Re: Rückwirkende Genehmigung einer mehr als 100 Jahre alten Nutzung?


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 06 Juni, 2017 um 17:31:35:

Antwort an: Rückwirkende Genehmigung einer mehr als 100 Jahre alten Nutzung? posted by Bauassessor am 06 Juni, 2017 um 11:10:22:

Guten Tag.

Eine schön komplexe wie auch schön komplizierte Fallgestaltung. Idealerweise müsste man natürlich die komplette Aktenlage zum Vorhaben kennen.

Die erste Frage wäre, auf welchen Zeitpunkt man bei der Genehmigungsfähigkeit abstellen möchte oder muss. Sprich: Will man den Betrieb nach heutigem Recht "neu" genehmigen lassen (wenn das überhaupt geht) oder ist es gegebenenfalls sinnvoller, zu versuchen, zumindest die (historisch) materielle (weil formell ungenehmigt) Legalität zu belegen, weil der weit zurückliegende Beurteilungszeitpunkt Vorteile gegenüber der aktuellen Gebietsbeurteilung oder der Rechtslage bringen könnte?

Ist die vom Bauamt getroffene Einschätzung, dass das Gebäude heute nicht genehmigungsfähig wäre wirklich zutreffend? Und wenn dem so ist: War es früher vielleicht nicht doch genehmigungsfähig? Beziehungsweise konkreter: War es über viele Jahre oder Jahrzehnte nicht vielleicht doch in einem materiell legalem und prinzipiell (formell) legalisierungsfähigem Zustand?

Meiner Ansicht nach spielt der Zeitpunkt des Erwerbs bzw. Eigentümerübergangs keine Rolle, wenn sich dabei nicht auch gleichzeitig etwas am ausgeübten Gewerbebetrieb (Art der Nutzung) geändert haben sollte. An der Zulässigkeit des Tanklagers bestehen nach meiner Interpretation der Fallbeschreibung aber wohl auch keine Zweifel und es geht nur um das Verwaltungsgebäude, oder?

Bei dem Verwaltungsgebäude wäre sodann der Zeitpunkt der Errichtung wichtig. Abgesehen davon, dass formal keine Baugenehmigung vorliegt: Wäre es materiell genehmigungsfähig gewesen? Dabei war die Umgehungsstraße zwischenzeitlich schon vorhanden. Wenn zudem kein Bebauungsplan vorhanden war - wovon ich ausgehe - beurteilte sich die Situation nach § 34 BauGB. Maßgeblich war die nähere Umgebung mithin der (neu gebildete) Baublock bzw. das Straßengeviert begrenzt durch die inzwischen entstandene Straße. Dass es noch einen betrieblich-organisatorischen Zusammenhang mit dem anderen Grundstück gibt, dürfte städtebaulich dann nicht mehr maßgeblich gewesen sein. Abzustellen ist lediglich auf den faktischen Zustand in den 70er Jahren nach entstehen der Straße zum Errichtungszeitpunkt des Gebäudes. Aus den alten Genehmigungen oder Zuständen für das Tanklager dürfte sich für den neuen Grundstücksteil mit dem Verwaltungsgebäude nichts mehr "ziehen" lassen.

Sollte sich das Gebiet dann schon in den 70er Jahren tatsächlich als WA dargestellt haben, wäre das Vorhaben vermutlich nicht allgemein zulässig gewesen. Das sieht eher nach § 34 (2) BauGB in Verbindung mit § 4 (3) Nr. 2/3 BauNVO68 und § 31 (1) BauGB aus. Von Außen ist es schwer zu beurteilen, ob das Vorhaben ausnahmsweise und im Einzelfall früher dort zulässig gewesen wäre und ob man sich daher gegebenenfalls auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz berufen kann. Gleichwohl prägen nebenbei bemerkt illegal errichtete Schwarzbauten die Umgebung regelmäßig nicht.

Und auch die Sache mit der Duldung ist etwas schräg. Gibt es zu dieser (vermeintlichen) Duldung etwas schriftlich Fixiertes? Eine Duldung setzt üblicherweise irgendeine aktive Handlung des Bauamtes voraus. Jahrzehntelang "Weggucken" ist nicht "Dulden". Ganz im Gegenteil. Und entziehen kann man auch nur, was man vorher (mit Auflagen oder Bedingungen?) ausgesprochen hat.

Mir scheint, es könnte sich zumindest lohnen, diese "Duldungssituation" und die "Zulässigkeit zum Errichtungszeitpunkt" professionell und detailliert juristisch zu beleuchten. Kann aber natürlich auch sein, dass das Bauamt mit seiner Einschätzung richtig liegt und der Aufwand für die Katz ist, weil man zum selben Ergebnis kommt.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther

: Hallo,

: folgender Sachverhalt stellt sich dar. Eine Tankanlage (Heizöl) wird seit 1895 am Standort betrieben. In den 60er Jahren erwirbt der heutige Eigentümer den Betrieb. In den 70er Jahren wird hinter dem Betrieb eine Umgehungsstraße gebaut. Dabei wird das bisherige Grundstück in zwei Teile aufgeteilt. Auf dem "neuen" Grundstück baut der Betrieb im Anschluss ohne Genehmigung einen Verwaltungstrakt.

: Planungsrechtlich liegt das Tanklager in einem Innenbereich mit dem Charakter eines Mischgebiets, der Verwaltungstrakt liegt in einem Allgemeinen Wohngebiet.

: Jetzt erhält der Eigentümer nach mehrfachen Beschwerden der Nachbarn den Hinweis von der Bauaufsicht, dass das Gebäude niemals genehmigungsfähig gewesen sei und der Betrieb daher nur geduldet sei. Bei einem Verkauf des Unternehmens würde man aber die Duldung entziehen. Damit ist das Unternehmen quasi wertlos geworden, da die Sanierungskosten für das Heizöllager sicherlich die Einnahmen eines Grundstücksverkaufs aufzehren werden.

: Die Bauaufsicht bezieht sich in ihrer Einschätzung aber nur auf den Zeitraum seit dem Erwerb des Grundstücks in den 60er Jahren. Der Betrieb existiert aber dort schon viele Jahrzehnte länger. Gibt es eine Chance, den Betrieb heute noch zu legalisieren?





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