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Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein

Vom 10. Januar 2000


Gl.-Nr.: 2130-9
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 2000 S. 47, ber. S. 213

Inhaltsübersicht

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften


§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffe
§ 3 Allgemeine Anforderungen

Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung


§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden
§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken
§ 6 Abstandflächen
§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke
§ 8 Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung
§ 9 Herrichtung und Begrünung unbebauter Flächen
§ 10 Kleinkinderspielplätze
§ 11 - gestrichen -
§ 12 Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung
§ 13 Gemeinschaftsanlagen

Dritter Teil
Bauliche Anlagen

Abschnitt I
Gestaltung


§ 14 Gestaltung baulicher Anlagen
§ 15 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung


§ 16 Baustelle
§ 17 Standsicherheit
§ 18 Schutz gegen schädliche Einflüsse
§ 19 Brandschutz
§ 20 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz
§ 21 Verkehrssicherheit
§ 22 Dauerhaftigkeit und Wiederverwertung

Abschnitt III
Bauprodukte und Bauarten


§ 23 Bauprodukte
§ 24 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
§ 25 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
§ 26 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
§ 27 Bauarten
§ 28 Übereinstimmungsnachweis
§ 29 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers
§ 30 Übereinstimmungszertifikat
§ 31 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

Abschnitt IV
Wände, Decken und Dächer


§ 32 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen
§ 33 Außenwände
§ 34 Trennwände
§ 35 Brandwände
§ 36 Decken
§ 37 Dächer

Abschnitt V
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen


§ 38 Treppen
§ 39 Treppenräume und Ausgänge
§ 40 Notwendige Flure und Gänge
§ 41 Aufzüge
§ 42 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte
§ 43 Umwehrungen

Abschnitt VI
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen


§ 44 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle
§ 45 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen
§ 46 Wasserversorgungsanlagen
§ 47 Anlagen für Abwasser
§ 48 Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben
§ 49 Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
§ 50 Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe

Abschnitt VII
Aufenthaltsräume und Wohnungen


§ 51 Aufenthaltsräume
§ 52 Wohnungen
§ 53 Aufenthaltsräume in Kellergeschossen und Dachräumen
§ 54 Bäder und Toiletten

Abschnitt VIII
Besondere Anlagen


§ 55 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder
§ 56 Ställe
§ 57 Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude
§ 58 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

§ 59 Barrierefreies Bauen

Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten


§ 60 Grundsatz
§ 61 Bauherrin oder Bauherr
§ 62 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser
§ 63 Unternehmerin oder Unternehmer
§ 64 Bauleiterin oder Bauleiter

Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

§ 65 Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht
§ 66 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden
§ 67 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
§ 68 Genehmigungsbedürftige Vorhaben
§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhaben
§ 70 Bauantrag und Bauvorlagen
§ 71 Bauvorlageberechtigung
§ 72 Vorbescheid
§ 73 Behandlung des Bauantrages
§ 74 Baufreistellung bei Wohngebäuden und Nebenanlagen
§ 75 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
§ 76 Ausnahmen und Befreiungen
§ 77 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn
§ 78 Baugenehmigung und Baubeginn
§ 79 Teilbaugenehmigung
§ 80 Geltungsdauer
§ 81 Typengenehmigung
§ 82 Genehmigung Fliegender Bauten
§ 83 Bauaufsichtliche Zustimmung
§ 84 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte
§ 85 Baueinstellung
§ 86 Beseitigung baulicher Anlagen
§ 87 Bauüberwachung
§ 88 Bauzustandsbesichtigung
§ 89 Baulasten und Baulastenverzeichnis

Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussvorschriften


§ 90 Ordnungswidrigkeiten
§ 91 Verordnungsermächtigungen
§ 92 Örtliche Bauvorschriften
§ 93 Bestehende bauliche Anlagen
§ 94 Übergangsvorschriften
§ 95 Inkrafttreten


Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für bauliche Anlagen und Bauprodukte. Es gilt auch für Grundstücke sowie für andere Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt werden.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

Anlagen des öffentlichen Verkehrs einschließlich Zubehör, Nebenanlagen und Nebenbetriebe, mit Ausnahme von Gebäuden,

Anlagen, soweit sie der Bergaufsicht unterliegen, mit Ausnahme von Gebäuden,

Leitungen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser, Gas, Elektrizität, Wärme, der öffentlichen Abwasserbeseitigung oder dem Fernmeldewesen dienen,

Rohrleitungen, die dem Ferntransport von Stoffen dienen,

Kräne und Krananlagen mit Ausnahme der Kranbahnen und Kranfundamente,

Schiffe und schwimmende Anlagen in Häfen, für die wasserverkehrsrechtliche Regelungen getroffen sind.


§ 2 Begriffe

(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest genutzt zu werden. Als bauliche Anlage gelten auch

Aufschüttungen und Abgrabungen,

Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze mit Ausnahme von Bootslagerplätzen am Meeresstrand,

Zelt- und Campingplätze,

Stellplätze für Kraftfahrzeuge und deren Zufahrten, Abstellanlagen für Fahrräder,

künstliche Hohlräume unter der Erdoberfläche,

Sport- und Spielplätze,

Bolz- und Kinderspielplätze,

Sportboothäfen,

Gerüste und

Hilfseinrichtungen zur statischen Sicherung von Bauzuständen.

(2) Gebäude sind selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.

(3) Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden von Aufenthaltsräumen an keiner Stelle mehr als 7 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Gebäude mittlerer Höhe sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 7 m und nicht mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Hochhäuser sind Gebäude, bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt.

(4) Oberirdische Geschosse sind Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mindestens 1,40 m über die festgelegte Geländeoberfläche hinausragt. Staffelgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie gegenüber mindestens einer Außenwand des jeweils darunterliegenden Geschosses um mindestens zwei Drittel ihrer Wandhöhe zurücktreten. Hohlräume zwischen der obersten Decke und dem Dach, in denen Aufenthaltsräume nicht möglich sind, gelten nicht als Geschosse.

(5) Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben, Staffelgeschosse sind Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben; die Höhe der Geschosse wird von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüberliegenden Decke, bei Geschossen mit Dachflächen bis zur Oberkante der Dachhaut gemessen.

(6) Die festgelegte Geländeoberfläche ist die in einem Bebauungsplan festgesetzte oder in der Baugenehmigung oder Teilbaugenehmigung bestimmte Geländeoberfläche; andernfalls gilt die Höhe der natürlichen Geländeoberfläche als festgelegt.

(7) Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

(8) Stellplätze sind Flächen, die dem Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen dienen. Garagen sind ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. Ausstellungsräume, Verkaufsräume, Werkräume und Lagerräume für Kraftfahrzeuge gelten nicht als Stellplätze oder Garagen.

(9) Feuerstätten sind in oder an Gebäuden ortsfest genutzte Anlagen oder Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, durch Verbrennung Wärme zu erzeugen.

(10) Bauprodukte sind Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut zu werden, aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden, wie Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos.

(11) Bauart ist das Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder zu Teilen von baulichen Anlagen.

§ 3 Allgemeine Anforderungen

(1) Bei der Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen und der Gestaltung von Grundstücken ist auf den Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens sowie auf die besonderen Belange von Familien mit Kindern, von alten Menschen sowie Menschen mit Behinderungen durch den Grundsatz barrierefreien Bauens Rücksicht zu nehmen.

(2) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instandzuhalten, dass die öffentliche Sicherheit, insbesondere Leben und Gesundheit, nicht gefährdet werden.

(3) Die von der obersten Bauaufsichtsbehörde durch öffentliche Bekanntmachung als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln sind zu beachten. Bei der Bekanntmachung kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden. Von den Technischen Baubestimmungen kann abgewichen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist, dass die in Absatz 2 genannten allgemeinen Anforderungen erfüllt werden; § 23 Abs. 3 und § 27 bleiben unberührt.

(4) Für den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 und für die Änderung ihrer Nutzung gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäß.

(5) Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.


Zweiter Teil
Das Grundstück und seine Bebauung


§ 4 Bebauung der Grundstücke mit Gebäuden

(1) Das Baugrundstück muss nach seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage so geeignet sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn das Grundstück in angemessener Breite an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche liegt oder wenn das Grundstück eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche hat; bei Wohnwegen kann auf die Befahrbarkeit verzichtet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken darf nur zugelassen werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass die Vorschriften dieses Gesetzes und die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden können.


§ 5 Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

(1) Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Der Zu- oder Durchgang muss mindestens 1,25 m breit sein und darf durch Einbauten nicht eingeengt werden; bei Türöffnungen und anderen geringfügigen Einengungen genügt eine lichte Breite von 1 m. Die lichte Höhe des Zu- oder Durchgangs muss mindestens 2 m betragen.

(2) Zu Gebäuden, bei denen die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des Absatzes 1 anstelle eines Zu- oder Durchgangs eine mindestens 3 m breite Zu- oder Durchfahrt zu schaffen. Die lichte Höhe der Zu- oder Durchfahrt muss senkrecht zur Fahrbahn gemessen mindestens 3,50 m betragen. Wände und Decken von Durchfahrten müssen feuerbeständig sein.

(3) Eine andere Verbindung als nach den Absätzen 1 oder 2 kann gestattet werden, wenn dadurch der Einsatz der Feuerwehr nicht behindert wird; sie kann verlangt werden, wenn der Einsatz der Feuerwehr es erfordert.

(4) Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, können Zu- oder Durchfahrten nach Absatz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen verlangt werden.

