Re: Gesetz zu erneuerbare Energien


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Abgeschickt von Reinartz Markus am 09 Oktober, 2008 um 21:34:31

Antwort auf: Re: Gesetz zu erneuerbare Energien von Dirk Baumeister am 08 Oktober, 2008 um 23:31:50:

: : Hallo Herr Baumeister,
: : werter Fragesteller,

: : wir reden aber nun mittlerweile über unterschiedliche Gesetze.

: : Das EEG

: : und das

: : EEWärmeG

: : Das EEWärmeG ist natürlich zu beachten.

: : Die Meinungen, wann und wie und unter welchen Voraussetzungen dieses Gesetz zu beachten ist, ist meiner Meinung aus dem Gesetz heraus zwar so zu verstehen wie Sie es auch ausgelegt haben, dennoch wird in den Fachgremien noch heftigst darüber diskutiert.

: : Teilweise kann man nachlesen das das haus bis zum 31.12.2008 stehen und bezugsfertig sein muss um sich nicht an das EEWärmeG halten zu müssen.

: : Wenn der Fragesteller einen Vertrag (jetzt noch bzw. jetzt erst) unterschreibt obwohl er weis das dort ein Mangel vorliegt ist dies natürlich sehr bedenklich. Es ist aus meiner Sicht zu empfehlen diese Umstände vorher zu klären.

: : Ich verstehe dies so, dass der Vertrag jetzt erst unterschrieben werden soll und somit der eventuelle Rechtsstreit bereits vorprogrammiert ist. Aus Meiner Sicht ist eine solche Vorgehensweise nicht empfehlenswert.

: : Hinzu kommt, dass solche Hausverkäufe meist nach einem Expose oder einer Baubeschreibung erfolgen auf die im Notarvertrag bezug genommen wird und in diesen Beschreibungen des Hauses kann oftmals auch nur das verkauft werden was darin beschrieben steht und das alle sonstigen Arbeiten bauseits ausgeführt werden (müssen).

:
: : Mit freundlichen Grüßen

: : Markus Reinartz
: : Freier Sachverständiger für Bauwesen

: : Hauptstraße 51
: : 53894 Mechernich

: : E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de

: :
: : PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung/Gewährleistung übernommen werden.

:
: "§19 (EEWärmeG) Übergangsvorschrift
: (1) §3 Abs. 1 ist NICHT anzuwenden auf die Errichtung von Gebäuden, wenn für das Vorhaben VOR dem 1. Januar 209 der Bauantrag GESTELLT oder die Bauanzeige erstattet ist."

: §3 Abs. 1 EEWärmeG regelt die Pflicht zur Deckung eines Anteils der Wärmeenergie durch erneuerbare Energien.

: Was gibt es da zu diskutieren? Da steht eindeutig nichts von fertiggestellt oder bezugsfertig. Ich wünschte alle Gesetze wären so klar wie dieser Absatz.


Hallo Herr Baumeister,

wie ich schon sagte, ich würde dass auch so verstehen das es in dem Fall nichts zu diskutieren gibt, dennoch wird es in den Fachgremien diskutiert.

Aber vielleicht noch ein Hinweis, dass es unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausnahmen gibt.

Drauf verlassen würde ich mich allerdings auch nicht.

In Sachen Kaufvertrag spielt dennoch eine Rolle wie denn nun gekauft wird und was darin beschrieben/geschrieben steht. Denn das wird ja notariell vereinbart.


Mit freundlichen Grüßen

Markus Reinartz
Freier Sachverständiger für Bauwesen

Hauptstraße 51
53894 Mechernich

E.-Mail: ReinartzMarkus@t-online.de
Handy: 0170 2940 223


PS. Meine Beiträge im Forum stellen lediglich meine eigene Meinung dar. Aus diesem Grund kann in dieser Hinsicht keinerlei Haftung/Gewährleistung übernommen werden.




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