Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 19 Juni, 2017 um 23:05:01:
Antwort an: Mindestabstand Schallschutzwand Deutsche Bahn posted by Beitinger am 19 Juni, 2017 um 19:45:14:
Hallo Beitinger,
Hinweise finden Sie z.B. unter 3.1.2.1 DIN 18005-1 Schallschutz im Städtebau:
Diese Norm gibt Hinweise zur Berücksichtigung des Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung. Sie richtet sich an Gemeinden, Städteplaner, Architekten und Bauaufsichtsbehörden. Sie gilt nicht für die Anwendung in Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren.
In DIN 18005-1 Beiblatt 1 sind als Zielvorstellungen für die städtebauliche Planung schalltechnische Orientierungswerte angegeben. Für die kartenmäßige Darstellung von Schallimmissionen gilt DIN 18005-2. Die Norm 18005-1 gibt allgemeine Hinweise zur Schallausbreitung sowie zu grundsätzlich möglichen Maßnahmen zur Minderung der Schallimmissionen.
Die Ermittlung der Schallimmissionen der verschiedenen Arten von Schallquellen wird hier nur sehr vereinfacht dargestellt. Für die genaue Berechnung wird auf einschlägige Rechtsvorschriften und Regelwerke verwiesen (RLS-90 beim Straßenverkehr, Schall 03 beim Schienenverkehr). Für die Abschätzung der zu erwartenden Schall-immissionen von Straßen-, Schienen- und Schiffsverkehr werden in einem Anhang Diagramme angegeben.
Reine Wohngebiete (WR), Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete =Tag 50dB/Nacht 40dB
Allgemeine Wohngebiete (WA), Kleinsiedlungsgebiete (WS), Campingplatzgebiete =  Tag55dB/Nacht 45dB
In Tab. 3/1 ist dargestellt: Ungefähr erforderlicher Abstand von Verkehrswegen, um bei ungehinderter Schallausbreitung den angegebenen Beurteilungspegel nachts nicht zu überschreiten:
Beurteilungspegel nachts (in dB(A)
55dB 	50dB	45dB	40dB
GE	Mi	WA	WR
Abstand von der Achse (m) der Schiene:
 - Fernverkehrsstrecke 	
190 	400 	750 	1200
 - Nahverkehrsstrecke 	
100 	240 	500 	850
 - Nahverkehrsstrecke 
   ohne Güterverkehr 	
20 	40 	100 	220
 - Straßenbahnlinie 	  	
        10 	20 	40
In vorbelasteten Bereichen, insbesondere in der Nähe von Verkehrsadern, lassen sich die Orientierungswerte oft nicht einhalten. Der Schallschutz ist jedoch als ein wichtiger Planungsgrundsatz neben anderen Belangen zu verstehen. Die in der städtebaulichen Planung erforderliche Abwägung der Belange kann in bestimmten Fällen bei Überwiegen anderer Belange – insbesondere in bebauten Gebieten – zu einer entsprechenden Zurückstellung des Schallschutzes führen. In diesen Fällen muss ein Ausgleich durch andere geeignete Maßnahmen (z. B. Grundrissgestaltung, baulicher Schallschutz) vorgesehen und planungsrechtlich abgesichert werden. Hierbei muss aber auf die Grenzen der Gesundheitsgefährdung (Ausschluss von Wohnnutzung) und auf die Gewährung einer ungestörten Nachtruhe (z. B. mit fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen) geachtet werden.