(5) Bei Gebäuden, mit Ausnahme von Gebäuden geringer Höhe, bei denen der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt, müssen Fenster oder sonstige zum Anleitern bestimmte Stellen für Feuerwehrfahrzeuge auf einer befahrbaren Fläche erreichbar sein. Diese Fläche muss ein Aufstellen von Hubrettungsfahrzeugen in einem Abstand von mindestens 3 m und höchstens 9 m von der Außenwand ermöglichen; größere Abstände können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(6) Die Zu- und Durchfahrten nach Absatz 2 sowie die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 dürfen nicht durch Einbauten eingeengt werden und sind ständig freizuhalten. Sie müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein. Die befahrbaren Flächen nach Absatz 5 müssen nach oben offen sein.


§ 6 Abstandflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Eine Abstandfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften
das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder
das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.

Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass angebaut wird. Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit Abstand zu dieser Grenze vorhanden, so kann gestattet oder verlangt werden, dass eine Abstandfläche eingehalten wird.

(2) Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen. Die Abstandflächen dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte.

(3) Die Abstandflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75° zueinander stehen,

Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und

Gebäude und andere bauliche Anlagen, die in den Abstandflächen zulässig sind oder gestattet werden.

(4) Die Tiefe der Abstandfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandhöhe gilt das Maß von der festgelegten Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Zur Wandhöhe werden jeweils hinzugerechnet

1. zu einem Viertel die Höhe von

Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden,

Dächern mit Dachgauben oder Dachaufbauten, deren Gesamtbreite je Dachfläche mehr als die Hälfte der Gebäudewand beträgt,

Giebelflächen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 45° begrenzt werden und die Neigung beider Dachflächen nicht mehr als 70° beträgt,

2. voll die Höhe von

Dächern und Dachteilen, die von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden,

Giebelflächen, die auf beiden Seiten von Dachflächen mit einer Neigung von mehr als 70° begrenzt werden.

Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandfläche beträgt 1 H, mindestens 3 m. In Kerngebieten genügt eine Tiefe von 0,5 H, mindestens 3 m, in Gewerbe- und Industriegebieten eine Tiefe von 0,25 H, mindestens 3 m. In Sondergebieten können geringere Tiefen als nach Satz 1, jedoch nicht weniger als 3 m, gestattet werden, wenn dies aufgrund der Nutzung des Sondergebietes gerechtfertigt ist. Satz 3 gilt auch für Gebäude im Außenbereich. Zwischen Gebäuden auf demselben Baugrundstück, die nicht unmittelbar aneinandergebaut sind, ist eine Abstandfläche zulässig, die so zu bemessen ist, wie wenn zwischen ihnen eine Grenze verliefe.

(6) Die Tiefe der Abstandfläche eines jeden einzelnen Gebäudes gegenüber je einem höchstens 16 m langen Abschnitt zweier beliebiger Grundstücksgrenzen braucht nur die Hälfte der nach Absatz 5 Satz 1 bis 4 erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m, zu betragen. Dabei gelten aneinandergebaute Gebäude auf demselben Grundstück als ein Gebäude. Wird ein Gebäude ohne Abstand an eine Grundstücksgrenze gebaut, so darf seine Abstandfläche nur noch gegenüber einer weiteren Grundstücksgrenze nach Satz 1 verringert werden. Wird ein Gebäude ohne Abstand an zwei Grundstücksgrenzen gebaut, so darf seine Abstandfläche gegenüber keiner weiteren Grundstücksgrenze mehr nach Satz 1 verringert werden. Soweit ein Gebäude auf einer Länge von weniger als 16 m an eine Grenze gebaut wird, brauchen Teile des Gebäudes, die nicht an diese Grenze gebaut werden, innerhalb des Grenzabschnittes von 16 m nur die Tiefe der Abstandfläche nach Satz 1 zu halten.

(7) Innerhalb der Abstandfläche vor die Außenwand vortretende Bauteile wie Gesimse, Dachüberstände, Dachvorsprünge, Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen und Vorbauten wie Erker, Balkone und ähnliche Vorbauten bleiben außer Betracht, wenn sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von den Grundstücksgrenzen mindestens 2 m entfernt bleiben. Sie dürfen sich nicht über mehr als die halbe Länge der Gebäudewand erstrecken. Satz 2 gilt nicht für Dachüberstände.

(8) Unbeschadet der Absätze 5 und 6 darf die Tiefe der Abstandsfläche 5 m nicht unterschreiten bei Wänden aus brennbaren Baustoffen, die nicht mindestens feuerhemmend sind, sowie
feuerhemmenden Wänden, deren Oberfläche aus normalentflammbaren Baustoffen besteht oder die überwiegend eine Verkleidung aus normalentflammbaren Baustoffen haben, mit Ausnahme bei Wänden von Gebäuden geringer Höhe.

Für Gebäude und sonstige bauliche Anlagen im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 können Ausnahmen erteilt werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Abweichend von den Absätzen 5 und 6 und von Satz 1 genügt bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandfläche

1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind und einschließlich ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder

3 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder einschließlich ihrer Verkleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Satz 3 gilt nicht für Abstandflächen gegenüber Grundstücksgrenzen. Auf Außenwände von Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche sowie Gebäuden im Sinne des Absatzes 10 Satz 1 Nr. 3 mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche finden die Regelungen dieses Absatzes keine Anwendung.

(9) Für bauliche Anlagen, andere Anlagen und Einrichtungen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten die Absätze 1 bis 6 und 8 gegenüber Gebäuden und Nachbargrenzen sinngemäß. Wirkungen wie von Gebäuden gehen von ihnen insbesondere aus, wenn sie länger als 5 m und höher als 2 m sind, bei Terrassen, wenn diese höher als 1 m sind.

(10) Auf einem Baugrundstück sind in den Abstandflächen von Gebäuden sowie ohne eigene Abstandflächen oder mit einer bis auf 1 m Tiefe verringerten Abstandfläche Garagen, Gebäude ohne Feuerstätten und Aufenthaltsräume, die dem Fernmeldewesen, der öffentlichen Energie- oder Wasserversorgung oder der öffentlichen Abwasserbeseitigung dienen, sonstige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und

Stützmauern und geschlossene Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m, in Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m, zulässig. Soweit die in Satz 1 genannten Gebäude den Abstand zur Grundstücksgrenze von 3 m unterschreiten, darf einschließlich darauf errichteter Anlagen zur Gewinnung von Solarenergie

deren Gesamtlänge an keiner der jeweiligen Grundstücksgrenzen des Baugrundstücks größer als 9 m sein und

deren mittlere Wandhöhe 2,75 m über der an der Grundstücksgrenze festgelegten Geländeoberfläche nicht übersteigen.

In den in Satz 1 Nr. 3 genannten Gebäuden sind Leitungen und Zähler für Energie und Wasser, Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung bis zu 28 kW und Wärmepumpen entsprechender Leistung zulässig.

(11) In den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen sind Kleinkinderspielplätze, Abstellanlagen für Fahrräder ohne Überdachung, Schwimmbecken, Maste, Terrassen, Pergolen und Überdachungen von Freisitzen sowie untergeordnete bauliche Anlagen wie offene Einfriedungen zulässig. Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder mit Überdachung, bauliche Anlagen zur örtlichen Versorgung, Abgasanlagen, Rampen und ähnliche untergeordnete bauliche Anlagen können in den Abstandflächen sowie ohne eigene Abstandflächen gestattet werden, wenn von ihnen eine wesentliche Beeinträchtigung gegenüberliegender Räume nicht ausgeht.

(12) In überwiegend bebauten Gebieten können geringere Tiefen der Abstandflächen gestattet werden, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere örtliche oder städtebauliche Verhältnisse dies rechtfertigen und Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(13) Enthält ein Bebauungsplan Festsetzungen, bei deren Ausschöpfung sich geringere Tiefen der Abstandfläche ergeben, so können Ausnahmen gestattet werden, wenn Brandschutz, Beleuchtung mit Tageslicht sowie Belüftung in ausreichendem Maß gewährleistet bleiben.

(14) Geringere als die aus den Absätzen 1 bis 13 sich ergebenden Tiefen der Abstandflächen können zugelassen werden

bei Nutzungsänderungen in zulässigen Gebäuden, auch wenn diese bereits in den Abstandflächen liegen,

für Baumaßnahmen an Außenwänden und Dächern vorhandener Gebäude, wie Verkleidung oder Verblendung,

für Antennen- und Signalträgeranlagen, die hoheitlichen Aufgaben oder Aufgaben der Deutschen Bahn AG, dem allgemeinen Fernmeldewesen oder der Verbreitung von Rundfunk oder Fernsehen dienen, sowie Windenergieanlagen, wenn sie sonst nicht oder nur unter Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück errichtet werden können,

für die vorübergehende Aufstellung von Verkaufsständen und -buden bei Märkten, Straßen- und Volksfesten.

(15) Soweit Ausnahmen in den Absätzen 1 bis 14 zugelassen werden können, sollen sie unbeschadet der übrigen Voraussetzungen bei Einvernehmen der benachbarten Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer erteilt werden.


§ 7 Übernahme von Abständen und Abstandflächen auf Nachbargrundstücke

(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Abstände und Abstandflächen auf dem Grundstück selbst liegen müssen, kann gestattet werden, dass sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Vorschriften, nach denen eine Überbauung zulässig ist oder ausnahmsweise gestattet werden kann, bleiben unberührt. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gelten die Eintragung einer Baulast, Festsetzungen eines Bebauungsplans oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen eine Grundstücksfläche von baulichen Anlagen freigehalten werden muss.

