Re: Problem bei der Ermittlung der Grundfläche des Dachgeschoss mit einem Erker


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 08 November, 2015 um 13:26:14:

Antwort an: Problem bei der Ermittlung der Grundfläche des Dachgeschoss mit einem Erker posted by Mali am 05 November, 2015 um 23:50:22:

hallo Mali,
ich habe bereits 2009 hier schon mal was dazu gesagt. Warum kann Ihnen nicht Ihr Architekt helfen?
Achtung: Originaltext ist von:
Bau-RAT (Inhaberin Ulrike Probol)
Wachendorffstraße 1, 40882 Ratingen
Originaltext:
Ob ein Dachgeschoss/ Geschoss mit geneigten Dachflächen Vollgeschoss ist, ist heute nur noch im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes von besonderem Gewicht. Dabei besteht ein bedeutender Unterschied in der Berechnung für das Maß der Nutzung nach der Baunutzungsverordnung 1990 und der nach einer früheren Baunutzungsverordnung.
Welche Bauordnung anwendbar ist, ergibt sich i.d.R. aus dem Bebauungsplan (Datum, anzuwendende Baunutzungsverordnung). Soweit auch ohne Bebauungsplan eine Berechnung erfolgen soll, gilt die aktuelle Landesbauordnung.
Für den Nachweis der Nicht- Vollgeschossigkeit des Dachgeschosses als Teil der Bauvorlagen ist die Fläche des Dachgeschosses in 2,30 m Höhe in Bezug zu setzen zur Grundfläche des Dachgeschosses. Dabei dürfen die vorgeschriebenen 3/4 bzw. 2/3 nicht überschritten sein. Beide Flächen sind dafür rechnerisch nachzuweisen (prüffähig, also ggf. auch mit bemaßter Skizze der Schnittfläche/n insbesondere dann, wenn auch Dachaufbauten angeschnitten werden). In besonderen Fällen können mehrere übereinander angeordnete Dachgeschosse/ Geschosse mit geneigten Flächen Vollgeschoss sein. In Zweifelsfällen ist der rechnerische Nachweis für diese alle zu führen.
Die Grundfläche des Dachgeschosses
errechnet sich nach der Außenfläche der fertigen Außenwände oder - sofern das Dach direkt in Deckenhöhe aufliegt - in entsprechender Verlängerung der Außenwand. Dabei werden Flächen von Bauteilen, die über diese Linie hinausragen (z.B. von auskragenden Dachräumen, von Balkonen etc.) nicht mitgerechnet. Dagegen rechnen innerhalb der Außenwände liegende Flächen von Dacheinschnitten für. z.B. Dachloggien mit.
"Probleme bei der Ermittlung der maßgeblichen Grundfläche treten in der Praxis häufig dann auf, wenn Dachflächen zum Teil „unterbrochen“ werden, um den Nutzern des Dachgeschosses auch einen Aufenthalt im Freien zu ermöglichen. Die maßgebende Grundfläche ergibt sich aus den das Geschoss umfassenden äusseren Bauteilen. In der Regel bilden die Giebelwände den seitlichen Abschluss, während die geneigten Dachflächen das Geschoss nach oben hin begrenzen. Bereiche, die keinen oberen Abschluss haben, und damit nicht allseitig umschlossen sind, sind nicht in die maßgebende Grundfläche einzubeziehen. Eine Ausnahme bilden Dacheinschnitte (Dachterrassen), die die geneigte Dachfläche nur geringfügig unterbrechen. Solche Dacheinschnitte sind Bestandteil des geneigten Daches und haben insofern keinen Einfluss auf die maßgebende Grundfläche. In Zweifelsfällen kann eine Vergleichsrechnung unter Zugrundelegung einer homogenen Dachfläche Klarheit schaffen."
Quelle: Dienstbesprechung 12/ 2006 mit den Bauaufsichtsbehörden NRW

Die Bezugsfläche in 2,30 m Höhe
umfasst alle Flächen, die in dieser Höhe baulich genutzt (angeschnitten) werden. Dazu gehören auch die Bedachung, Dachgaupen, Schornsteine Lüftungsmanschinen-Aufsätze u.ä.
Vorschriften zum Vollgeschoss (teils Bundes-, teils Landesrecht)
Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden. (§ 20 Abs. 1 BauNVO)
NRW - seit 01.01.1996
Vollgeschosse sind Geschosse, ... die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. ... Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
NRW - bis 24.11.1992 bzw. 31.12.1995
Vollgeschosse sind Geschosse, ... die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. ... Ein Geschoss mit geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel seiner Grundfläche hat. Die Höhe der Geschosse wird von Oberkante Fußboden bis Oberkante Fußboden der darüber liegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis Oberkante Dachhaut gemessen.
Originaltext Ende
mfg




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