Re: Abweichungen bei Neubau - Deckenhöhe im OG


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Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 15 Oktober, 2014 um 23:32:04:

Antwort an: Re: Abweichungen bei Neubau - Deckenhöhe im OG posted by Andy B am 05 Oktober, 2014 um 19:27:42:

In verschiedenen Punkten muss ich widersprechen, so zum Beispiel auch dem Beitrag des Herrn Bolanger hinsichtlich der Unverhältnismäßigkeit in Bezug auf eine Kompletterneuerung.

Ein Baumangel ist jegliche Abweichung vom Bausoll, welches durch den Vertrag fixiert wird oder zumindest sein sollte. Ist dies nicht der Fall, ist der Vertrag und mithin das Bausoll durch Auslegung zu definieren.

Insofern ist jegliche Abweichung vom Bausoll ein Baumangel. Man spricht unter den Juristen auch von einer Falsch- bzw. von einer Anderslieferung.

Bei der Abweichung vom Bausoll (Falsch- und/oder/bzw. Anderslieferung) wird eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu diskutieren sein.

Ich möchte es einmal an einem Beispiel vernschaulichen. Stellen Sie sich vor der Maler soll Ihnen das Wohnzimmer in einem Erdfarbenen Braunton anstreichen und als Sie abends von der Arbeit kommen ist alles quitsche Gelb, obwohl der Maler hervorragend gearbeitet hat. Der Gelbton passt aber nun nicht mehr zu Ihren Möbeln .... etc..

Weiterhin wird es wohl so sein, dass Sie als Auftraggeber (und Verbraucher) wohl kaum die VOB/B mehr rechtsgültig und gültig mit all den darin benannten §§ vereinbaren können. Dies geht nur, wenn Sie als Vebraucher bei der Beauftragung durch jemand -rechtsgültig mit Vollmacht- vertreten worden sind, der sich mit der VOB auskennt. Dies kann sein, der Architekt, ein Anwalt, ein Kaufmann, ein Handwerksmeister, ein Notar, etc., oder aber Sie selbst müssten als Verbaucher zu einem der vorstehend genannten Berufsgruppen gehören. Andernfalls unterliegt die VOB/B der AGB Inhaltskontrolle.

Mit freundlichen Gruß

ReiMa-Baudienstlesitungen UG (haftungsbeschränkt)

GF: Markus Reinartz

: Danke für Ihre Antwort,

: es gab natürlich einen Werkplan der mit dem Bauträger erstellt wurde. Ebenfalls wurde ein Plan für den Bauantrag erstellt, der sich in den Höhenangaben, Raumgrößen gleicht.
: Im Vertrag lese ich leider gar nichts zu der Grundlage über die Ausführung des Hauses. Nur
: für den Keller ist eine Rohbauhöhe von 2,50 m in der Baubeschreibung genannt.
: Auszug aus der Baubeschreibung:
: Die Ausführung erfolgt gemäß EnEV2009 und entspricht den neuesten gültigen DIN-Normen, sowie der VOB Teil 2. Weiter heißt es: Maßgebend für den Umfang der Leistungen des Bauträgers, insbesondere im Hinblick der die Ausstattung, ist diese Baubeschreibung. Die Angaben der Baubeschreibung haben Vorrang vor den Darstellungen in den Bauplänen. Die in den Zeichnung dargestellten Einrichtungsgegenstände zur Möblierung und Dekoration der Räume und Außenanlagen sind nur Gestaltungsvorschläge unsererseits und nicht im Leistungsumfang enthalten.

: Der Mangel ist angezeigt, die Frage ist was wir wollen. Natürlich eine gütliche Einigung. Die Frage ist was man dafür ansetzen darf?
: Es Handelt sich um 65,3 m² die zu niedrig jedoch immer noch über den magischen 2,4 ausgeführt worden sind.

: Gruß,

: Andy





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