Re: Mängelhaftung verjährt oder nicht?


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Gesendet von ReiMa-Baudienstleistungen UG (haftungsbeschränkt) am 27 Oktober, 2014 um 02:44:44:

Antwort an: Re: Mängelhaftung verjährt oder nicht? posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 26 Oktober, 2014 um 23:58:53:

Hallo Herr Hermann,

jetzt machen Sie aber doch bitte nicht bei der Verwirrung des Fragstellers mit!

Die VOB/B kann nicht rechtswirksam vereinbart werden ohne inhaltlich unangetastet zu bleiben. Dies jedoch in dem Zusammenhang, in dem die VOB/B mit Privatleuten -ohne Kenntnis über den Inhalt der VOB- vereinbart werden soll.

Es reicht auch nicht die Zumutbare Weise, der Inhaltskenntnisverschaffung aus, wie Sie es beschrieben haben.

Privatpersonen können diese nur rechtswirksam vereinbaren, wenn Sie wiederum rechtswirksam mit einer bgültigen Vollmacht durch einen VOB/B kundigen vertreten werden.

Andernfalls geht dies nicht!

Auch ist es so, dass es nicht mehr nur um die Inhaltskenntnisverschaffung aus dem VOB/B geht, denn in der VOB/B wird die VOB/C erwähnt und bei der Vereinbarung der VOB/B die VOB/C mit vereinbart. Insofern müsste dem Privaten Auftraggeber auch die Möglichkeit gegeben werden, sich mit dem Inhalt der VOB/C kundig zu machen, was schier unmöglich ist. Dies auch unter der Berücksichtigung dessen, auf welche weiteren Normen in der VOB/C verwiesen wird.

Mit freundlichem Gruß

Markus Reinartz


: Hallo Holger,
: verwirren Sie die Forumbesucher nicht...
: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) kann bei Verträgen mit privaten Bauherren eigentlich nicht mehr angewandt werden. Dies regelt das 2009 in Kraft getretene Forderungssicherungsgesetz.
: Dennoch liegt immer noch so manchen "Bauverträgen" mit Endverbrauchern die VOB zugrunde. Es geht nämlich doch!Aber nur, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB in Kenntnis zu nehmen. Ein bloßer Hinweis im Vertrag auf die "Geltung der VOB" reicht danach regelmäßig nicht aus, um die VOB auch wirksam zu vereinbaren. Ebenfalls ist gegenüber Privatleuten der Hinweis, wonach die VOB "auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird" oder "im Buchhandel oder am "Kiosk neben der Bildzeitung erhältlich ist", für eine wirksame Vereinbarung der VOB nicht ausreichend.
: Besteht also ein Handwerker trotzdem darauf, dass die VOB Bestandteil des Vertrags wird, so hat dies für private Bauherren eigentlich nur Vorteile. Denn was viele nicht wissen: Die VOB ist und war nie ein Gesetz oder eine Verordnung. Sie ist nicht mehr als eine Ansammlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Und für diese gilt im Allgemeinen: Derjenige, der sie zum Bestandteil eines Vertrags macht, ist der stärkere Vertragspartner und muss mit den Folgen leben, wenn eine Klausel ungültig ist, weil sie den schwächeren Vertragspartner benachteiligt.
: Bis zu einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) im Jahre 2008 (Az.: VII ZR 55/07) war die Rechtsprechung allerdings der Ansicht, dass die VOB insgesamt ausgewogen sei und deshalb bei Verträgen mit privaten Bauherren auch als Ganzes vereinbart werden könne. Die frühere Sichtweise lautete: Eine einzelne nachteilige Klausel könne der Auftraggeber dann nicht anfechten, weil die VOB ja auch für ihn vorteilhafte Regeln enthalte. Wöge man vorteilhafte und nachteilige Klauseln gegeneinander ab, so sei die VOB als Ganzes ausgeglichen. Dieser - lange Zeit gültigen Sicht - erteilte der BGH eine Abfuhr und entschied, dass jede Klausel in der VOB einzeln überprüft werden könne. Für private Bauherren, die heute noch einen Vertrag gemäß VOB unterschreiben, ist dies nur von Vorteil: Denn alle für ihn stark nachteiligen Klauseln sind dann unwirksam. Klauseln, die für ihn einen Vorteil darstellen, bleiben hingegen gültig. Ein wesentlicher Unterschied der VOB gegenüber der gesetzlichen Regelung sind zum Beispiel die kürzeren Gewährleistungsfristen. Sie betragen nur vier statt fünf Jahre. Eine solche nachteilige Regelung ist heute gegenüber Verbrauchern nicht mehr zulässig.





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