(2) Die bei der Errichtung eines Gebäudes vorgeschriebenen Abstände und Abstandflächen dürfen auch bei nachträglichen Grenzänderungen und Grundstücksteilungen nicht unterschritten oder überbaut werden. Absatz 1 gilt entsprechend.


§ 8 Herstellung baurechtmäßiger Zustände nach Grundstücksteilung

Werden durch Teilung bebauter Grundstücke Verhältnisse geschaffen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes zuwiderlaufen, kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ein baurechtmäßiger Zustand der Gebäude oder Gebäudeteile hergestellt wird. Die §§ 86 und 93 gelten entsprechend.


§ 9 Herrichtung und Begrünung unbebauter Flächen

(1) Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen oder naturnah zu belassen und zu unterhalten, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Verwendung, Mietergärten oder Spielflächen benötigt werden. Unbebaute Flächen von Grundstücken, auf denen Wohngebäude mit mehreren Wohneinheiten errichtet werden, sind im übrigen so zu gestalten, dass sie als Aufenthaltsort und Spielfläche für Kinder und Jugendliche geeignet sind.

(2) Auf den Flächen zwischen der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie oder der tatsächlichen Straßengrenze und der vorderen Fluchtlinie des Gebäudes (Vorgärten) können Stellplätze und Standplätze für Abfall- und Wertstoffbehälter zugelassen werden, wenn die Gartengestaltung oder die Vegetationsentwicklung nicht beeinträchtigt wird. Wenn die Gartengestaltung und ein durch die Vorgärten geprägtes Straßenbild nicht beeinträchtigt werden, können eingeschossige Garagen und Abstellräume zugelassen werden.

(3) Flächen, die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze oder als Arbeits- und Lagerflächen zulässigerweise genutzt oder benötigt werden, dürfen nur dann und soweit versiegelt werden, wie es ihre Zweckbestimmung erfordert.

(4) Bei der Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen kann verlangt werden, dass die Oberfläche des Grundstücks erhalten oder verändert wird, um eine Störung des Straßenbildes, Ortsbildes, Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes zu vermeiden oder zu beseitigen oder um die Oberfläche der Höhe der Verkehrsflächen oder der Nachbargrundstücke anzugleichen.


§ 10 Kleinkinderspielplätze

(1) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist auf dem Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert auf einem geeigneten, gefahrlos zu erreichenden, in der Nähe in Sicht- und Rufweite gelegenen Grundstück ein Spielplatz für noch nicht schulpflichtige Kinder (Kleinkinder) anzulegen. Dies gilt nicht, wenn in geeigneter Nähe eine Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 13 (Kleinkinderspielplatz) geschaffen wird oder vorhanden ist. Auf die Herstellung des Kleinkinderspielplatzes kann verzichtet werden, wenn nach der Zweckbestimmung des Gebäudes mit dem ständigen Aufenthalt von Kleinkindern nicht zu rechnen ist. Satz 1 gilt entsprechend für Erweiterungs- und Umbauten.

(2) Für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen kann die Anlage von Spielplätzen für Kleinkinder verlangt werden, sofern auf dem Baugrundstück die benötigten Flächen in geeigneter Lage und Größe vorhanden sind. Die Gemeinde kann durch Satzung für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes bestimmen, dass für bestehende Gebäude mit mehr als drei Wohnungen Spielplätze für Kleinkinder anzulegen sind.

(3) Spielplätze für Kleinkinder können statt von jeder oder jedem Verpflichteten gesondert auch von mehreren Verpflichteten als Gemeinschaftsanlage angelegt und instandgehalten werden, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die Gemeinschaftsanlage für die Wohnungen auf dem Baugrundstück dauernd zur Verfügung steht.

(4) Die Größe der Spielplätze für Kleinkinder richtet sich nach Anzahl und Größe der Wohnungen auf dem Baugrundstück. Rechnerisch sollen je Wohnung mindestens 3 m2 nutzbare Spielfläche vorhanden sein. Der Spielplatz muss jedoch mindestens 30 m2 groß sein. Spielgeräte, Spielhäuser und Spieleinrichtungen sind in einem einwandfreien, funktionsfähigen und sicheren Zustand zu halten.


§ 11 - gestrichen -


§ 12 Sicherheit und Überschaubarkeit der Wegführung

Die Fuß- und Radwege auf den Grundstücken zwischen öffentlicher Verkehrsfläche, Gemeinschaftsanlagen und Eingängen von Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten sind überschaubar und behindertengerecht zu gestalten und, soweit erforderlich, zu beleuchten.


§ 13 Gemeinschaftsanlagen

(1) Die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb von Gemeinschaftsanlagen, insbesondere von Mietergärten (§ 9 Abs. 1), Kleinkinderspielplätzen und Spielhäusern (§ 10), Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe (§ 50), Stellplätzen und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder (§ 55), für die in einem Bebauungsplan Flächen festgesetzt sind, obliegen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke, für die diese Anlagen bestimmt sind. Eine Erbbauberechtigte oder ein Erbbauberechtiger tritt an die Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers. Ist die Bauherrin oder der Bauherr nicht Eigentümerin oder Eigentümer oder nicht Erbbauberechtigte oder Erbbauberechtigter, so obliegen ihr oder ihm die Herstellung, die Instandhaltung und der Betrieb der Gemeinschaftsanlage. Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt auch für die Rechtsnachfolgerinnen oder Rechtsnachfolger.

(2) Die Gemeinschaftsanlage muss hergestellt werden, sobald und soweit sie zur Erfüllung ihres Zweckes erforderlich ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann durch schriftliche Anordnung den Zeitpunkt für die Herstellung bestimmen.

(3) Die Baugenehmigung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Bauherrin oder der Bauherr in Höhe des voraussichtlich auf sie oder ihn entfallenden Anteils der Herstellungskosten eine Sicherheitsleistung erbringt.


Dritter Teil
Bauliche Anlagen

Abschnitt I
Gestaltung

§ 14 Gestaltung baulicher Anlagen

(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken.

(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derartig in Einklang zu bringen, dass sie das Straßenbild, Orts- oder Landschaftsbild oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören. Auf Kultur- und Naturdenkmäler, auf erhaltenswerte Eigenheiten ihrer Umgebung, auf das historische Ortsbild und auf Landschaftsbestandteile, die das Landschaftsbild prägen, ist Rücksicht zu nehmen.


§ 15 Anlagen der Außenwerbung und Warenautomaten

(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.

(2) Für Werbeanlagen, die bauliche Anlagen sind, gelten die in diesem Gesetz an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen. Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind, dürfen weder bauliche Anlagen noch das Straßenbild, Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder die Sicherheit des Verkehrs gefährden. Die störende Häufung von Werbeanlagen ist unzulässig.

(3) Außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile sind Werbeanlagen unzulässig. Ausgenommen sind, soweit in anderen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist,

Werbeanlagen an der Stätte der Leistung,

Schilder, die die Inhaberin oder den Inhaber und die Art gewerblicher Betriebe kennzeichnen (Hinweisschilder), wenn sie vor Ortsdurchfahrten auf einer Tafel zusammengefasst sind,

einzelne Hinweiszeichen an Verkehrsstraßen und Wegabzweigungen, die im Interesse des Verkehrs auf außerhalb der Ortsdurchfahrten liegende Betriebe oder versteckt liegende Stätten aufmerksam machen,

Werbeanlagen an und auf Flugplätzen, Sportanlagen und Versammlungsstätten, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken und

Werbeanlagen auf Ausstellungs- und Messegeländen.

(4) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten und Dorfgebieten sind Werbeanlagen nur zulässig an der Stätte der Leistung sowie Anlagen für amtliche Mitteilungen und zur Unterrichtung der Bevölkerung über kirchliche, kulturelle, politische, sportliche und ähnliche Veranstaltungen; freie Flächen dieser Anlagen dürfen auch für andere Werbung verwendet werden. In reinen Wohngebieten darf an der Stätte der Leistung nur mit Hinweisschildern geworben werden. Auf öffentlichen Verkehrsflächen können ausnahmsweise auch andere Werbeanlagen in Verbindung mit baulichen Anlagen, die dem öffentlichen Personennahverkehr dienen, zugelassen werden, soweit diese die Eigenart des Gebietes und das Ortsbild nicht beeinträchtigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Warenautomaten entsprechend.

(6) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind nicht anzuwenden auf

Anschläge und Lichtwerbung an dafür genehmigten Säulen, Tafeln und Flächen,

Werbemittel an Zeitungs- und Zeitschriftenverkaufsstellen,

Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,

Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfes,

Werbemittel für einmalige Veranstaltungen, die längstens für die Dauer von 14 Tagen aufgestellt oder angebracht werden.


Abschnitt II
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

§ 16 Baustelle

(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen ordnungsgemäß errichtet, geändert oder abgebrochen werden können und Gefahren oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.

(2) Können durch die Baustelle unbeteiligte Personen gefährdet werden, ist die Gefahrenzone so abzugrenzen oder durch Warnsignale so zu kennzeichnen, dass sie für diese Personen, insbesondere für Blinde, erkennbar ist. Soweit erforderlich, sind Baustellen mit einem Bauzaun abzugrenzen und mit den zum Schutz vor Gefahren erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere gegen herunterfallende Gegenstände, zu versehen und zu beleuchten.

(3) Bäume, Sträucher oder sonstige Landschaftsbestandteile, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu erhalten sind, müssen während der Bauausführung durch geeignete fachgerechte Vorkehrungen geschützt und bei Grundwasserabsenkung ausreichend bewässert werden.

(4) Bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben oder Bauvorhaben im Sinne des § 74 Abs. 1 haben die Unternehmerinnen oder Unternehmer an der Baustelle ein Schild anzubringen, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerinnen oder Unternehmer für den Rohbau enthalten muss. Das Schild ist dauerhaft und von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar anzubringen.

