Abgeschickt von Reimund W. Peikert am 20 Oktober, 2004 um 14:26:28
Antwort auf: Verjährung nicht gestellter Handwerksrechnung von Jens am 16 Oktober, 2004 um 10:46:32:
: Wir haben vor 2 Jahren vor unserer Garage ausbaggern lassen. Vom Auftragnehmer wurde bis gestern keine Rechnung gestellt. Meine Frage: gibt es für nicht gestellte Rechnungen eine Verjährungsfrist?
Hallo Jens, wenn VOB/B vereinbart ist, beginnt die Verjährung erst mit Rechnungsstellung (also in den Vertrag sehen). Ist VOB/B nicht vereinbart, beginnt die Verjährung mit Abnahme unabhängig von der Rechnung. Wenn die Arbeiten 2002 ausgeführt wurden, tritt Verjährung nach drei Jahren zum Jahresende ein, also zum 31.12.2005.