Re: Fällen von 15 Bäumen durch Gemeinde im Wohngebiet


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Gesendet von Lore am 04 Dezember, 2015 um 17:51:21:

Antwort an: Re: Fällen von 15 Bäumen durch Gemeinde im Wohngebiet posted by Bauassessor am 04 Dezember, 2015 um 13:18:27:


Hallo,

danke für die Antwort.

Grundflächenzahl:
Vielleicht habe ich es nicht klar ausgedrückt:
Die Grundflächenzahl von 0,4 wurde von einigen Grundstücksbesitzern wiederholt und mit dem bloßen Auge auch erkennbar überschritten. Dank Google Maps kann man dies, wenn man Zweifel hat, von oben sehr gut einschätzen.
Es geht nicht um Überschreitungen von bis zu 5 %. In einigen Fällen wurden schon 50, 60 oder mehr % des Grundstücks überbaut, d. h. deren Grundflächenzahl läge dann bei 0,50, 0,6 oder mehr anstatt bei max. 0,4.
Natürlich haben sich auch viele Grundstücksbesitzer an die Vorgaben gehalten und oft auch eine niedrigere Grundflächenzahl erreicht.


Pflanzstreifen:
Diese sind genauso zwingend fest gelegt mit einem Pflanzgebot wie die Pflanzgebote der Bäume.

Es heißt unter der Überschrift "Pflanzgebot" und nachdem dort unter Ziffer 1 die Straßenbäume geregelt sind, in der nächsten Ziffer 2 folgendes:
Zitat:
"Private Flächen:
Die mit einem Pflanzgebot belegten privaten Flächen sind mit Sträuchern und Laubbäumen gem Pflanzliste dicht zu bepflanzen.
Diese Pflanzungen sind dauernd zu unterhalten."

Diese Pflanzgebote erstrecken sich auf den hinteren Teil der Grundstücke, die an das Feld grenzen. D. h. Grundstücke, die nicht ans Feld grenzen, haben dieses Pflanzgebot nicht.


Die Straßenbäume wurden übrigens von der Gemeinde gepflanzt und sicher wurden die Kosten dafür über die Erschließungsbeiträge auf alle umgelegt (auch ich bin dann Miteigentümer dieser Bäume).
Sie stehen auf öffentlichen Flächen (Straße) an der Grenze zum jeweiligen Grundstück eines Bewohners.
Jedenfalls sind die einzelnen Grundstücksbesitzer nicht verpflichtet, die Bäume zu pflanzen. Sie müssen nur dulden, dass sie vor ihrem Grundstück stehen und haben ggf. das Laub zu entfernen, wie es jeder Grundstückseigentümer tun muss, wenn vor seinem Grundstück zu viel Laub sich gesammelt hat.

Da die Stadt die Bäume gefällt hat, hat es wenig Sinn, wenn ich dort nachfrage, ob es eine Verpflichtung zum Wiederaufbau gibt. Denn es geht ja darum, inwieweit die Stadt hier korrekt gehandelt hat.
Ich werde, wenn ich gegen das Fällen der Bäume vorgehe, gegen die Stadt klagen müssen.


Gruß
Lore

PS: Viele der Straßenbäume,die jetzt gefällt wurden, sollen Haselnussbäume gewesen sein. Das sind meines Wissens Flachwurzler. Auch eine (sehr schöne) Zierkirsche war unter den gefällten Bäumen.

: Hallo,

: Sie haben tatsächlich einen der wenigen Bebauungsplan, der sehr konkrete Baumpflanzungen vorschreibt durch Pflanzgebote. Insofern sind die Eigentümer daran gehalten, diese auch umzusetzen.
: Meines Wissens heißt das aber nicht, dass die Bäume nicht gefällt werden dürfen - dann müssen aber neue Bäume gepflanzt werden.

: Zu Ihrem Hinweis zu der Festsetzung der Grundflächenzahl: Der Bebauungsplan regelt mit der Grundflächenzahl, wie viel Fläche MAXIMAL genutzt werden darf, wenn man sie denn überhaupt nutzen will. Als Eigentümer ist man also nicht verpflichtet, genau diese Grundflächenzahl zu erreichen - man darf sie nur nicht überschreiten.

: Genau so ist es i.d.R. mit der Festsetzung von überbaubaren Grundstücksflächen, Geschosszahlen etc.

: Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, etwas zwingend festzusetzen, aber dann muss eine Gemeinde auch damit rechnen, dass ein solches Grundstück schlechter vermarktet werden kann.

: Und nur in ganz seltenen Fällen (bei Baugeboten) kann ein Eigentümer dazu verpflichtet werden, auch zwingend zu bauen.

: Vergleichbares gilt bei Grünfestsetzungen. Sie sind nicht verpflichtet, einen Pflanzstreifen mit heimischen Gehölzen zu setzen - aber wenn sie einen Pflanzstreifen setzen wollen, dann muss er heimisch sein.

: Nur in ganz seltenen Fällen werden konkrete Bepflanzungen an konkreten Stellen festgesetzt - durch Pflanzgebote.

: Fragen Sie doch mal beim Bauordnungsamt nach, in wie fern nun eine Pflicht zur Wiederaufforstung besteht. Ich vermute allerdings, dass keine Pflicht besteht, gleichwertige Bäume aufzustellen.


: : Hallo,

: : die Bäume waren im Bebauungsplan festgelegt unter Bezugnahme auf die §§ 1(5) und 9 Abs. 1 Nr. 25 BBauG und §10 Abs. 1 LBO mit einem Pflanzgebot. Nicht nur, dass ihr genauer Standort im planerischen Teil enthalten ist, auch im schriftlichen Teil des Bebauungsplanes ist die Festlegung unter dem Oberbegriff "Grünordnung" unter Bezugnahme auf die gerade genannten einschlägigen Vorschriften.
: : Es wird im Bebauungsplan auch festgelegt, welche Baumarten in Frage kommen (u. a. Rotbuche, Stieleiche, Feldahorn, Hainbuche, Süßkirsche, Esche sowie einheimische Obstbäume). Ob nun diese Bäume auch verwendet wurden, werde ich, soweit es im Nachhinein noch möglich ist, noch prüfen.
: : Wenn diese Festsetzung aber nicht verpflichtend ist, dann wären aber auch die übrigen Festsetzungen wie Grundflächenzahlen, wie offene oder geschlossene Bauweise genauso wenig verpflichtend.
: : Und das kann nicht sein.

: : Nein, wenn das der Fall wäre, worauf kann dann ein Grundstückskäufer sich verlassen?
: : Der Käufer eines Grundstücks will doch wissen, was ihn erwartet?

: : Mfg
: : Lore





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