Grenzbebauung Garage an Garage mit Satteldach – Anbindung Durchgang im Haus


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von esen am 21 Juli, 2014 um 12:11:33:

Es wird ein Einfamilienhaus mit Garage in einem Neubaugebiet (Bayern) gebaut. In welcher vorgegeben ist, dass die Garagen Satteldächer haben müssen und auch vorgegeben ist dass die Garage des Einfamilienhaus mit der Garage des Nachbarn an der Grenze angebaut werden muss. Schön und gut. Das Vorhaben: Die Garage an die Garage des Nachbars anzubauen (wie der Nachbar und vielen anderen auch) Das EFH an die Garage anzubinden, so dass ein Übergang innerhalb des Hauses zum Satteldach der Garage ermöglicht.

In der ersten Genehmigung wurde dies nicht erlaubt und der Durchgang von Haus zum DG Garage wurde zugemauert. Und die Möglichkeit in die Garage DG zu gelangen solle mit einer Einschubtreppe in das DG von der Garage erfolgen.

Ich bin zum Landratsamt und hab ein Kompromiss geschlossen, dass wir unter Einhaltung der 3m Abstandsfläche innerhalb der Garage im DG den Durchgang vom Haus in die Garage doch machen dürfen aber dann eine Wand mauern müssen, mit Einhaltung der 3m Abstandsfläche zum Nachbarn. Diese 3m Abstandsfläche, welche auch als nicht genutzter Wohnraum definiert wird (wir werden ein Technikraum daraus machen wollen) soll wiederum mit einer Einschubtreppe in das DG von der Garage ermöglicht werden.

So, dass ist ein Kompromiss aber trotzdem nicht zufriedenstellend. Das Landratsamt ist auch ständig der Meinung, dass ich die Genehmigung so habe aber nicht so bauen müsse…. Ich wiederum denke mir aber, dass eine Versicherung im Brandfall evtl. nicht zahlen würde, wenn ich gegen die Bauverordnung baue….stimmt`s? Es gibt zwar Sätze in Versicherungen wie „Verzicht auf Kürzung bei grober Fahrlässigkeit“, aber das ist in meinen Augen eher „vorsätzlich“. Daher möchte ich es im Reinen haben und habe teils die Nachbarn befragt.

Einige haben tatsächlich einfach so gebaut wie sie es wollten und machen sich keine Gedanken darüber. Mein direkter Nachbar hat sogar nicht mal die 3m eingehalten und hat ein Kinderzimmer errichtet.

Zwei meiner befragten Nachbarn im Neubau sind sogar der Meinung, dass Sie sogar diese 3m Abstand zum Nachbarn übers Haus begehen mit einer normalen Türe bzw. T30 Tür und bei der Genehmigung keinerlei Probleme hatten (Diese waren allerdings einer der ersten Häuslebauer im Baugebiet)

Achja und darf ich meine Gaswerttherme innerhalb dieser 3m bauen oder gibt es hier auch Richtlinien?

Meine Frage:

Darf ich auf folgende Nachbarn verweisen und mir die Genehmigung erzwingen lassen beim Landratsamt?

Mir kommt es nämlich so vor, als wären die Genehmigungen nicht stringend bei jedem gleich, obwohl nur eine Dame im Landratsamt für dieses Baugebiet verantwortlich ist.

Und habe ich mit der Vermutung der in Bezug auf die Versicherung recht? Oder mach ich mir zuviele Gedanken?

Ich hoffe ich habe mich verständlich ausgedrückt.

Wir beginnen bereits im August zu bauen und ich würde gerne die Änderung während der Bauphase genehmigen lassen, ansonsten baue ich gegen die Genehmigung.

MFG





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]