Re: Mängelanzeige


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Gesendet von Markus Reinartz am 17 April, 2019 um 13:58:38:

Antwort an: Mängelanzeige posted by H. am 14 März, 2019 um 17:58:56:

Ja, ist es!

07. Mai 2015
Wer trägt die Kosten einer unberechtigten Mängelrüge?
Stellt der Käufer oder Auftraggeber einen Mangel an dem gelieferten oder geleisteten Werk fest, dann muss er zunächst diesen Mangel rügen und Nacherfüllung verlangen. Der Verkäufer bzw. Auftragnehmer hat dann die Chance den Mangel zu prüfen und im Bereich der Gewährleistung nachzuerfüllen. Allerdings kann, je nach Vertrag allein die Untersuchung des gerügten Mangels mit erheblichen Kosten verbunden sein. Wer muss diese Kosten tragen, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Mängelrüge unberechtigt war?
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Was ist passiert?
Die Klägerin ist im Bereich Sanitär-, Heizung- und Anlagenbau tätig und hat als Subunternehmerin Arbeiten in einem Neubau erbracht, welche auch ordnungsgemäß abgenommen wurden. Im Verlauf rügte die Beklagte verschiedene Mängel. Aufgrund dessen kam zu diversen Monteureinsätzen der Klägerin. Vor Ausführung der auf die Rügen erfolgten Arbeiten, übersandte die Klägerin eine Schreiben mit folgender Passage: „Wir sind gerne bereit, eine örtliche Überprüfung vorzunehmen. Sollten wir danach feststellen, dass von uns zu vertretenden Mängel vorhanden sind, werden wir die entsprechenden Nachbesserungsmaßnahmen veranlassen. Sollte sich jedoch herausstellen, dass die von ihnen gerügten Mängel nicht vorhanden sind oder aber auf nicht von uns zu vertretenden Gründen beruhen, müssen wir Ihnen die Kosten für die Überprüfung einschließlich der Fahrtkosten in Rechnung stellen. Wir erlauben uns davon auszugehen, dass Sie mit dieser Regelung einverstanden sind, falls wir nicht innerhalb der nächsten drei Tage von Ihnen anders lautenden Nachricht erhalten.“
Die Beklagte äußerte sich nicht, ließ die Arbeiten jedoch durchführen. Diese Einsätze stellte die Klägerin nun in Rechnung und verlangt Bezahlung.

Die Entscheidung
Das OLG Koblenz (Az. 3 U 1042/14) bestätigte das vom Landgericht zuvor stattgebende Urteil mit Beschluss vom 04.03.2015. Demnach stehe dem Kläger ein Vergütungsanspruch für die durchgeführten Arbeiten zu.
Grundsätzlich habe zwar der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung kostenfrei durchzuführen, wozu auch gemäß §§ 633, 634 BGB die Überprüfung der gerügten Mängel gehöre. Dies auch deshalb, weil der Auftragnehmer regelmäßig ein eigenes Interesse an der Untersuchung habe. So kann er die geeignete Art der Nacherfüllung bestimmen, etwaigen Ersatzvornahmen begegnen und für den Streitfall Beweise sichern.
Die Kosten der Überprüfung können im Einzelfall aber auch durch den Auftraggeber zu tragen sein. Ergibt die Untersuchung, dass tatsächlich kein bzw. kein im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegender Mangel vorliegt, kann dieser die angefallenen Kosten ersetzt verlangen.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die Kosten bei fehlenden Mängel zu ersetzen sind. Die Beklagte reagierte hierauf nicht. Zwar ist das Schweigen nicht als Zustimmung zu verstehen. Gleichwohl hatte die Beklagte die Arbeiten in Kenntnis der Kosten durchführen lassen und somit zumindest schlüssig ihre Zustimmung erteilt.

Kurz: Durch die anstandslose Durchführung der Arbeiten wurde schlüssig eine neuer Werkvertrag geschlossen. Die Arbeiten waren von daher durch die Beklagte entsprechend zu vergüten. Es lag kein Fall der Gewährleistung vor!

Fazit
Bei Mängelrügen durch den Auftraggeber muss und sollte der Auftragnehmer diesen Rügen nachgehen. Dies allein um etwaige (kostenpflichtige) Ersatzvornahmen zu vermeiden. Der Auftraggeber muss nach der Symptom- Rechtsprechung auch grundsätzlich nicht die Ursache als solche benennen. Es genügt, wenn er die Symptome beschreibt. Die Ursachenforschung obliegt dann dem Auftragnehmer. Allerdings sollten Auftragnehmer vor der Durchführung der Untersuchung darauf hinweisen, dass er die Kosten für die örtliche Überprüfung in Rechnung stellen wird, wenn die gerügten Mängel nicht vorhanden sind. Dies erfolgt im Idealfall schriftlich und ist mit einer Frist für eine Antwort verbunden!


: Hallo, ich habe folgende Frage:

: Einer Firma haben wir eine Mängelanzeige geschrieben, wir befinden uns noch in der Ausführungsphase, in der ca. 15 Punkte darin vorkommen. Aus Sicht der Firma, sind 5 aufgeführte Punkte keine Mängel. Die Sichtung dieser 5 Punkte stellen Sie nun in Rechnung.

: Ist es zulässig diese Sichtung in Rechnung zu stellen?

: Über hilfreiche Antworten würde ich mich freuen.

: VG CH





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