Einsehbarkeit der Kurve


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Gesendet von Guido am 22 Oktober, 2015 um 10:21:09:

Hallo zusammen,

Ich habe da ein Problem und möchte mal Eure Meinung dazu hören.
Mein Haus steht auf einem Eckgrundstück in einer Siedlung in NRW, ist von 3 Seiten von der Siedlungsstraße umschlossen. Es gibt kein Durchgangsverkehr, es ist eine Ringstrasse, die ausschließlich dazu dient, das Anlieger zu ihren Häusern gelangen.Zone 30.
In meinem Grundstück sind ca. 8-10% Gefälle. Das heißt ich habe von der oberen Strasse zur unteren Strasse über 2,5m Gefälle. Der Bebauugsplan sieht nur eine Einfriedung mit Zäunen und Hecken bis 1,1m Höhe vor, im Abstand von 30cm zur Straße. Um etwas mehr von dem Grundstück nutzen zu können, habe ich eine bis zu 1m Höhe Stützmauer um mein Grundstück gebaut 30cm Abstand zur Strasse und enstprechend aufgeschüttet, was laut BauONRW §65 Abs.13 genehmigungsfrei zulässig ist.Trotzdem wollte man von mir einen Bauantrag. Nach hitzigen Diskussionen am Bauamt, wo ich die Kompetenz der Dame in Frage stellte, da sie offensichtlich nicht den Unterschied zwischen Stützmauer und Einfriedung kennt, und ich ihr erklären musste das eine Stützmauer keine Einfriedung ist, das sie aber irgendwie nicht verstehen wollte. Da ich nun eine Absturzhöhe von einem Meter habe zur Strasse, will ich einen Zaun bauen mit Hecke dahinter, als Einfriedung 1m hoch errichten. Habe 2 kleine Kinder. Diese Einfriedung wird mir aber untersagt, aus der Gründen der Einsehbarkeit der Kurve. Hier wieder die Unwissenheit der Sachbearbeiterin, die die Mauer immer noch als Einfriedung sieht! Wieder Diskussionen am Amt, man schlug mir dann einen Kompromiss vor. Zaun und Hecke 60cm Hoch zu machen. Ich musste dann die Dame auf gesetzliche Bestimmungen hinweisen, wonach eine Absturzsicherung bei einer Fallhöhe von einem Meter min. 90cm hoch sein muss. Nun möchte man mir die Einfriedung mit einem 1m hohen Zaun genhmigen, aber er soll Grobmaschig sein und man will mir aber die Hecke verweigern.
Was kann ich tun.
Wie ist eure Meinung



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