Re: ABSTANDSFLÄCHE BEI ABSENKUNG DES GELÄNDENIVEAUS


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Gesendet von Dirk Baumeister am 27 Juni, 2016 um 08:02:14:

Antwort an: ABSTANDSFLÄCHE BEI ABSENKUNG DES GELÄNDENIVEAUS posted by Randolf Schürmann am 27 Juni, 2016 um 07:43:11:

§ 6 BauO NRW ... da steht's eigentlich drin.
Geländeveränderungen für Zuwegungen/Belichtungen u. ä. wirken sich nicht auf die Geländeoberfläche zur Ermittlung der Wandhöhe aus. Andere Geländeveränderungen schon. Hier ist das genehmigte (bzw. zu genehmigende) Gelände zur Ermittlung der Wandhöhe zu berücksichtigen.

Die Abstandfläche soll auch vor Brandgefahr schützen und Beeinträchtigung durch die reine Wanddimension.

Am konkreten Objekt sollten Architekt oder Vermessungsingenieur die Regeln zur Ermittlung der Abstandflächen erläutern können.

: Ein 3-geschossiger Neubau wird rückseitig direkt an eine bestehende Halle angebaut (Anbauverpflichtung). Die Höhe über Geländeniveau jetzt beträgt 7,36m. Wir brauchen aber 8,50m, also soll die Oberkante Fußboden abgesenkt werden. Dies ist kein Problem, da unser Grundstück hinten 0,88m höher liegt als die Straße (sind schon mal 8,24m). Die fehlenden 0,26m sollen zusätzlich abgesenkt. Dies ist natürlich möglich.

: Aber bei dem seitlichen Nachbarn stellt sich nun die Frage der Abstandsfläche: Wie berechnet man die Abstandfläche (0,4) für einen Baukörper, der eigentlich 7,36m hoch ist (aus Sicht des Nachbarn, mit einer Mauer 2,50m dazwischen), real aber 8,50m hoch ist ? Dieser Nachbar ist von einer anderen Straße angeschlossen, die höher liegt (sein Grundstück jetzt liegt schon 0,40m höher als unser).

: Bleibt es bei dem Mindestabstand von 3,00m oder werden es nun 3,40m ?

: Eine Abstandsfläche soll dem Nachbarn (zu Recht) ein Mindestmaß an Sicht und Licht erhalten, aber warum soll ich ein Gebäude weiter abrücken, wenn es nicht sichtbar höher wird ? Im freien Gelände mag sich dies anders darstellen, aber mitten in der Stadt ?

: Bitte um Meinung oder Hinweise dazu, danke.

: MfG Schürmann





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