§ 17 Standsicherheit

(1) Jede bauliche Anlage muss im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks dürfen nicht gefährdet werden.

(2) Die Verwendung gemeinsamer Bauteile für mehrere bauliche Anlagen ist zulässig, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass die gemeinsamen Bauteile beim Abbruch einer der baulichen Anlagen bestehen bleiben.


§ 18 Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass durch Einflüsse im Sinne des § 4 Abs. 1 Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.


§ 19 Brandschutz

(1) Bauliche Anlagen müssen so beschaffen sein, dass der Entstehung und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Die durch Löscharbeiten entstehenden Schadstoffe dürfen nicht zu nachhaltigen Umweltbeeinträchtigungen führen. Besondere bauliche Maßnahmen, die den Schutz der Umwelt sichern, können verlangt werden.

(2) Leicht entflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; dies gilt nicht für Baustoffe, wenn sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leicht entflammbar sind.

(3) Feuerbeständige Bauteile müssen in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für feuerbeständige Abschlüsse von Öffnungen.

(4) Jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss in jedem Geschoss über mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege erreichbar sein. In Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum). Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstungen notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über der festgelegten Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die erforderlichen Rettungsgeräte von der örtlichen Feuerwehr vorgehalten werden.

(5) Bauliche Anlagen, bei denen nach Lage, Bauart oder Nutzung Blitzschlag leicht eintreten oder zu schweren Folgen führen kann, sind mit dauernd wirksamen Blitzschutzanlagen zu versehen.

§ 20 Wärmeschutz, Schallschutz und Erschütterungsschutz

(1) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Wärmeschutz haben. Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung beheizt oder gekühlt werden müssen, sind so zu errichten und instandzuhalten, dass der Energiebedarf für das Heizen und Kühlen gering und sparsam gehalten und umweltschonend gedeckt wird, insbesondere bei Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung, Versammlungsstätten und vergleichbaren Gebäuden.

(2) Gebäude müssen einen ihrer Nutzung entsprechenden Schallschutz haben. Geräusche, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile nicht entstehen.

(3) Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Einrichtungen in baulichen Anlagen oder auf Grundstücken ausgehen, sind so zu dämmen, dass Gefahren, unzumutbare Belästigungen oder erhebliche Nachteile nicht entstehen.


§ 21 Verkehrssicherheit

(1) Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.

(2) Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder ihre Nutzung nicht gefährdet werden.


§ 22 Dauerhaftigkeit und Wiederverwertung

(1) Jede bauliche Anlage und ihre Teile müssen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung die allgemeinen Anforderungen der §§ 17 bis 21 ihrem Zweck entsprechend angemessen dauerhaft erfüllen.

(2) Bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen sollen nur solche Bauprodukte verwendet werden, die umweltverträglich und darüber hinaus mehrfach verwendbar oder wiederverwertbar sind.


Abschnitt III
Bauprodukte und Bauarten

§ 23 Bauprodukte

(1) Bauprodukte dürfen für die Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur verwendet werden, wenn sie für den Verwendungszweck

von den nach Absatz 2 bekanntgemachten technischen Regeln nicht oder nicht wesentlich abweichen (geregelte Bauprodukte) oder nach Absatz 3 zulässig sind und wenn sie aufgrund des Übereinstimmungsnachweises nach § 28 das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) tragen oder nach den Vorschriften

Bauproduktengesetzes, zur Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 40 S. 12) durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder

zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes berücksichtigen,

in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das Zeichen der Europäischen Gemeinschaften (CE-Zeichen) tragen und dieses Zeichen die nach Absatz 7 Nr. 1 festgelegten Klassen und Leistungsstufen ausweist.

Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht abweichen, dürfen auch verwendet werden, wenn diese Regeln nicht in der Bauregelliste A bekanntgemacht sind. Sonstige Bauprodukte, die von allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen, bedürfen keines Nachweises ihrer Verwendbarkeit nach Absatz 3; § 3 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz bleibt unberührt.

(2) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde für Bauprodukte, für die nicht nur die Vorschriften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 maßgebend sind, in der Bauregelliste A die technischen Regeln bekannt, die zur Erfüllung der in diesem Gesetz und in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes an bauliche Anlagen gestellten Anforderungen erforderlich sind. Diese technischen Regeln gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1.

(3) Bauprodukte, für die technische Regeln in der Bauregelliste A nach Absatz 2 bekanntgemacht worden sind und die von diesen wesentlich abweichen oder für die es Technische Baubestimmungen oder allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauprodukte), müssen

eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 24),

ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (§ 25) oder

eine Zustimmung im Einzelfall (§ 26)

haben. Ausgenommen sind Bauprodukte, die für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung haben und die das Deutsche Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in einer Liste C öffentlich bekanntgemacht hat.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnungen vorschreiben, dass für bestimmte Bauprodukte, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, hinsichtlich dieser Anforderungen bestimmte Nachweise der Verwendbarkeit und bestimmte Übereinstimmungsnachweise nach Maßgabe der §§ 23 bis 26 und der §§ 28 bis 31 zu führen sind, wenn die anderen Rechtsvorschriften diese Nachweise verlangen oder zulassen.

(5) Für Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, deren Herstellung in außergewöhnlichem Maß von der Sachkunde und Erfahrung der damit betrauten Personen oder von einer Ausstattung mit besonderen Vorrichtungen abhängt, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde vorgeschrieben werden, dass die Herstellerin oder der Hersteller über solche Fachkräfte und Vorrichtungen verfügt und den Nachweis hierüber gegenüber einer Prüfstelle nach § 31 zu erbringen hat. In der Verordnung können Mindestanforderungen an die Ausbildung, die durch Prüfung nachzuweisende Befähigung und die Ausbildungsstätten einschließlich der Anerkennungsvoraussetzungen gestellt werden.

(6) Für Bauprodukte, die wegen ihrer besonderen Eigenschaften oder ihres besonderen Verwendungszweckes einer außergewöhnlichen Sorgfalt bei Einbau, Transport, Instandhaltung oder Reinigung bedürfen, kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder durch Verordnung der obersten Bauaufsichtsbehörde die Überwachung dieser Tätigkeiten durch eine Überwachungsstelle nach § 31 vorgeschrieben werden.

(7) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste B

festlegen, welche der Klassen und Leistungsstufen, die in Normen, Leitlinien oder europäischen technischen Zulassungen nach dem Bauproduktengesetz oder in anderen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften enthalten sind, Bauprodukte nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllen müssen, und

bekanntmachen, inwieweit andere Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen.


§ 24 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung

(1) Das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung für nicht geregelte Bauprodukte, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist.

(2) Die zur Begründung des Antrags erforderlichen Unterlagen sind beizufügen. Soweit erforderlich, sind Probestücke von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen oder durch Sachverständige, die das Deutsche Institut für Bautechnik bestimmen kann, zu entnehmen oder Probeausführungen unter Aufsicht der Sachverständigen herzustellen. § 73 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Deutsche Institut für Bautechnik kann für die Durchführung der Prüfung die sachverständige Stelle und für Probeausführungen die Ausführungsstelle und Ausführungszeit vorschreiben.

(4) Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird widerruflich und für eine bestimmte Frist erteilt, die in der Regel fünf Jahre beträgt. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag in der Regel um fünf Jahre verlängert werden; § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.

(6) Das Deutsche Institut für Bautechnik macht die von ihm erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen nach Gegenstand und wesentlichem Inhalt öffentlich bekannt.

(7) Allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach dem Recht anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.


§ 25 Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis

(1) Bauprodukte,

deren Verwendung nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder

die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden,

bedürfen anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht dies mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauprodukte im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt.

(2) Ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis wird von einer Prüfstelle nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 für nicht geregelte Bauprodukte nach Absatz 1 erteilt, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist. § 24 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.


§ 26 Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall

Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und

nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zu erwarten sind, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

§ 27 Bauarten

(1) Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht gibt (nicht geregelte Bauarten), dürfen bei der Errichtung, Änderung und Instandhaltung baulicher Anlagen nur angewendet werden, wenn für sie

eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung oder

eine Zustimmung im Einzelfall

erteilt worden ist. Anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung genügt ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, wenn die Bauart nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient oder nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt wird. Das Deutsche Institut für Bautechnik macht diese Bauarten mit der Angabe der maßgebenden technischen Regeln und, soweit es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, mit der Bezeichnung der Bauarten im Einvernehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde in der Bauregelliste A bekannt. § 23 Abs. 5 und 6 sowie §§ 24, 25 Abs. 2 und § 26 gelten entsprechend. Sind Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zu erwarten, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall oder für genau begrenzte Fälle allgemein festlegen, dass eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis oder eine Zustimmung im Einzelfall nicht erforderlich ist.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung vorschreiben, dass für bestimmte Bauarten, auch soweit sie Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, Absatz 1 ganz oder teilweise anwendbar ist, wenn die anderen Rechtsvorschriften dies verlangen oder zulassen.

§ 28 Übereinstimmungsnachweis

(1) Bauprodukte bedürfen einer Bestätigung ihrer Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 23 Abs. 2, den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder den Zustimmungen im Einzelfall; als Übereinstimmung gilt auch eine Abweichung, die nicht wesentlich ist.

(2) Die Bestätigung der Übereinstimmung erfolgt durch

Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers (§ 29 Abs. 1) oder

Übereinstimmungszertifikat (§ 30 Abs. 1).

