Re: Sanierter Hühnerstall: Baugenehmigung und Nutzungsart


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Joule am 10 Januar, 2018 um 19:47:18:

Antwort an: Re: Sanierter Hühnerstall: Baugenehmigung und Nutzungsart posted by H. Hallmackenreuther am 10 Januar, 2018 um 09:43:01:

Vielen Dank für die schnelle und sehr aufschlussreiche Antwort!

: Ein Gebäude mit Küche, Heizung und sanitären Anlagen dürfte in jedem Fall kein Hühnerstall sein, egal wie man es nennt. Ihrer Beschreibung nach scheint es sich ja objektiv für Wohnzwecke zu eignen. Damit braucht es entweder eine komplett neue Baugenehmigung oder - wenn der Hühnerstall wenigstens zuvor offiziell als Hühnerstall eine Genehmigung besaß - mindestens eine genehmigte Nutzungsänderung zu Wohnzwecken.

Gilt das auch wenn ich nicht beabsichtige den umgebauten Hühnerstall als Wohngebäude zu nutzen, sondern lediglich als Atelier/Hobbyraum (so wurde es auch im Expose beschrieben)? Sprich: ist der bloße Umbau (unabhängig der angestrebten Nutzungsart) genehmigungspflichtig, oder ist es durchaus möglich den Hühnerstall zu sanieren (wie geschehen), aber nicht darin zu wohnen?

: Die zentrale Frage ist, ob der "Hühnerstall" (sprich: "Ein Wohngebäude") an besagter Stelle und in beschriebener Form baurechtlich überhaupt genehmigt werden könnte. Also grundsätzlich genehmigungsfähig ist. Mitunter eine komplizierte Fragestellung, die aber ein versierter Fachmann (Architekt, Baurechtler) aufklären kann. Danach kann man im Zweifelsfalle mit etwas Aufwand auch noch eine nachträgliche Genehmigung erwirken. Dass der "Hühnerstall" aber hartnäckig nur als Hühnerstall firmiert, dürfte ein starkes Indiz dafür sein, dass sich bereits Ihre Vorgänger erfolglos mit dieser Frage beschäftigt haben.

Soweit ich weiß ist genau das passiert: die Vorbesitzer wollten darin wohnen, dürfen es aber nicht und verkaufen es nun ausdrücklich als "Hühnerstall". Das wäre völlig in Ordnung, da ich nicht beabsichtige das Gebäude zu vermieten oder anderweitig zu bewohnen, sondern nur als Hobbyraum zu verwenden.

: Wenn es sich also um ein ungenehmigtes und zusätzlich auch nicht (nachträglich) genehmigungsfähiges Gebäude handelt, dann muss jederzeit damit gerechnet werden, dass Ordnungswidrigkeitsverfahren, Bußgelder, Nutzungsuntersagen und auch ein Abriss im Raume stehen.

Verstehe. Angenommen es war bzw. ist als Hühnerstall genehmigt (sofern es solche Genehmigungen um 1903 schon gab) und ich nutze es nicht für wohnzwecke, könnten dann noch wegen fehlender Baugenehmigungen Probleme auftreten? Kann man sich vom Veräußerer im Kaufvertrag versichern lassen, dass die Aufbauten im derzeitigen Zustand zulässig sind um sich vor etwaigen Forderungen des Bauamts abzusichern?

Nochmal vielen Dank und viele Grüße,
Joule




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]