Re: §13a B-Plan-Vorprüfung des Einzelfalls


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 20 Juli, 2017 um 11:58:01:

Antwort an: §13a B-Plan-Vorprüfung des Einzelfalls posted by Doreen am 19 Juli, 2017 um 20:40:13:

Guten Tag!

Für festgesetzte Grundflächen kleiner als 20.000 m² ergibt sich zumindest keine Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls auf Grundlage des BauGBs.

Gleichwohl kann sich die Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls aber auch aus anderen Gesetzesgrundlagen ergeben. Hier ist insbesondere das UVPG zu nennen. Speziell die Vorhaben der 18er Nummern - vor allem 18.8 - aus Anlage 1 zum UVPG bereiten hier gerne Fallstricke. Da reicht es, dass der Bebauungsplan nach § 13 (1) Nr. 1 BauGB (< 20.000 m²) unter anderem die Ansiedlung eines modernen Lebensmitteldiscounters vorbereitet und schon ist man durch Nr. 18.8 in Verbindung mit 18.6.2 aus Anlage 1 des UVPG in der Pflicht zur Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c UVPG (und nicht nach BauGB).

Im Wasserrecht kenne ich mich nicht hinreichend aus, um auszuschließen können, dass es dort nicht ebenfalls gesetzliche Regelungen gibt, die eine selbständige Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung auslösen, die gegebenenfalls Verfahren nach § 13a BauGB gänzlich ausschließen oder zumindest eine allgemeine Vorprüfung erfordern. In Frage kommen im Hinblick auf die erwähnten Wasserschutzgebiete möglicherweise Vorhaben nach Nr. 13 aus Anlage 1 zum UVPG oder Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes bzw. der Landeswassergesetze. Die Notwendigkeit oder Pflicht zur UVP würde sich dann allerdings aus diesen Spezialgesetzen ergeben und nicht aus dem BauGB. Auch wenn es gleichermaßen für die Anwendbarkeit des § 13a BauGB dann wegen § 13a (1) Satz 4 BauGB eine Rolle spielt.

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther




: Hallo,
: ich habe eine Frage zum § 13a BauGB Bebauungspläne der Innenentwicklung.
: In § 13a Abs.1 Satz 2 Nr.2 wird darauf hingewiesen das bei einer Fläche zwischen 20.000m² bis weniger als 70.000m² eine sogenannte Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt werden muss.
: Meine Frage ist daher, wenn die zulässige Grundfläche Fläche unter 20.000m² liegt und zudem sich das Plangebiet in einem Wasserschutzgebiet befindet, ist dann keine UVP Vorprüfung erforderlich? Oder gilt da eine Sonderregelung?




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