Re: Erweiterung von Genehmigten Campingplätzen?


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Abgeschickt von S.E. am 09 Maerz, 2005 um 11:20:08:

Antwort auf: Erweiterung von Genehmigten Campingplätzen? von M.N. am 23 Februar, 2005 um 15:21:58:

vorschlag:

Die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens richtet sich nach seinem Übereinstimmen mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Art. 72 I S. 1 BayBO). Fraglich ist, ob der Prüfungsmaßstab nach Art. 73 BayBO eingeschränkt ist. Dies ist der Fall, wenn es sich bei dem Imbissgebäude und den Garagen nicht um Sonderbauten handelt. Sonderbauten sind in Art. 2 III S. 2 BayBO aufgezählt. Nach Art. 2 III S. 2 Nr. 15 BayBO sind Campingplätze Sonderbauten. Man will aber nicht einen ganzen Campingplatz genehmigt bekommen haben, sondern nur zwei zusätzliche Garagen und ein Imbissgebäude. Fraglich ist daher, ob auch diese Objekte iSv Art. 2 III S. 2 Nr. 15 BayBO Sonderbauten sind. Das Argument des Wortlauts kann nicht herangezogen werden. Art. 2 III S. 2 Nr. 15 BayBO nennt eindeutig den Campingplatz als ganzes. Dagegen spricht aber die systematische Stellung des Art. 2 III S. 2 Nr. 15 BayBO. Art. 2 III S. 2 BayBO weist nur „große Vorhaben“ als Sonderbauten aus. Es sind Bauten, bei deren Genehmigung an den Schutz von unbestimmt großer Anzahl von Menschen gedacht werden muss. Nach teleologischer Auslegung sind Garagen von 36 m² und ein Imbissgebäude von 85 m² Grundfläche keine Sonderbauten nach Art. 2 III S. 2 Nr. 15 BayBO. Da der Campingplatz mit seinen anderen Gebäuden schon genehmigt wurde, ist eine erweiterte Prüfung nach Art. 72 BayBO auch aus diesem Grund entbehrlich. Das Genehmigungsverfahren ist nach Art. 73 BayBO eingeschränkt.




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