Re: Arbeitsschutzanforderungen


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Gesendet von Dirk Baumeister am 08 Juli, 2018 um 10:20:27:

Antwort an: Re: Arbeitsschutzanforderungen posted by bodo hermann in gruppe türkis architekten am 05 Juli, 2018 um 23:31:44:

Für die baulichen Bestandteile ist bei gewerblichen Objekten derjenige zuständig, mit dem es vertraglich vereinbart ist. Eine pauschale Vorantwortlichkeit des Eigentümers ist NICHT gegeben.

Gegebenenfalls ergeben sich die baulichen Anforderungen ja erst durch die Nutzungswünsche des (neuen) Mieters. Wer die eventuell erforderliche Nutzungsänderung dann beantragt und die baulichen Maßnahmen auch umzusetzen hat, kann Teil der Vertragsvereinbarungen zwischen Eigentümer und Nutzer sein.

: Hallo Conny,
: Sie müssen hier eine "Trennung" vornehmen....
: "Bauliche Vorgaben" richten sich nach der zulässig genehmigten Nutzung. Das betrifft den Brandschutz und die Rettungswege und den Arbeits- und Immissionsschutz. Dafür ist der Eigentümer verantwortlich. Im Baugenehmigungsverfahren werden nicht nur die Standsicherheit und der Brandschutz eines Bauwerkes geprüft. Sobald in dem geplanten Gebäude Arbeitnehmer /-innen beschäftigt werden oder die Umwelt beeinflusst werden kann, beteiligt das Bauordnungsamt auch die Bezirksregierung. Die Bauantragsunterlagen müssen eine Bau- und Betriebsbeschreibung enthalten, aus der ersichtlich wird, dass der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Maßnahmen des Arbeits- und Immissionsschutzes getroffen hat, die die Sicherheit und die Gesundheit der
: Beschäftigten bei der Arbeit gewährleisten und schädliche Einwirkungen auf Umwelt und Bürger/-innen verhindern. Alles "weitere" sollte der Arbeitgeber beachten und einhalten gemäss:
: Die deutsche Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung, ArbStättV) beinhaltet nämlich Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Die Beschäftigten einer Arbeitsstätte sind bei ihrer Tätigkeit vielen psychischen und physischen Belastungsfaktoren ausgesetzt, die sich auf ihre Gesundheit auswirken können. Ziel der Verordnung ist ein umfassender Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Dieses Ziel soll vor allem durch eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit erreicht werden.Das klare Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist in § 1 Abs. 1 der Arbeitsstättenverordnung geregelt: § 1 ArbStättV. Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Der durch die Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Schutz geht allerdings nicht über den Schutz der Beschäftigten hinaus. Daher werden dritte Personen nicht von der Verordnung geschützt. Dazu gehören etwa Besucher einer Arbeitsstätte, Lieferanten, Nachbarn, Außenstehende, Angehörige oder gar unbefugt Eindringende. Zu einer Arbeitsstätte gehören insbesondere die Orte auf dem Gelände eines Betriebes oder einer Baustelle, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Zu einer Arbeitsstätte gehören außerdem alle Einrichtungen, die dem Betreiben der Arbeitsstätte dienen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen, Versorgungseinrichtungen, Beleuchtungsanlagen, raumlufttechnische Anlagen, Signalanlagen, Energieverteilungsanlagen, Türen und Tore, Fahrsteige, Fahrtreppen, Laderampen und Steigleitern. Bei Ladengeschäften gehören die äußeren Verkaufsstände im Freien mit zu der Arbeitsstätte. Demnach muss der Arbeitgeber auch hier die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen. Dies ist jedoch nur eine beispielhafte Aufzählung der Arbeitsstättenbereiche. Ziel der Arbeitsstättenverordnung ist ein umfassender Arbeitnehmerschutz für alle Beschäftigungsgruppen in allen Tätigkeitsbereichen. Demnach muss der Begriff der Arbeitsstätte und den dazu gehörigen Bereichen weit ausgelegt werden. Die Arbeitsstättenverordnung ist auch auf Arbeitsstätten und Arbeitsplätze sowie Arbeitsräume anwendbar, die sich in angemieteten Gebäuden oder auf gepachteten Flächen befinden. Auch Auszubildende zählen zu den „Beschäftigten“. Dem folgend gelten die Maßgaben der Arbeitsstättenverordnung insbesondere auch für betriebliche Ausbildungsstätten, z.B. Lehrwerkstätten. Für die Einhaltung der Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung ist der Arbeitgeber verantwortlich. Die Arbeitsstättenverordnung gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber. Der Geltungsbereich der Arbeitsstättenverordnung umfasst nicht nur private Arbeitsstätten, sondern auch alle Arbeitsstätten, die sich in öffentlicher Hand befinden. Nach der Arbeitsstättenverordnung müssen sich deshalb grundsätzlich auch alle Behörden, Gerichte, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltung des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts richten. Auch die Arbeitsstätten kirchlicher und gemeinnütziger Arbeitgeber müssen sich an die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung halten. Die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung gelten aber nicht für Hausangestellte in privaten Haushalten. Für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen, gilt die Arbeitsstättenverordnung ebenfalls nicht (vgl. § 1 Abs. 5 ArbStättV). Solche Betriebe sind aufgrund ihrer Eigenart von den allgemeinen Anforderungen der Verordnung befreit. Hier gelten jedoch andere Schutzvorschriften. Insbesondere das Regelwerk des Bergrechts und die Gesundheitsschutz-Bergverordnung. und für Betriebe, die dem Bundesberggesetz unterliegen.




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