Re: Hilfe Bauantrag abgeleht/ wg. Erker


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Gesendet von Dirk Baumeister am 29 Oktober, 2020 um 22:22:42:

Antwort an: Hilfe Bauantrag abgeleht/ wg. Erker posted by Alex B. am 29 Oktober, 2020 um 13:26:05:

Was sagt denn Ihr planender Architekt dazu?

Bauordnungsrechtliche Definitionen für den Erker sind ziemlich eindeutig. Ein Erker ist nur dann ein Erker, wenn er untergeordnet ist und nicht vom Boden aufsteigend ausgebildet ist.

Bei Ihnen geht es aber um das Staffelgeschoss und das wiederum ist in der BauO, Gültigkeit zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bebauungsplanes, definiert. Je nach Bundesland kann das variieren. Regelmäßig ist aber der allseitige Rücksprung von den Außenkanten des darunterliegenden Geschosses ein Kriterium. Halten Sie das nicht ein, ist das oberste Geschoss als Vollgeschoss zu beurteilen, ist die Geschosszahl definiert und mit dem obersten Geschoss als Vollgeschoss überschritten verstößt die Planung gegen Planungsrecht und damit ist der Bauantrag abzulehnen.

Es kann noch von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Bei einer Überschreitung einer Geschossigkeit ist das aber regelmäßig der Fall, sodass eine Befreiung unwahrscheinlich ist.

Lösung: Die Planung ist so anzupassen, dass sie genehmigungsfähig wird.

Übrigens: schuldet der Planer:in eine genehmigungsfähige Planung. Es hätte zumindest AUSDRÜCKLICH darüber aufgeklärt werden müssen, dass es sich um einen Verstoß handelt und die Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben ist. Wenn die Bauherrschaft die Planung dann doch unbedingt so haben will, müsste die Umplanung auch zusätzlich honoriert werden. Ohne diesen besonderen und ausdrücklichen Wunsch ist die Anpassung der Planung eine Mangelbeseitigung, die ohne zusätzliche Kosten für die Bauherrschaft vom Planer zu leisten ist. Sollten zusätzliche Gebühren der Behörde anfallen, wären auch diese vom Planer im Rahmen des Schadensersatzes zu leisten.


: Unser Bebauungsplan schreibt eine eingeschössige Bauweise vor. Wir haben uns für die 2/3 Lösung mit einem Staffelgeschoss mit Erker entschieden. Der Erker ist beim Eingang und tritt einen halben Meter hervor und ist durchgehend von unten nach oben gerade. Jetzt wurde uns der Bauantrag abgeleht, mit der Begründung:
: Da das geplante Staffelgeschoss nicht mit allen Wandseiten um die erforderliche Wandbreite vom darunterliegenden Geschoss zurückspringt, ist es formell ein Vollgeschoss. Das Vorhaben wiederspricht somit den Vorgaben des Bebauungsplans, welcher die eingeschössige Bauweise festsetzt.

: Dazu kommt, dass unsere Nachbarn ein ähnliches Haus haben mit Erker der aber keinen halben Meter unten hervorspringt, wie bei uns. Nur oben dann.

: Was kann man tun? Ist da so richtig, dass es wegen dem Erker, formell ein Vollgeschoss ist.





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