Re: exorbitante Befreiung vom Bebauungsplan


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 05 Oktober, 2017 um 15:48:15:

Antwort an: Re: exorbitante Befreiung vom Bebauungsplan posted by Bauassessor am 05 Oktober, 2017 um 10:26:11:

Nur ein spontaner Gedankengang:

Die Argumentation von Herrn Baumeister zum Erfordernis, dass die nachbarschützenden Wirkung einer bauplanungsrechtlichen Festsetzung explizit beabsichtigt sein muss, ist auch die üblicherweise vor Gericht anzutreffende, wenn es um Nachbarklagen und ihre Zulässigkeit/Begründetheit geht.

Dies gilt umso mehr, wenn die üblichen Abstandsflächen nach Landesrecht eingehalten werden, da hier üblicherweise ein Mindest-Schutzniveau (Belichtung, Belüftung, erdrückende Wirkung, etc.) bereits erreicht ist.

Die einzige Möglichkeit hier noch einsteigen zu können, ist eine so weitgehende Überschreitung, dass eine Verletzung des "Rücksichtnahmegebots" erreicht wird. Im § 31 (2) BauGB sind auch die "nachbarlichen Interessen zu würdigen" und nach § 15 (1) Satz 2 BauNVO können Anlagen im Einzelfall unzulässig sein, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind.

Eine solche Unzumutbarkeit ist zwar eine hohe Hürde. Zumal wenn es sich - wegen "0,25 H" - vermutlich um ein Gewerbegebiet handeln dürfte, bei dem man schon einiges ertragen muss. Aber bei einer existentiellen Beeinträchtigung eines zulässigen Gewerbebetriebs (PV-Anlage) durch die Erteilung der Genehmigung/Befreiung könnte man das argumentativ schon zusammenkonstruieren. Allerdings würde ich nicht prophezeien wollen, wie es letztlich am Ende "ausgeht".

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther

: Hallo Herr Baumeister, vielen Dank für die Erläuterung, die mir in der Form noch nicht bewusst war.

: Mal folgendes angenommen: Wenn die Gemeinde ursprünglich eine max. Höhe von 6,20 m festgesetzt hatte, weil das der üblichen Höhe in der Umgebung entspricht, und jetzt davon befreit wird, weil die Abweichung als städtebaulich verträglich angesehen wird (relativ willkürliche Entscheidung m.M. nach) und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei (§ 31 Abs. 2 Nr.2 und letzter Satz), dadurch aber nun der Autor dieser Anfrage in seiner Nutzung der genehmigten PV-Anlage beeinträchtigt wird, dann sehen Sie die Möglichkeit der Klage als relativ aussichtslos an, da die Festsetzung der Höhe im Bebauungsplan ursprünglich keinen Bezug zu einer möglichen Nutzung einer PV-Anlage hatte - hab ich das richtig verstanden?

: Wenn dem so ist, dann habe ich bei Befreiungen als Nachbar ja in den seltensten Fällen eine Chance, dagegen vorzugehen. Mag sein, dass das gelebte Rechtsprechung ist, aber der Autor hat doch auch im Vertrauen auf die Anwendung des Bplans die PV-Anlage so installiert. Warum muss das ausgerechnet bei einer Befreiung nicht von der Behörde mit einbezogen werden. Es kann ja durchaus sein, dass die Kommune dann im Rahmen der Befreiung zu dem Ergebnis kommt, dass das Recht auf Befreiung größer wiegt als die Nutzung der PV-Anlage - aber dann muss der Nachbar doch wenigstens eine Rechtsmöglichkeit haben, gegen diese Abwägung auch vorgehen zu können.

:
: : ... eine Nachbarklage gegen eine Befreiung hätte nur dann Erfolg, wenn die planungsrechtlichen Festsetzungen ausdrücklich aus Gründen des Nachbarschutzes erlassen worden wären. Der Nachbar kann sich nur erfolgreich gegen eine Nachbarbebauung wehren, wenn er in nachbarschützenden Belangen auch selbst betroffen ist.

: : Die Anforderungen an die Begründung für die nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen in Bebauungsplänen sind sehr hoch und liegen nur in seltensten Fällen auch vor.

:
: : : Hallo,

: : : da er ja offensichtlich schon die Befreiung bekommen hat, bleibt nur der Klageweg gegen die Befreiung. Eine Befreiung muss ja immer auch die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen. Ohne die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Ortschaft zu kennen, wird man das hier aber nicht beurteilen können.

: : : Deswegen: (Fach-)Anwalt für Verwaltungs- und Planungsrecht suchen oder die bittere Pille schlucken.

: :
: : : : Hallo,
: : : : ich habe eine Lagerhalle mit PV-Anlage. Mein Nachbar baut jetzt und hat sich eine Befreiung vom Bebauungsplan geben lassen. Er darf jetzt 11 Meter hoch bauen plus zusätzlicher Solaranlage (aufgeständert, also nocheinmal 1,5 m dazu). Der Bebauungsplan sagt: max: 6,20 m Höhe. Ich gehe davon aus, dass er mit seinem Gebäude meine PV-Anlage verschattet. Abstandsflächen hält er ein: (0,25 x H). Hätte ich so hoch bauen dürfen wie er, wäre das kein Problem, wäre ihm die Befreiung nicht erteilt worden, auch nicht. Weiß jemand Rat?




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