Bescheide zur Entwässerung und Wasserabgabe. Verjährung?


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Gesendet von Phil Stein am 01 März, 2016 um 16:15:18:

Hallo;

Hier mal ein Fallbeispiel:

Jemand hat 2015 ein erschlossenes Grundstück, in einem bereits 2001 vollständig erschlossenem Baugebiet geerbt(evtl. Schenkung). Es wurde 2015 mit dem Bau begonnen. Anfang 2016 wurden zwei Bescheide zur Entwässerung und Wasserabgabe zugestellt. Die anderen Anwohner haben ihre Bescheide zur Entwässerung und Wasserabgabe bereits 2001 bekommen, somit ist davon auszugehen, dass die Erschließung spätestens 2001 mit dem Bauunternehmen abgerechnet wurde.

Laut Aussage des zuständigen Sachbearbeiters, wurde damals beschlossen/vereinbart, dass die Kosten für Entwässerung und Wasserabgabe erst bei der Bebauung fällig werden. Der Vorbesitzer erinnert sich nicht an derlei Absprachen und ging davon aus, dass alles bezahlt sei. Laut Unterlagen, hat er damals lediglich die Kosten für die Verkehrswegeerschließung bezahlt. Der Vorbesitzer nutzte das Grundstück in der Zwischenzeit nur privat als Garten.

Das Grundstück ist in Bayern.


Thesen
Die Ansprüche seitens der Gemeinde sind verjährt, da die Bescheide spätestens vier Jahre, zum letzten Tag des Jahres, in dem die Erschließung fertiggestellt und abgerechnet wurde, ergehen hätte müssen.
Zu „Der Vorbesitzer nutzte das Grundstück in der Zwischenzeit nur privat als Garten.“ In diesen Fällen gibt es wohl die Möglichkeit die Beiträge zinsfrei zu stunden. Dafür hätte damals aber trotzdem der Bescheid ergehen müssen und eine entsprechende Stundung beantragt werden müssen. Dieser bewilligte Stundungsantrag hätte wiederum der Flurstückskarte sowie der Katasterauszüge beigelegt werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, ist auch diese Reglung in diesem Fall nichtig.

Das Grundstück ist in Bayern.

Fragen:

Sind die Thesen korrekt?
Wie sind die Aussichten eines Wiederspruchs (weiterführend auch Rechtsmittel) gegen die beschriebenen Bescheide einzuschätzen?
Gibt es Inhalte im BauGB oder Kommunalabgabegesetz, welche diese Frist aushebeln oder verlängern?
Kann diese Frist durch die kommunalen Erschließungssatzung verändert werden?
Kann diese Frist durch die kommunalen Erschließungssatzung rückwirkend verändert werden?




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