Re: Baugenehmigung durch Eigentümerwechsel erloschen


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Gesendet von Bauassessor am 05 Dezember, 2018 um 16:36:13:

Antwort an: Baugenehmigung durch Eigentümerwechsel erloschen posted by Student am 02 Dezember, 2018 um 10:09:16:

Hallo,

nach meiner Einschätzung ist der Verlust Baurechts unter gewissen Umständen zulässig. Grundsätzlich gilt eine Wohnnutzung nicht als so genannte privilegierte Nutzung im Außenbereich nach § 35 BauGB. AUSNAHME: Die Wohnnutzung ist erforderlich für die privilegiert Nutzung, also zum Beispiel als Wohnnutzung für einen Bauern. Da auch Bauern mal in Rente gehen und den Betrieb an jemand anderen übergeben, danach aber oftmals noch im betrieb weitergeben, ist nach § 35 Abs. 4 BauGB auch eine zweite Wohnung (unter Bauern auch Altenteiler genannt) zulässig. Soll heißen, dass ein Altbauer eine zweite Wohnung auf dem Gelände bauen soll, damit er dort einzieht, wenn der Jungbauer den Hof übernimmt.

Die Zweitwohnung hat aber auch den Zweck, dass dort eine Wohnnutzung erfolgen soll, die dem Betrieb dient.

Wenn jetzt aber das Grundstück an jemanden verkauft wird, der keine Landwirtschaft macht, entfällt die Privilegierung - und damit auch die Grundlage für die Erteilung der Baugenehmigung für die Zweitwohnung.

Das gilt auch für eine anderen Zeitpunkt des Verkaufs. Die Wohnnutzung ist nur in Verbindung mit der privilegierten Nutzung zulässig.

Heißt aber auch: Wenn der Käufer die privilegierte Nutzung aufrecht erhält (also zum Beispiel den Bauernhof weiterbetreibt), dann ist die Zweitwohnung weiterhin zulässig, wenn dort Betriebsangehörige unterkommen sollen. Eine reine Wohnnutzung ist aber unzulässig (wenn auch oftmals trotzdem gemacht).

Viel Spaß bei der "theoretischen" Prüfung...

: Hallo,

: Folgende theoretische Fragestellung ist zur Vorbereitung auf ein Baurechtsseminar gestellt worden:

: Der bisherige Eigentümer E eines Grundstücks im Außenbereich mit bereits erteilter, aber nicht vollzogener Baugenehmigung verkauft an Käufer K das Grundstück.
: Die noch nicht vollzogene Baugenehmigung enthält das erteilte Baurecht zur Errichtung einer zweiter Wohneinheit nach §35 Abs. 4 Pkt. 5 BauGB mit der Auflage, dass "diese zweite Wohneinheit ausschließlich vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst zu nutzen ist. Keine Fremdvermietung."
: Mit Kaufvertragsunterzeichnung beim Notar unterschreiben E und K die Anzeige des Bauherrenwechsels, welche dann an das zuständige Bauamt übermittelt wird.
: Daraufhin antwortet das Bauamt, dass die erteilte Baugenehmigung mit dem Bauherrenwechsel seine Gültigkeit verliert. Begründung: Der § 35 Absatz 4 Nummer 5 Baugesetzbuch ist hier nun nicht mehr anwendbar, da dies nur auf den
: bisherigen Eigentümer anwendbar ist, nicht aber auf den neuen Eigentümer.

: Nun die Fragestellung:
: 1. Ist die Personalisierung der Baugenehmigung und deren Erlöschen durch Eigentümerwechsel statthaft?
: 2. Wie verhält sich der Fall, wenn der Stichtag des Verkaufs auf den Zeitpunkt der vollzogenen Baugenehmigung bzw. der bereits errichteten, zweiten Wohneinheit fällt. Erlischt dann für den neuen Eigentümer das Recht zur Nutzung der zweiten Wohneinheit?





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