Re: Satzungsänderung teilweise mit Außenbereich


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ] [ Datenschutzerklaerung ]

Gesendet von André am 08 April, 2019 um 16:07:08:

Antwort an: Satzungsänderung teilweise mit Außenbereich posted by SBK am 02 April, 2019 um 09:33:10:

: Nehmen wir den Fall an, dass auf ein Grundstück hinter ein bestehendes Gebäude mit Garagen gewünscht ist.
: Eine Bauvoranfrage wurde vom LRA abgelehnt wg. teilweiser Grenzüberschreitung im Außenbereich.
: Wenn der Gemeinderat der Satzungsänderung zustimmt, wäre der erste Schritt Richtung Bebauung ja gemäß Hoheitsrecht der Gemeinde getan.
: Wenn nun vom LRA eine negative Stellungnahme dazu eingeht wg. z.B. städtebaulicher Einwände.
: und nun der Gemeinderat trotzdem endgültig dem Flächennutzungsplan zustimmen würde, könnte die Gemeinde vom LRA Konsequenzen bekommen? Gibt es deshalb nicht das Hoheitsrecht?
: Könnte der Bauantrag dann später vom LRA auch gebremst werden? Und wenn ja, mit welchen Begründungen?

Hallo,

zum einen gibt es im BauGB für B-pläne das sog. Entwicklungsgebot, der B-plan muss sich also aus dem F-Plan entwickeln.

Zum anderen ist für F-Pläne die Verbandsgemeinde zuständig und nicht die Ortsgemeinde.

Hier wäre ein Fall gem. § 13 B BauGB denkbar, jedoch müssten auch hier die übergeordneter Behörden zustimmen.

Hinweis: § 1 Abs. 4 BauGB (Ziele der Raumordnung = Vorgaben des Landes)




Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ] [ Datenschutzerklaerung ]