Die Bestätigung durch Übereinstimmungszertifikat kann in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, in der Zustimmung im Einzelfall oder in der Bauregelliste A vorgeschrieben werden, wenn dies zum Nachweis einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. Bauprodukte, die nicht in Serie hergestellt werden, bedürfen nur der Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers nach § 29 Abs. 1, sofern nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die Verwendung von Bauprodukten ohne das erforderliche Übereinstimmungszertifikat gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass diese Bauprodukte den technischen Regeln, Zulassungen, Prüfzeugnissen oder Zustimmungen nach Absatz 1 entsprechen.

(3) Für Bauarten gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Übereinstimmungserklärung und die Erklärung, dass ein Übereinstimmungszertifikat erteilt ist, hat die Herstellerin oder der Hersteller durch Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) unter Hinweis auf den Verwendungszweck abzugeben.

(5) Das Ü-Zeichen ist auf dem Bauprodukt, auf einem Beipackzettel oder auf seiner Verpackung oder, wenn dies Schwierigkeiten bereitet, auf dem Lieferschein oder auf einer Anlage zum Lieferschein anzubringen.

(6) Ü-Zeichen aus anderen Bundesländern und aus anderen Staaten gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.


§ 29 Übereinstimmungserklärung der Herstellerin oder des Herstellers

(1) Die Herstellerin oder der Hersteller darf eine Übereinstimmungserklärung nur abgeben, wenn sie oder er durch werkseigene Produktionskontrolle sichergestellt hat, dass das von ihr oder ihm hergestellte Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.

(2) In den technischen Regeln nach § 23 Abs. 2, in der Bauregelliste A, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen, in den allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder in den Zustimmungen im Einzelfall kann eine Prüfung der Bauprodukte durch eine Prüfstelle vor Abgabe der Übereinstimmungserklärung vorgeschrieben werden, wenn dies zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Herstellung erforderlich ist. In diesen Fällen hat die Prüfstelle das Bauprodukt daraufhin zu überprüfen, ob es den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.


§ 30 Übereinstimmungszertifikat

(1) Ein Übereinstimmungszertifikat ist von einer Zertifizierungsstelle nach § 31 zu erteilen, wenn das Bauprodukt

den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht und

einer werkseigenen Produktionskontrolle sowie einer Fremdüberwachung nach Maßgabe des Absatzes 2 unterliegt.

(2) Die Fremdüberwachung ist von Überwachungsstellen nach § 31 durchzuführen. Die Fremdüberwachung hat regelmäßig zu überprüfen, ob das Bauprodukt den maßgebenden technischen Regeln, der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder der Zustimmung im Einzelfall entspricht.


§ 31 Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen

(1) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft als

Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 25 Abs. 2),

Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 29 Abs. 2),

Zertifizierungsstelle (§ 30 Abs. 1),

Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 30 Abs. 2),

Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 23 Abs. 6 oder

Prüfstelle für die Überprüfung nach § 23 Abs. 5

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind.

(2) Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Bundesländer gilt auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen, die nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder von einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anerkannt worden sind, stehen den Ergebnissen der in Absatz 1 genannten Stellen gleich. Dies gilt auch für Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsergebnisse von Stellen anderer Staaten, wenn sie in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren anerkannt worden sind.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird.


Abschnitt IV
Wände, Decken und Dächer


§ 32 Tragende Wände, Pfeiler und Stützen

(1) Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Satz 1 gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen sowie für Balkone. § 53 Abs. 5 bleibt unberührt.

(2) Im Keller sind tragende Wände, Pfeiler und Stützen feuerbeständig, bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen mindestens feuerhemmend herzustellen; § 45 bleibt unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, sowie für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude und Gewächshäuser. Für andere Gebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.


§ 33 Außenwände

(1) Nichttragende Außenwände und nichttragende Teile tragender Außenwände sind, außer bei Gebäuden geringer Höhe, aus nichtbrennbaren Baustoffen oder mindestens feuerhemmend herzustellen.

(2) Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen sind aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen herzustellen; Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Außenwandverkleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen aus normalentflammbaren Baustoffen zulässig, wenn durch geeignete Maßnahmen eine Brandausbreitung auf angrenzende Gebäude verhindert wird; § 6 Abs. 8 bleibt unberührt.


§ 34 Trennwände

(1) Zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und nicht zur Wohnung gehörenden Räumen sind feuerbeständige, in obersten Geschossen von Dachräumen und in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmende Trennwände herzustellen. Bei Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe sind die Trennwände bis zur Rohdecke oder bis unter die Dachhaut zu führen; dies gilt auch für Trennwände zwischen Wohngebäuden und landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden sowie zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

(2) Außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind Öffnungen in Trennwänden zwischen Wohnungen sowie zwischen Wohnungen und nicht zur Wohnung gehörenden Räumen unzulässig. Sie können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbstschließenden Abschlüssen versehen sind oder der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.


§ 35 Brandwände

(1) Brandwände sind herzustellen

zum Abschluss von Gebäuden, bei denen die Abschlusswand bis zu 2,50 m von der Nachbargrenze errichtet wird, es sei denn, dass ein Abstand von mindestens 5 m zu bestehenden oder nach den baurechtlichen Vorschriften zulässigen Gebäuden gesichert ist,

zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude und bei aneinandergereihten Gebäuden auf demselben Grundstück in Abständen von höchstens 40 m; größere Abstände können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes es erfordert und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen,

zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden auf demselben Grundstück sowie zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlichen Betriebsteil eines Gebäudes, wenn der umbaute Raum des Betriebsgebäudes oder des Betriebsteiles größer als 2000 m3 ist.

Für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind abweichend von Satz 1 Nr. 1 und 2 anstelle von Brandwänden auch feuerbeständige Wände aus brennbaren Baustoffen zulässig.

(2) Brandwände müssen in einer Ebene durchgehend sein. Anstelle von Brandwänden dürfen Wände zur Unterteilung eines Gebäudes geschossweise versetzt angeordnet werden, wenn

die Nutzung des Gebäudes dies erfordert,

die Wände in der Bauart von Brandwänden hergestellt sind,

die Decken, soweit sie in Verbindung mit diesen Wänden stehen, feuerbeständig sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und keine Öffnungen haben,

die Bauteile, die diese Wände und Decken unterstützen, feuerbeständig sind und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen,

die Außenwände innerhalb des Gebäudeabschnitts, in dem diese Wände angeordnet sind, in allen Geschossen feuerbeständig sind und

Öffnungen in den Außenwänden so angeordnet oder andere Vorkehrungen so getroffen sind, dass eine Brandübertragung in andere Brandabschnitte nicht zu befürchten ist.

(3) Müssen auf einem Grundstück Gebäude oder Gebäudeteile, die über Eck zusammenstoßen, durch eine Brandwand getrennt werden, so muss der Abstand der Brandwand von der inneren Ecke mindestens 5 m betragen. Dies gilt nicht, wenn die Gebäude oder Gebäudeteile in einem Winkel von mehr als 120° über Eck zusammenstoßen.

(4) Brandwände müssen feuerbeständig sein und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen bei einem Brand ihre Standsicherheit nicht verlieren und müssen die Verbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte verhindern.

(5) Brandwände sind 30 cm über Dach zu führen oder in Höhe der Dachhaut mit einer beiderseits 50 cm auskragenden feuerbeständigen Platte abzuschließen; darüber dürfen brennbare Teile des Daches nicht hinweggeführt werden. Bei Gebäuden geringer Höhe sind Brandwände sowie Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, bis unmittelbar unter die Dachhaut zu führen.

(6) Bauteile mit brennbaren Baustoffen dürfen Brandwände nicht überbrücken. Bauteile dürfen in Brandwände nur soweit eingreifen, dass der verbleibende Wandquerschnitt feuerbeständig bleibt; dies gilt für Leitungen, Leitungsschlitze und Schornsteine entsprechend.

(7) In Brandwänden und in Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, sind Öffnungen unzulässig; sie können in inneren Brandwänden gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert. Die Öffnungen sind mit feuerbeständigen, selbstschließenden Abschlüssen zu versehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.

(8) In inneren Brandwänden können Teilflächen aus lichtdurchlässigen nichtbrennbaren Baustoffen gestattet werden, wenn diese Flächen feuerbeständig sind.


§ 36 Decken

(1) Decken und ihre Unterstützungen sind feuerbeständig, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen sowie für Balkone.

(2) Kellerdecken sind feuerbeständig, in Wohngebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

(3) Decken und ihre Unterstützungen zwischen dem landwirtschaftlichen Betriebsteil und dem Wohnteil eines Gebäudes sind feuerbeständig herzustellen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als einer Wohnung, deren Aufenthaltsräume in nicht mehr als zwei Geschossen liegen, für andere freistehende Gebäude ähnlicher Größe sowie für freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude. Für andere Gebäude können Ausnahmen gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(5) Decken über und unter Wohnungen und Aufenthaltsräumen sowie Böden nichtunterkellerter Aufenthaltsräume müssen wärmedämmend sein.

(6) Decken über und unter Wohnungen, Aufenthaltsräumen und Nebenräumen müssen schalldämmend sein. Dies gilt nicht für Decken von Wohngebäuden mit nur einer Wohnung sowie für Decken zwischen Räumen derselben Wohnung und gegen nicht nutzbare Dachräume, wenn die Weiterleitung von Schall in Räume anderer Wohnungen vermieden wird.

(7) Die Absätze 5 und 6 Satz 1 gelten nicht für Decken über und unter Arbeitsräumen einschließlich Nebenräumen, die nicht an Wohnräume oder fremde Arbeitsräume grenzen, wenn wegen der Benutzung der Arbeitsräume ein Wärmeschutz oder Schallschutz unmöglich oder unnötig ist.

