Abgeschickt von Hans Braun am 21 November, 2006 um 17:38:52
Nehmen wir einmal an, in Bayern ist in einem Baugebiet für ein Grund-
stück die Bebauung von E+1+D zugelassen. Um diese zu realisieren,
ist für das Nachbargrundstück eine Abstandsfläche von 3m im Grund-
buch eingetragen, so dass hier nur eine Bebauung für E+D mit sehr
geringer Nutzfläche (87 qm) möglich ist. Wenn nun anstatt E+1+D
nur E+D realisiert wird, kann dann der Bauherr weiterhin mit der
Begründung der Möglichkeit einer Aufstockung des Gebäudes auf dem
Recht der 3m-Abstandsfläche beharren und damit die Baumöglich- keiten auf dem Nachbargrundstück auf Dauer weiterhin einschränken,
oder ist dieses Recht mit Realisierung des Baus E+D nicht ver-
wirkt bzw, erloschen?