Abgeschickt von Markus am 13 Juli, 2005 um 09:59:52
Antwort auf: Re: Grundstücksteilung von Rudi am 13 Juli, 2005 um 08:57:37:
Vielen Dank!
: Das Nachbarschaftsrecht kennt das sog. Hammerschlagsrecht. Damit ist das Betreten des Nachbargrundstücks zum Zwecke von Unterhaltungsarbeiten möglich. Wird etwas beschädigt, ist dem Nachbarn Schadenersatz zu leisten.
: Das Gemeinschaftseigentum hat den Nachteil, daß beide Eigentümer den Unterhalt des Fahrweges zahlen müssen. Diese Regelung benachteiligt den Vorderlieger. In der Praxis führt das dazu, daß Vorder- und Hinterlieger sich oft nicht einigen können, was die Nachbarschaft belasten kann.
: Die Abstandsbaulast ist ein Instrument des öffentlichen Baurechts und bedeutet, daß der Fahrweg als Abstandsfläche zählt. Die Ausnutzung des Vorderliegergrundstücks kann dadurch erheblich verbessert werden.