Re: Urheberrecht von Ausführungsplänen


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 15 Juni, 2014 um 18:18:40:

Antwort an: Urheberrecht von Ausführungsplänen posted by Bushwick_Phil am 15 Juni, 2014 um 15:38:44:

Hallo Bushwick_Phil,
siehe Architektenkammer Baden-Württemberg:
Auszug: ZITAT
Die Urheberrechte des Architekten
Karsten Meurer
Auszug aus: Morlock/Meurer
Die HOAI in der Praxis; 5., neubearbeitet und erweiterte Auflage 2005 Werner Verlag – Wolters Kluwer Deutschland GmbH, München/Unterschleißheim

In der Praxis stellt sich vielfach die Frage, ob die Planungsleistungen oder das Bauwerk selbst urheberrechtlichen Schutz genießen und welche Rechte daraus resultieren. Da nicht jedes Bauwerk urheberrechtschutzfähig ist, muss im Einzelfall immer zuerst geprüft werden, ob das Bauwerk oder die Pläne schützenswert sind.
Nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes - UrhG - sind auch Bauwerke und die dazugehören-den Pläne geschützte Werke i. S. d. des Gesetzes, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen, – sie also „Werke der Bau-Kunst“ sind 1. Hierfür muss nach Beigel2 vorliegen:
„Eine eigenpersönliche geistige Schöpfung, die mit Darstellungsmitteln der Kunst durch formgebende Tätigkeit hervorgebracht und vorzugsweise für die ästhetische Anregung des Gefühls durch Anschauung bestimmt ist; dabei ist gleichgültig, ob das Werk neben seinem ästhetischen Zweck noch einem praktischen Gebrauchszweck dient. Der ästhetische Gehalt des Werkes muss jedoch einen solchen Grad erreichen, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer künstlerischen Leistung gesprochen werden kann.“
Nach der Rechtsprechung liegt ein Baukunstwerk vor, wenn es aus der Masse des alltäglichen Bauschaffens herausragt und das Ergebnis einer persönlichen geistigen Schöpfung ist oder sich vom durchschnittlichen Architektenschaffen abhebt.3 Ein ästhetischer Gehalt ist somit grundsätzlich nicht erforderlich. Bisher wurde noch kein Urheberrecht abgelehnt, weil das Bauwerk zu hässlich war.
Der Niederschlag, den die künstlerische Leistung im Werke findet, bestimmt die Individualität, die für den urheberrechtlichen Schutz maßgebend ist; der Gebrauchs-zweck schließt somit den Kunstschutz eines Bauwerkes nicht aus. Auch ein Bauwerk aus einer Zeit jetzt überholter architektonischer Anschauungen genießt weiterhin Ur-heberschutz. Auch einzelne Teile eines Bauwerkes können urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie die o.g. Anforderungen erfüllen und bereits ein eigenes Werk, losgelöst vom Gesamtbauwerk, sind.
Beispiel:
Gitter, Gartentor, Fassaden, Erker, die Farbgebung eines Gebäudes, die Innenraum-gestaltung etc.5 .Nicht jedoch die bloße Möbelgruppierung, da es sich hierbei lediglich um die Kombination einzelner Teile handelt.
Wichtig ist aber, dass schutzfähig immer nur das einheitliche, zusammengehörige Werk ist. Für eine Vielzahl von einzelnen Werken gibt es keinen einheitlichen, alle getrennten Werke umfassenden Schutz. Der Urheberrechtsschutz kann nur dem jeweiligen Einzelgegenstand oder abgrenzbaren Teilen des Gesamtwerkes zukommen.
Wann ein Bauwerk diese Anforderungen erfüllt, ist daher stets eine Frage des Einzelfalles und sollte ggf. von einem Sachverständigen kritisch überprüft werden. In der Praxis ist aber davon auszugehen, dass lediglich etwa 10–20% aller Gebäude Urheberrechtsschutz genießen.
Auch Planentwürfe und Zeichnungen können urheberrechtlich schützenswerte Werke sein. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass nach den Plänen gebaut worden ist. Voraussetzung ist insoweit, dass die Pläne hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln (vgl. LG Nürnberg-Fürth, a.a.O.).
Der Urheber hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm geschaffene Werk im Ausdruck nicht verändert wird. Eine Entstellung liegt vor, wenn eine Abwertung des Werkes erfolgt. Es muss eine Gefährdung der persönlichen geistigen Interessen des Urhebers gegeben sein. Dennoch muss auch der Urheber gewisse Änderungen seines Werkes dulden. Denn das Urheberrecht findet seine natürliche Grenze im Eigentumsrecht und die Sachherrschaft des Eigentümers wiederum im Urheberrecht. Dies bedeutet, dass die Spannungen, die zwischen Bauherren und Planern in dieser Frage entstehen können, durch eine Interessenabwägung aufgelöst werden müssen. So darf bspw. der Bauherr das Werk nicht einfach entstellen. Der Architekt kann jedoch, insbesondere bei Zweckbauten, nicht jede Änderung des Werkes verbieten, wenn diese bspw. durch die Zweckbestimmung des Bauwerks vorhersehbar oder zwingend wird (bspw. Schulbauanbau). In diesen Fällen hat der Urheber aber seine Einwilligung zu erteilen, es sei denn, diese kann nach Treu und Glauben nicht verweigert werden.




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