(8) Öffnungen in begehbaren Decken sind sicher abzudecken oder zu umwehren.

(9) Öffnungen in Decken, für die eine mindestens feuerhemmende Bauart vorgeschrieben ist, sind, außer bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen, unzulässig; dies gilt nicht für den Abschluss von Öffnungen innerhalb von Wohnungen. Öffnungen können gestattet werden, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und die Öffnungen mit Abschlüssen versehen werden, deren Feuerwiderstandsdauer der der Decken entspricht. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Brandschutz auf andere Weise sichergestellt ist.


§ 37 Dächer

(1) Bedachungen müssen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein (harte Bedachung).

(2) Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, sind bei Gebäuden geringer Höhe zulässig, wenn die Gebäude

einen Abstand von der Grundstücksgrenze von mindestens 12 m,

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit harter Bedachung einen Abstand von mindestens 15 m,

von Gebäuden auf demselben Grundstück mit Bedachungen, die die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllen, einen Abstand von mindestens 24 m,

von kleinen, nur Nebenzwecken dienenden Gebäuden ohne Feuerstätten auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 5 m

einhalten. Soweit Gebäude nach Satz 1 Abstand halten müssen, genügt bei Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen und Ferienwohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Ferienwohnungen in den Fällen

der Nummer 1 ein Abstand von mindestens 6 m,

der Nummer 2 ein Abstand von mindestens 9 m,

der Nummer 3 ein Abstand von mindestens 12 m und

der Nummer 4 ein Abstand von mindestens 3 m.

Gebäude mit harter Bedachung müssen von vorhandenen Gebäuden mit weicher Bedachung nach Satz 1 auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 15 m, von vorhandenen Gebäuden mit weicher Bedachung nach Satz 2 auf demselben Grundstück einen Abstand von mindestens 9 m einhalten. Ausnahmen von Satz 1 und 2 sind auf Halligen, Warften sowie in Ortskernen mit bauhistorisch oder volkskundlich wertvollem Baubestand zulässig, wenn wegen der Lage der Gebäude zueinander Bedenken hinsichtlich des Brandschutzes zurückgestellt werden können. Ausnahmen von Satz 3 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Zur Befestigung weicher Bedachung dürfen nur nichtbrennbare Stoffe verwendet werden. Die Ausgänge weichgedeckter Gebäude sind gegen herabrutschende brennende Dachteile in ausreichender Breite zu schützen. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und des Satzes 2 Nr. 1 gilt § 6 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren Baustoffen,

Lichtkuppeln von Wohngebäuden,

Eingangsüberdachungen und Vordächer aus nichtbrennbaren Baustoffen,

Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn die Eingänge nur zu Wohnungen führen.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können

lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren Baustoffen in Bedachungen nach Absatz 1 und

begrünte Bedachungen

gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(5) Bei aneinandergebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine Brandbeanspruchung von innen nach außen mindestens feuerhemmend auszubilden; seine Unterstützungen müssen mindestens feuerhemmend sein. Öffnungen in Dachflächen müssen, waagerecht gemessen, mindestens 2 m von der Gebäudetrennwand entfernt sein.

(6) An Dächer, die Aufenthaltsräume abschließen, können wegen des Brandschutzes besondere Anforderungen gestellt werden.

(7) Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige Bedachungen und Lichtkuppeln sind so anzuordnen und herzustellen, dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile und Nachbargrundstücke übertragen werden kann. Von Brandwänden und von Wänden, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen mindestens 1,25 m entfernt sein

Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der Dachhaut, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,

Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt sind.

(8) Dächer, die zum auch nur zeitweiligen Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, müssen umwehrt werden. Öffnungen und nicht begehbare Glasflächen dieser Dächer sind gegen Betreten zu sichern.

(9) Die Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände, die nicht mindestens feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen, wie die Decken des anschließenden Gebäudes. Dies gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude geringer Höhe.

(10) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen können Vorrichtungen zum Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis verlangt werden.

(11) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare Vorrichtungen anzubringen.


Abschnitt V
Treppen, Rettungswege, Aufzüge und Öffnungen

§ 38 Treppen

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe); weitere Treppen können gefordert werden, wenn die Rettung von Menschen im Brandfall nicht auf andere Weise möglich ist.

(2) Einschiebbare Treppen und Rolltreppen sind als notwendige Treppen unzulässig. Einschiebbare Treppen und Leitern sind bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen als Zugang zu einem Dachraum ohne Aufenthaltsräume zulässig; sie können als Zugang zu sonstigen Räumen, die keine Aufenthaltsräume sind, gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Notwendige Treppen sind in einem Zuge zu allen angeschlossenen Geschossen zu führen; sie müssen mit den Treppen zum Dachraum unmittelbar verbunden sein. Satz 1 gilt nicht für Gebäude geringer Höhe.

(4) Die tragenden Teile notwendiger Treppen müssen feuerbeständig sein. Bei Gebäuden geringer Höhe müssen sie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 und 2 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(5) Die nutzbare Breite der Treppen und Treppenabsätze notwendiger Treppen muss mindestens 1 m betragen. In Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und innerhalb von Wohnungen genügt eine Breite von 80 cm. Für Treppen mit geringer Benutzung können geringere Breiten gestattet werden.

(6) Treppen in Gebäuden geringer Höhe müssen mindestens einen, in allen anderen Gebäuden auf beiden Seiten einen festen und griffsicheren Handlauf haben; der zweite Handlauf darf sich in der nutzbaren Breite befinden. Ausnahmen sind zulässig, wenn Aufzüge mit Haltestellen in allen Vollgeschossen vorhanden sind. Bei großer nutzbarer Breite der Treppe können zusätzliche Zwischenhandläufe gefordert werden.

(7) Die freien Seiten der Treppen, Treppenabsätze und Treppenöffnungen müssen durch Geländer gesichert werden. Fenster, die unmittelbar an Treppen liegen und deren Brüstungen unter der notwendigen Geländerhöhe liegen, sind zu sichern.

(8) Treppengeländer müssen mindestens 90 cm, bei Treppen mit mehr als 12 m Absturzhöhe mindestens 1,10 m hoch sein.

(9) Eine Treppe darf nicht unmittelbar hinter einer Tür beginnen, die in Richtung der Treppe aufschlägt; zwischen Treppe und Tür ist ein Treppenabsatz anzuordnen, der mindestens so tief sein soll, wie die Tür breit ist.

(10) Statt der Treppen können gehsichere Rampen mit flacher Neigung eingebaut werden.

(11) In und an Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von Kindern gerechnet werden muss, darf bei Treppen ohne Setzstufen oder ohne geschlossene Unterseiten das lichte Maß der Öffnung zwischen den Trittstufen 12 cm nicht übersteigen.


§ 39 Treppenräume und Ausgänge

(1) Jede notwendige Treppe muss in einem eigenen Treppenraum (notwendiger Treppenraum) liegen. Für die Verbindung von Geschossen innerhalb derselben Wohnung sind notwendige Treppen ohne Treppenraum zulässig, wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann.

(2) Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein notwendiger Treppenraum oder ein Ausgang ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

(3) Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge zu notwendigen Treppenräumen oder ins Freie haben.

(4) Notwendige Treppenräume müssen durchgehend sein und an einer Außenwand liegen. Notwendige Treppenräume, die nicht an einer Außenwand liegen (innenliegende notwendige Treppenräume), können gestattet werden, wenn ihre Benutzung durch Raucheintritt nicht gefährdet werden kann.

(5) Jeder notwendige Treppenraum muss einen sicheren Ausgang ins Freie haben. Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppen,

Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

Rauchschutztüren zu notwendigen Fluren haben und

ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

Ausnahmen von Satz 2 Nr. 2 und 4 können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(6) In Geschossen mit mehr als vier Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe müssen notwendige Flure angeordnet sein.

(7) Die Wände notwendiger Treppenräume müssen in der Bauart von Brandwänden (§ 35 Abs. 4), bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend hergestellt sein. Dies gilt nicht, soweit diese Wände Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können.

(8) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 5 Satz 2 müssen

Verkleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nichtbrennbaren Baustoffen,

Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen

bestehen. Leitungsanlagen sind nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(9) Der obere Abschluss eines notwendigen Treppenraumes muss feuerbeständig, bei Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut geführt werden.

(10) In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lagerräumen und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m2, ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende rauchdichte und selbstschließende Türen,

zu notwendigen Fluren Rauchschutztüren,

zu sonstigen Räumen und sonstigen Nutzungseinheiten mindestens dichtschließende Türen

haben.

(11) Notwendige Treppenräume müssen zu lüften und zu beleuchten sein. Notwendige Treppenräume, die an einer Außenwand liegen, müssen in jedem Geschoss Fenster mit einer Größe von mindestens 0,60 m x 0,90 m haben, die geöffnet werden können. Innenliegende notwendige Treppenräume müssen in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(12) In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen sowie bei innenliegenden notwendigen Treppenräumen muss an der obersten Stelle eines notwendigen Treppenraumes ein Rauchabzug vorhanden sein. Der Rauchabzug muss eine Rauchabzugsöffnung mit einem freien Querschnitt von mindestens 5 % der Grundfläche, mindestens jedoch von 1 m2 haben. Der Rauchabzug muss vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz aus bedient werden können. Ausnahmen können gestattet werden, wenn der Rauch auf andere Weise abgeführt werden kann.

