Re: 3-Jahres-Frist zum Baubeginn


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Gesendet von Dirk Baumeister am 25 Dezember, 2018 um 23:12:22:

Antwort an: Re: 3-Jahres-Frist zum Baubeginn posted by Peter Denker am 20 Dezember, 2018 um 17:01:09:

google weiß eben doch nicht alles ... oder zumindest weiß Google nicht zu unterscheiden, ob die Informationen, die es findet aktuell sind oder nicht.

Wenn in der Baugenehmigung selbst die Geltungsdauer von drei Jahren drin steht, dürfte diese Frist gelten.

Ansonsten erscheint mir der Sachverhalt für ein Forum zu kompliziert. Ist ein Bauherr unverschuldet an der Ausschöpfung der Baumaßnahme gehindert hemmt das die Frist zum Ablauf der Baugenehmigung. Ob das in dem beschriebenen Fall in Frage kommt, ist meines Erachten in dem Rahmen hier nicht zu klären.


: Das ist merkwürdig. Ich hatte nach dem Eintrag von SEKA gegoogelt und bin auf 3 Jahre gestoßen... Fakt ist aber, dass in der Baugenehmigung steht: "Ist die Bauausführung zulässig geworden, haben Sie drei Jahre Zeit, mit der Ausführung des Vorhabens zu beginnen" Fakt ist auch, dass der "tatsächliche Beginn für die Umsetzung des Vorhabens wesentlicher Arbeiten" deutlich später als drei Jahre nach dem Datum der Baugenehmigung stattfanden. Diese bestanden lediglich darin, Fundamente für die geplanten Balkone auszuheben. Diese Maßnahme wurde von den Mietern mit einer Einstweiligen Verfügung bei Androhung einer Ordnungsstrafe von 250.000€ beendet, da gegen die Nicht-Duldung u.a. dieser Maßnahme Klagen seitens der Eigentümer anhängig sind.




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