Re: Änderung B-Plan


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Gesendet von Bauassessor am 28 Oktober, 2019 um 15:23:44:

Antwort an: Änderung B-Plan posted by bstamm am 24 Oktober, 2019 um 22:23:34:

Ja, wenn die Verkaufsfläche im Bebauungsplan festgesetzt ist - dann reicht eine mündliche Zusage des Investors nicht aus, um dauerhaft sicherzustellen, dass die Verkaufsfläche wirklich reduziert wird. Zwar muss die max. Verkaufsfläche nicht voll ausgeschöpft werden (und damit wäre erstmal die Ursache des Protests behoben), allerdings könnte der Bauherr jederzeit einen Bauantrag zur Erweiterung auf die im Bebauungsplan festgesetzte Größe stellen. Da dann irgendwann die Frist zur Klage gegen den B-Plan abgelaufen ist (1 Jahr), könnte der Bauherr auch alles umsetzen, was der Bebauungsplan hergibt.

PS: Welche Gründe gibt es denn für die Reduzierung der Sortimente? In der Regel ist eine Reduzierung des Sortiments darin begründet, dass von seinem Umfang schädliche Auswirkungen auf bestehende Zentren ausgehen. Wenn das der Grund sein sollte, wäre der Bebauungsplan juristisch angreifbar. Wenn die Reduzierung aber aufgrund einer "Umplanung" des Investors erfolgt, um schneller Baurecht zu bekommen, dann wäre die Reduzierung ein freiwilliger Schritt. In beiden Fällen wäre aber auch eine Anpassung des Bebauungsplans notwendig, da von der Festsetzung der max. zulässigen Verkaufsfläche städtebauliche Auswirkungen ausgehen.


:
: Änderung der Verkaufsfläche im B-Plan
: Angenommen gegen einen B-Plan zur Ansiedlung eines Einkaufdorfes ist ein Normenkontrollverfahren anhängig und es sind z.B. x Sortimente auf max. X Verkaufsfläche festgesetzt. Für jedes Sortiment ist im B-Plan eine max. Verkaufsfläche x festgesetzt. Aufgrund von Protesten hat der Bauherr nun angeboten, bei der Hälfte seiner Sortimente die im B-Plan max. textlich festgesetzte Verkaufsfläche für diese Sortimente zu reduzieren. Frage: Muss der B-Plan geändert und neu ausgelegt werden?





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