Re: Definition Aufenthaltsraum B-W


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]

Abgeschickt von K.D. am 06 Juni, 2005 um 12:26:27

Antwort auf: Definition Aufenthaltsraum B-W von Falk Nienaber am 04 Juni, 2005 um 19:33:11:

Definiton Aufenthaltsräume steht in § 2 (7) LBO BW

Diese Anforderungen müssen erfültt sein:
§ 34 Aufenthaltsräume
(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche
haben. Die lichte Höhe muß mindestens betragen:
1. 2,2 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche, wenn die Aufenthaltsräume
ganz oder überwiegend im Dachraum liegen; dabei bleiben Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m außer Betracht,
2. 2,3 m in allen anderen Fällen.

(2) Aufenthaltsräume müssen ausreichend belüftet werden können; sie müssen
unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Zahl, Lage, Größe und
Beschaffenheit haben, daß die Räume ausreichend mit Tageslicht beleuchtet werden
können (notwendige Fenster). Das Rohbaumaß der Fensteröffnungen muß
mindestens ein Zehntel der Grundfläche des Raumes betragen; Raumteile mit einer
lichten Höhe bis 1,5 m bleiben außer Betracht. Ein geringeres Rohbaumaß ist bei
geneigten Fenstern sowie bei Oberlichtern zulässig, wenn die ausreichende
Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

(3) Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, sind
zulässig, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45° an die
Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt. Die Oberkante der Brüstung
notwendiger Fenster muß mindestens 1,3 m unter der Decke liegen.

(4) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn
eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht gewährleistet bleibt.

(5) Der Zugang zu Aufenthaltsräumen darf nicht allein durch Räume mit erhöhter
Brandgefahr führen. Er muß gegen anders genutzte Räume durch Wände und
Decken mit ausreichendem Feuerwiderstand abgetrennt sein.

(6) Bei Aufenthaltsräumen, die nicht dem Wohnen dienen, sind Abweichungen von
den Anforderungen der Absätze 2 und 3 zuzulassen, wenn Nachteile nicht zu
befürchten sind oder durch besondere Einrichtungen ausgeglichen werden können.

: Wo finde ich oder wie lautet die baurechtliche Defintion von "Aufenthaltsraum"? Wodurch unterscheidet er sich vom "Nutzraum" oder "Wohnraum"? Oder wie lauten die richtigen rechtlichen Begriffe?

: Ist z.B. ein beheizter Kellerraum (Heizkörper) in dem Waschmaschine und Dusche installiert sind ein "Aufenthaltsraum"?

: Vielen Dank für die Beantwortung





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Subject:

Text:

Optionale URL:
Link Titel:
Optionale Bild-URL:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ Forum www.baurecht.de ]