Re: Aufforderung zur Schlusszahlung vor Fertigstellung


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Gesendet von Dirk Baumeister am 03 Mai, 2016 um 12:50:27:

Antwort an: Aufforderung zur Schlusszahlung vor Fertigstellung posted by Fabi am 02 Mai, 2016 um 18:24:40:

Zunächst im eigenen Vertrag nachlesen, was vereinbart wurde.

Darüberhinaus §§ 631 ff BGB ... hier findet sich alles zum Werkvertrag und im § 641 die Regelung zur Fälligkeit der Vergütung

: Hallo zusammen,

: zur Situation:

: Ich bin der Bauherr eines Neubaus und bin nahezu fertig mit dem Bau, d.h. das Haus wird bereits bewohnt. Die eigentliche Abnahme hat auch schon stattgefunden und es war - abgesehen von ein paar Kleinigkeiten - soweit alles in Ordnung. Allerdings konnte die mitbeauftragte Garage nicht gestellt werden, da zuerst durch Eigenleistung das Gelände angepasst und die Fundamente gegossen werden müssen. Die Verzögerung der Lieferung der Garage wurde so auch in der Abnahme vereinbart. Durch die Witterungsbedingen in den letzten Wochen hat sich der Termin für die Anlieferung der Garage aber nochmals deutlich verschoben (6 - 8 Wochen), nun will das Bauunternehmen nicht mehr warten und hat die Schlusszahlung in Höhe der Kosten für die Garage gefordert, obwohl ich ja noch gar keine Garage bekommen habe, zudem ist in dem Preis auch noch die Elektroinstallation der Garage enthalten, welche dadurch ebenfalls noch nicht erledigt ist.

:
: Daher die Frage: Ist das legitim? Muss ich diese Rechnung bezahlen bzw. darf ich diese bezahlen, solange die Garage noch nicht aufgestellt wurde? Was wenn es Mängel an der Garage oder der Elektroinstallation gibt, dann bleibe ich unter Umständen auf den Kosten sitzen.

:
: Wäre nett, wenn mir dazu jemand helfen könnte, ich wäre auch sehr dankbar über den einen oder anderen Paragraphen, da ich mich ja dann sicherlich schriftlich bei dem Bauunternehmen zur Wehr setzen muss.

:
: Vielen Dank im voraus und mit freundlichen Grüßen

: Fabi





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