Re: Bebauung Grenze Holzschuppen


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Gesendet von Dirk Baumeister am 02 Februar, 2017 um 19:07:34:

Antwort an: Bebauung Grenze Holzschuppen posted by Carlsson am 02 Februar, 2017 um 16:28:39:

"Genehmigungsfrei" bedeutet nicht gleichzeitig auch "zulässig"! Hier muss der Bauherr vollständig in eigener Verantwortung die Zulässigkeit prüfen. Bei Fehleinschätzung kann jederzeit der Rückbau des Vorhabens auf Kosten des Grundstückseigentümers verlangt werden.

Frage: Dürfen Sie ÜBERHAUPT und an der Stelle bauen?

1. gibt es einen Bebauungsplan?
Äußert der sich zu Nebengebäuden?
Wenn ja, passt es?
Wenn nein, hätte eine Befreiung Aussicht auf Erfolg?
2. gibt es weitere Gebäude an der Grenze?
Die Zulässigkeit eines einzelnen Gebäudes an der Grenze kann durch andere schon an der Grenze stehende Gebäude begrenzt oder auch ganz ausgeschlossen sein. Maximale Grenzbebauung 9 m an einer Grenze, Wandhöhe max. 2,75 m usw. (§ 6 Abs. 7 LBO SH)
3. Verfahrensfreiheit? -> § 63 LBO SH


: Hallo,

: wir leben in SH und möchten an die Grundstücksgrenze zu unserem Nachbarn einen Schuppen zur Lagerung unseres Holzes bauen. Der Schuppen ist vorne komplett offen und hat keine Fenster. Wir groß dürfen wir ohne Baugenehmigung bauen?





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