(13) Die Absätze 1 bis 5 und 7 bis 11 gelten nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen. Absatz 6 gilt nicht für Wohngebäude geringer Höhe. Bei Wohngebäuden geringer Höhe sind die notwendigen Treppen auch als Außentreppen zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

§ 40 Notwendige Flure und Gänge

(1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen ins Freie führen. Als notwendige Flure gelten nicht

Flure innerhalb von Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe,

Flure innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen und deren Nutzfläche in einem Geschoss nicht mehr als 400 m2 beträgt.

(2) Notwendige Flure müssen so breit sein, dass sie für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen. Notwendige Flure von mehr als 30 m Länge sollen durch nichtabschließbare Rauchschutztüren unterteilt werden. In den Fluren ist eine Folge von weniger als drei Stufen unzulässig.

(3) Wände notwendiger Flure sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen. Türen müssen dicht schließen. Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Wände, Decken und Brüstungen von offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen herstellen, sind mindestens feuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen, in Gebäuden geringer Höhe mindestens feuerhemmend herzustellen.

(5) In notwendigen Fluren und offenen Gängen sind

Verkleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus brennbaren Baustoffen unzulässig; dies gilt nicht in Gebäuden geringer Höhe,

Leitungsanlagen nur zulässig, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.


§ 41 Aufzüge

(1) Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Schächte in feuerbeständiger Bauart haben. In einem Aufzugsschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. In Gebäuden bis zu fünf Vollgeschossen dürfen Aufzüge ohne eigene Schächte innerhalb der Umfassungswände des Treppenraumes liegen. Sie müssen sicher umkleidet sein.

(2) Der Fahrschacht muss zu lüften und mit Rauchabzugsvorrichtungen versehen sein. Die Rauchabzugsöffnungen in Fahrschächten müssen eine Größe von mindestens 2,5 v. H. der Grundfläche des Fahrschachtes, mindestens jedoch von 0,1 m2 haben.

(3) Fahrschachttüren und andere Öffnungen in feuerbeständigen Schachtwänden sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in andere Geschosse übergreifen können.

(4) Bei Aufzügen, die außerhalb von Gebäuden liegen oder die nicht mehr als drei übereinanderliegende Geschosse verbinden, sowie bei vereinfachten Güter-, Kleingüter-, Mühlen- und Lagerhausaufzügen und bei Aufzugsanlagen, die den aufgrund der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften nicht unterliegen, können Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 gestattet werden, wenn wegen der Betriebssicherheit und des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Dies gilt auch für Behindertenaufzüge.

(5) In Gebäuden mit mehr als vier Vollgeschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl eingebaut werden, von denen einer auch zur Aufnahme von Lasten, Krankentragen und Rollstühlen geeignet sein muss. Hierbei ist das oberste Vollgeschoss nicht zu berücksichtigen, wenn seine Nutzung einen Aufzug nicht erfordert. Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m, zur Aufnahme eines Rollstuhles von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben; Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein. Zur Aufnahme von Rollstühlen bestimmte Aufzüge sollen von der öffentlichen Verkehrsfläche stufenlos erreichbar sein und stufenlos erreichbare Haltestellen in allen Geschossen mit Aufenthaltsräumen und erforderlichen Nebenräumen haben.


§ 42 Fenster, Türen, Kellerlichtschächte

(1) Können die Fensterflächen nicht gefahrlos vom Erdboden, vom Innern des Gebäudes oder von Loggien und Balkonen aus gereinigt werden, so sind Vorrichtungen, wie Aufzüge, Halterungen oder Stangen, anzubringen, die eine Reinigung von außen ermöglichen.

(2) Glastüren und andere Glasflächen, die bis zum Fußboden allgemein zugänglicher Verkehrsflächen herabreichen, sind so zu kennzeichnen, dass sie leicht erkannt werden können. Für größere Glasflächen können Schutzmaßnahmen zur Sicherung des Verkehrs verlangt werden.

(3) Gemeinsame Kellerlichtschächte für übereinanderliegende Kellergeschosse sind unzulässig.

(4) Eingangstüren von Wohnungen, die über Aufzüge erreichbar sein müssen, müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben.

(5) Öffnungen und Fenster, die als Rettungswege dienen, müssen im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein. Liegen diese Öffnungen in Dachschrägen oder Dachaufbauten, so soll ihre Unterkante oder ein davor liegender Austritt, horizontal gemessen, nicht mehr als 1 m von der Traufkante entfernt und nicht höher als 1,20 m über der Fußbodenoberkante angeordnet sein.


§ 43 Umwehrungen

(1) In, an und auf baulichen Anlagen sind Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an mehr als 1 m tiefer liegende Flächen angrenzen, zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Umwehrung dem Zweck der Flächen widerspricht, wie bei Verladerampen, Kais und Schwimmbecken.

(2) Nicht begehbare Oberlichte und Glasabdeckungen in Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind, sind zu umwehren, wenn sie weniger als 50 cm aus diesen Flächen herausragen.

(3) Kellerlichtschächte und Betriebsschächte, die an Verkehrsflächen liegen, sind zu umwehren oder verkehrssicher abzudecken; liegen sie in Verkehrsflächen, so sind sie in Höhe der Verkehrsflächen verkehrssicher abzudecken. Abdeckungen an und in öffentlichen Verkehrsflächen müssen gegen unbefugtes Abheben gesichert sein.

(4) Fensterbrüstungen müssen bei einer Absturzhöhe von bis zu 12 m mindestens 0,80 m, darüber mindestens 0,90 m hoch sein. Geringere Brüstungshöhen sind zulässig, wenn durch andere Vorrichtungen, wie z. B. Geländer, die nach Absatz 5 vorgeschriebenen Mindesthöhen eingehalten werden. Im Erdgeschoss können geringere Brüstungshöhen gestattet werden.

(5) Andere notwendige Umwehrungen müssen folgende Mindesthöhen haben:

Umwehrungen zur Sicherung von Öffnungen in begehbaren Decken, Dächern sowie Umwehrungen von Flächen mit einer Absturzhöhe
von 1 m bis zu 12 m0,90 m,

Umwehrungen von Flächen mit mehr als
12 m Absturzhöhe1,10 m.


Abschnitt VI
Haustechnische Anlagen und Feuerungsanlagen

§ 44 Leitungen, Lüftungsanlagen, Installationsschächte und Installationskanäle

(1) Leitungen dürfen durch Brandwände, durch Wände nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, Treppenraumwände, Wände von Räumen nach § 39 Abs. 5 Satz 2 sowie durch Trennwände und Decken, die feuerbeständig sein müssen, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Übertragung von Feuer und Rauch nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind; dies gilt nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.

(2) Lüftungsanlagen müssen betriebssicher und brandsicher sein; sie dürfen den ordnungsgemäßen Betrieb von Feuerungsanlagen nicht beeinträchtigen. Technische Möglichkeiten zur Wärmerückgewinnung sollen genutzt werden.

(3) Lüftungsleitungen sowie deren Verkleidungen und Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; Ausnahmen können gestattet werden, wenn Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen. Bei eingeschossigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden ohne nutzbaren Dachraum sind Lüftungsleitungen aus brennbaren Baustoffen zulässig. Lüftungsanlagen, außer in Gebäuden geringer Höhe, und Lüftungsanlagen, die Brandwände überbrücken, sind so herzustellen, dass Feuer und Rauch nicht in Treppenräume, andere Geschosse oder Brandabschnitte übertragen werden können.

(4) Lüftungsanlagen sind so herzustellen, dass sie Gerüche und Staub nicht in andere Räume übertragen. Gegen die Weiterleitung von Schall in fremde Räume ist eine Dämmung vorzusehen.

(5) Lüftungsanlagen dürfen nicht in Schornsteine eingeführt werden; die gemeinsame Benutzung von Lüftungsleitungen zur Entlüftung und zur Ableitung der Abgase von Gasfeuerstätten kann gestattet werden. Die Abluft und die Abgase sind ins Freie zu führen. Nicht zur Lüftungsanlage gehörende Einrichtungen sind in Lüftungsleitungen unzulässig.

(6) Lüftungsschächte, die aus Mauersteinen oder aus Formstücken für Schornsteine hergestellt sind, müssen den Anforderungen an Schornsteine entsprechen und gekennzeichnet werden.

(7) Für raumlufttechnische Anlagen und Warmluftheizungen gelten die Absätze 2 bis 6 sinngemäß.

(8) Für Installationsschächte und Installationskanäle gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäß.

(9) Die Absätze 3, 4, 7 und 8 gelten nicht für Lüftungsanlagen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht für Lüftungsanlagen innerhalb einer Wohnung.

§ 45 Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen

(1) Feuerstätten und Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke (Feuerungsanlagen), Anlagen zur Abführung von Verbrennungsgasen ortsfester Verbrennungsmotoren sowie Behälter und Rohrleitungen für brennbare Gase und Flüssigkeiten müssen betriebssicher und brandsicher sein und dürfen auch sonst nicht zu Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen führen. Die Weiterleitung von Schall in fremde Räume muss ausreichend gedämmt sein. Abgasanlagen müssen leicht und sicher zu reinigen sein.

(2) Für die Anlagen zur Verteilung von Wärme und zur Warmwasserversorgung gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 sinngemäß.

(3) Feuerstätten, ortsfeste Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie Behälter für brennbare Gase und Flüssigkeiten dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen nach Lage, Größe, baulicher Beschaffenheit und Benutzungsart Gefahren dadurch nicht entstehen.

