Re: Ersatzbau im Außenbereich


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Gesendet von Dirk Baumeister am 15 September, 2017 um 14:47:20:

Antwort an: Ersatzbau im Außenbereich posted by Heinz Anderson am 15 September, 2017 um 00:02:06:

§ 35 BauGB ist komplex und kompliziert und immer von einer ganzen Reihe Voraussetzungen abhänging. Die Genehmigungsgrundlagen sind im § 35 BauGB hinterlegt, in den meisten Bundesländern ergänzt um einen "Außenbereichserlass" und um die zugehörige, umfangreiche Rechtsprechung.

Wenn Sie die Grundlagen verinnerlicht haben, können sie beurteilen, welcher Weg bei Ihrem konkreten Vorhaben gegebenenfalls zum von Ihnen gewünschten Ziel führen kann ... das sollten aber auch die angefragten Planer erläutern können.

Allerdings ist Außenbereich eben schon ein Spezialgebiet, mit dem man sich schon mal beschäftigt haben muss um es souverän beurteilen zu können.

Und für einen Erwerb von Immobilien im Außenbereich empfiehlt sich generell zuerst alle baurechtlichen Fragen geklärt zu haben und dann erst zu kaufen. Die Bauern wissen (üblicherweise) was sie verkaufen und wie erheblich die Schwierigkeiten der Nachnutzung sind!


: Wir haben mit einem anderen Pärchen einen kleine Resthof gekauft.
: Vorher gab es natürlich das eine oder andere Bauberatungsgespräch und eine Bauvoranfrage zur Umnutzung von drei Nebengebäuden. Zusätzlich wurde ein möglicher Ersatzbau bei marodem Zustand des Haupthauses (Betriebsleiterwohnung) angesprochen. Dieses Anliegen wurde prinzipiell als möglich angesehen, wir sollten jedoch jetzt erstmal die Umnutzungen durchführen und müssten uns das ja ohnehin durch einen 2-4 jährigen Bezug "erleiden".
: Jetzt ist diese Frist abgelaufen und der erste Bauabschnitt ist abgeschlossen (eine Wohnung und ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung sind in den Nebengebäuden entstanden).

: Daher haben wir erneut beim Bauamt vorgesprochen. Nun heißt es jedoch, da drei zusätzliche Wohneinheiten geschaffen wurden, könne das privilegierte Haupthaus (Betriebsleiterwohnung) nicht durch einen Ersatzbau ersetzt werden. Selbst die alternativ dringend erforderliche Kernsanierung sei nicht genehmigungsfähig, da dadurch das Haupthaus seinen privilegierten Status verlieren würde.

: Nun haben wir mit mehreren Architekten gesprochen, die diese Entscheidung zumindest anhang BauGB, P.35 nicht nachvollziehen können.

: Kann uns irgendwer die Stellung des Bauamtes erläutern? Was haben wir für mittel und Wege das Haupthaus nun doch noch in einen bewohnbaren Zustand zu bringen?





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