§34BauGB vs. §61BremLBO


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Gesendet von Eric Hein am 19 Dezember, 2016 um 15:17:15:

Hallo!

Wir würden gerne ein Wohnwagen-Carport hinten auf unserem Grundstück errichten. Für unsere Siedlung gibt es keinen Bebauungsplan. Wie wohnen in einem REH, angrenzend sind (hinten) ein Fahrradweg und (seitlich)eine Feuerwehrzufahrt zu hinter unserem Grundstück liegenden Mehrparteienhäusern. ( https://www.google.de/maps/@53.1778371,8.6233088,18.67z )

Das Bauamt Bremen-Nord hat und auf Grund des §34BauGB das Errichten untersagt, es gäbe kein Vorbild und sowieso könnten ja sonst unsere Nachbarn auch auf die Idee kommen ein Carport im Garten zu bauen. Wir verwiesen darauf, dass das ja unsinn ist, weil man da ja überhaupt nicht rankommt, aber gut.

Im §61BremLBO steht jedoch, dass das Errichten eines Carports möglich ist und sogar genehmigungsfrei.

Nun bin ich etwas verwirrt und frage mich, welcher Paragraph welchen sticht.



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