Re: Staffelgeschoß Abstand bei Geschlossener Bauweise


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Gesendet von Dirk Baumeister am 22 August, 2019 um 07:24:11:

Antwort an: Re: Staffelgeschoß Abstand bei Geschlossener Bauweise posted by Harald am 19 August, 2019 um 16:36:37:

Ein Staffelgeschoss muss (aus planungsrechtlichen Gründen) gar nicht zurückspringen. Es bleibt auch dann ein Staffelgeschoss, wenn es nur an den Seiten zurückspringt, an denen keine geschlossene Bauweise vorgeschrieben ist. Also bei einseitiger geschlossener Bauweise an drei Seiten zurückspringend und bei zweiseitiger geschlossener Bauweise Rücksprung an zwei Seiten.

Wenn man eine Außenwand, z. B. für ein Staffelgeschoss, von der Grenze mit vorgeschriebener geschlossener Bauweise abrücken MÖCHTE, muss das zunächst planungsrechtlich befreit werden, denn es ist ja was anderes vorgesehen und dann muss es die Regeln der offenen, also nicht an der Grenzbebauung teilnehmenden, Bauweise erfüllen und das bedeutet Einhaltung der Abstand(s)fläche.

: Moin,

: also, wenn ich es richtig verstehe, muß ein Staffelgeschoß, wenn es von der Grenze abgerückt wird die Abstandsfläche einhalten. Es geht um HH. Es gelten 0,4 x H. Also stehen die 3 Vollgeschosse (EG, 1.Og und 2.OG auf der Grenze (weil Geschlossene Bauweise) und wenn das Staffel etwas eingerückt werden soll, damm muß es (annahme: je Etage 3m Höhe) 4x 3m x 0,4 = 4,8m Abstand zur Grenze haben? Da das Grundstück nur 12m breit ist, und von Beiden Seiten eingerückt werde würde, müßte man dann jede Seite 4,8m Einrücken und es bliebe dann nur noch 2,4m als Breite für das Staffel über?

: Gruß
: Harald





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