Re: Grenzbebauung bei bestehendem Überbau vom Nachbarn


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Abgeschickt von Dirk Baumeister am 29 Juli, 2005 um 17:12:34

Antwort auf: Grenzbebauung bei bestehendem Überbau vom Nachbarn von Karina am 29 Juli, 2005 um 16:54:12:

Thüringen ist mir nicht bekannt, daher bitte die Antwort unter Vorbehalt verstehen. Wenn der Schuppen berechtigt (also genehmigt) steht, dann unterliegt das Gebäude dem Bestandsschutz; evtl. inkl. der Fenster, da z. B. durch einen Vorbesitzer des Objektes eine Zustimmung, Baulast o. ä. erteilt sein könnte. Wenn das Gebäude nicht genehmigt ist, ist alles bis zur Abrißverfügung durch die Behörde vorstellbar.

: Ich habe in Thüringen die Baugenehmigung für ein innerstädtisches Objekt erhalten. Ein Nachbar zu DDR-Zeiten eine Grenzbebauung vorgenommen. Es ist ein 2-geschossiger Schuppen mit Fenstern und Dachüberstand incl. Dachrinne auf meinem Grundstück. Damit hat er auch keine Brandschutzwand.
: Meine Frage: Muss der Nachbar sein Dach zurückbauen und die Fenster zumauern?

: Gruß Karina





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