(4) Die Abgase der Feuerstätten sind durch Abgasanlagen über Dach, die Verbrennungsgase ortsfester Verbrennungsmotoren sind durch Anlagen zur Abführung dieser Gase über Dach abzuleiten. Abgasanlagen sind in solcher Zahl und Lage und so herzustellen, dass die Feuerstätten des Gebäudes ordnungsgemäß angeschlossen werden können. Ausnahmen von Satz 1 können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(5) Die Abgase von Gasfeuerstätten mit abgeschlossenem Verbrennungsraum, denen die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen vom Freien zuströmt (raumluftunabhängige Gasfeuerstätten), dürfen abweichend von Absatz 4 durch die Außenwand ins Freie geleitet werden, wenn

eine Ableitung des Abgases über Dach nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und

die Nennwärmeleistung der Feuerstätte 11 kW zur Beheizung und 28 kW zur Warmwasserbereitung nicht überschreitet

und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(6) Ohne Abgasanlage sind zulässig

Gasfeuerstätten, wenn durch einen sicheren Luftwechsel im Aufstellraum gewährleistet ist, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen,

Gas-Haushalt-Kochgeräte mit einer Nennwärmeleistung von nicht mehr als 11 kW, wenn der Aufstellraum einen Rauminhalt von mehr als 20 m3 aufweist und mindestens eine Tür ins Freie oder ein Fenster, das geöffnet werden kann, hat,

nicht leitungsgebundene Gasfeuerstätten zur Beheizung von Räumen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen, sowie Gas-Durchlauferhitzer, wenn diese Gasfeuerstätten besondere Sicherheitseinrichtungen haben, die die Kohlenmonoxidkonzentration im Aufstellraum so begrenzen, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

(7) Gasfeuerstätten dürfen in Räumen nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Vorrichtungen an den Feuerstätten oder durch Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass gefährliche Ansammlungen von unverbranntem Gas in den Räumen nicht entstehen.

(8) Brennstoffe sind so zu lagern, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.


§ 46 Wasserversorgungsanlagen

(1) Gebäude mit Aufenthaltsräumen dürfen nur errichtet werden, wenn die Versorgung mit Trinkwasser dauernd gesichert ist. Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen; Ausnahmen können bei Einzelgehöften in der freien Feldflur gestattet werden.

(2) Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten.

(3) Bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen und Räumen besonderer Art und Nutzung (§ 58) sollen zur Verminderung des Wasserverbrauchs besondere Einrichtungen hergestellt oder Verfahren wie wassersparende Kreisläufe, Wiederaufbereitungsanlagen oder die Nutzung von bereits gebrauchtem Wasser angewendet werden.

(4) Wasserversorgungsanlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.


§ 47 Anlagen für Abwasser

Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie Beseitigung des Abwassers dauernd gesichert ist. Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Niederschlagswasser soll, soweit örtlich möglich, auf dem Grundstück versickern dürfen, soweit keine Rechtsvorschriften entgegenstehen.


§ 48 Einleitung des häuslichen Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben

(1) Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn das Schmutzwasser nicht in eine Schmutz- oder Mischwasserkanalisation eingeleitet werden kann.

(2) Die Einleitung des Schmutzwassers in Kleinkläranlagen oder in abflusslose Sammelgruben ist nur zulässig, wenn die einwandfreie weitere Beseitigung innerhalb und außerhalb des Grundstücks dauernd gesichert ist. Niederschlagswasser darf nicht in Kleinkläranlagen oder abflusslose Sammelgruben für Schmutzwasser geleitet werden.

(3) Abflusslose Sammelgruben und Mehrkammergruben müssen wasserundurchlässig und ausreichend groß sein. Sie müssen eine dichte und sichere Abdeckung sowie Reinigungs- und Entleerungsöffnungen haben. Diese Öffnungen dürfen nur vom Freien aus zugänglich sein. Die Anlagen sind so zu entlüften, dass Gesundheitsschäden oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Die Zuleitungen zu den Anlagen müssen geschlossen, dicht und, soweit erforderlich, zum Reinigen eingerichtet sein.


§ 49 Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften

(1) Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften sind mit wasserundurchlässigen Böden anzulegen. Die Wände müssen ausreichend hoch wasserundurchlässig sein. Flüssige Abgänge aus Ställen und Anlagen zum Lagern von Festmist sind in Jauche- und Güllebehälter, aus Silagen in dichte Behälter, insbesondere Güllebehälter, zu leiten, die keine Verbindung zu Abwasserbeseitigungsanlagen haben dürfen.

(2) Anlagen zum Lagern von Festmist sollen von Öffnungen zu Aufenthaltsräumen mindestens 5 m und von öffentlichen Verkehrsflächen mindestens 10 m entfernt sein; sie müssen von der Nachbargrenze mindestens 2 m entfernt sein.

§ 50 Anlagen für feste Abfall- und Wertstoffe

Für die vorübergehende Aufbewahrung fester Abfall- und Wertstoffe sind dichte Behältnisse, die für die Aufbewahrung dieser Stoffe geeignet sind, außerhalb der Gebäude herzustellen oder aufzustellen. Die Aufstellung der Behältnisse in besonderen Räumen von Gebäuden kann gestattet werden. Abfallschächte müssen brandsicher sein und so hergestellt werden, dass sie Abfälle sicher abführen, dass Feuer, Rauch, Gerüche und Staub nicht in das Gebäude dringen können und die Weiterleitung von Schall gedämmt wird. In Wohngebäuden ist der Einbau von Abfallschächten unzulässig. Bei der Errichtung sonstiger Gebäude ist die Anlage von Abfallschächten nur zulässig, wenn eine getrennte Erfassung der festen Abfall- und Wertstoffe sichergestellt ist.


Abschnitt VII
Aufenthaltsräume und Wohnungen


§ 51 Aufenthaltsräume

(1) Aufenthaltsräume müssen eine für ihre Nutzung ausreichende Grundfläche und eine lichte Höhe von mindestens 2,40 m über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche haben.

(2) Aufenthaltsräume müssen unmittelbar ins Freie führende Fenster von solcher Anzahl und Beschaffenheit haben, dass die Räume ausreichend belüftet und mit Tageslicht beleuchtet werden können (notwendige Fenster). Oberlichter anstelle von Fenstern sind zulässig, wenn wegen der Nutzung des Aufenthaltsraumes Bedenken nicht bestehen.

(3) Verglaste Vorbauten und Loggien sind vor notwendigen Fenstern zulässig, wenn für die dahinterliegenden Räume eine ausreichende Beleuchtung mit Tageslicht und Lüftung sichergestellt ist.

(4) Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, sind ohne notwendige Fenster zulässig, wenn dies durch besondere Maßnahmen, wie den Einbau von raumlufttechnischen Anlagen und Beleuchtungsanlagen, ausgeglichen wird. Das gleiche gilt für Aufenthaltsräume, die nicht dem Wohnen dienen, wenn wegen der Gesundheit Bedenken nicht bestehen. Aufenthaltsräume, die dem Wohnen dienen, dürfen anstelle einer Lüftung durch notwendige Fenster mechanisch betriebene Lüftungsanlagen haben, wenn keine gesundheitlichen Bedenken bestehen und die Lüftungsanlagen der Energieeinsparung dienen.


§ 52 Wohnungen

(1) Jede Wohnung muss von anderen Wohnungen und fremden Räumen baulich abgeschlossen sein und einen eigenen, abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenraum oder einem Flur haben. Wohnungen in Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen brauchen nicht abgeschlossen zu sein. Wohnungen in Gebäuden, die nicht nur zum Wohnen dienen, müssen einen besonderen Zugang haben; gemeinsame Zugänge können gestattet werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen für die Benutzerinnen oder Benutzer der Wohnungen nicht entstehen.

(2) In Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen müssen die Wohnungen eines Geschosses barrierefrei erreichbar sein. In diesen Wohnungen müssen Wohn- und Schlafräume, eine Toilette, ein Bad und die Küche oder Kochnische mit dem Rollstuhl zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Anforderungen, insbesondere wegen schwieriger Geländeverhältnisse, wegen des Einbaus eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs oder wegen ungünstiger vorhandener Bebauung, nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

(3) Jede Wohnung muss eine Küche oder Kochnische haben; § 51 Abs. 1 und 2 ist anzuwenden. Von einer Beleuchtung durch notwendige Fenster kann bei Kochnischen abgesehen werden, wenn eine ausreichend große Öffnung zu einem anderen Aufenthaltsraum besteht.

(4) Jede Wohnung muss über Abstellraum von mindestens 6 m2 verfügen; davon muss mindestens 1 m2 innerhalb der Wohnung liegen.

(5) Für Wohngebäude mit mehr als zwei Vollgeschossen sollen leicht erreichbare und gut zugängliche abschließbare Abstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und bei behindertengerechten Wohnungen auch für Rollstühle hergestellt werden. Sie sind auch ebenerdig in der Abstandfläche von Gebäuden zulässig.

(6) Für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen sollen ausreichend große Trockenräume zur gemeinschaftlichen Benutzung eingerichtet werden.


§ 53 Aufenthaltsräume in Kellergeschossen und Dachräumen

(1) Aufenthaltsräume und Wohnungen in Kellergeschossen sind nur zulässig, wenn das Gelände vor Außenwänden mit notwendigen Fenstern in einer für die Beleuchtung mit Tageslicht ausreichenden Entfernung und Breite nicht mehr als 0,70 m über dem Fußboden liegt.

(2) In Kellergeschossen sind Aufenthaltsräume zulässig, deren Nutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht verbietet, ferner Verkaufsräume, Gaststätten, ärztliche Behandlungsräume, Sport- und Spielräume sowie ähnliche Räume. § 51 Abs. 4 Satz 1 gilt sinngemäß.

(3) Räume nach Absatz 2 müssen unmittelbar mit Rettungswegen in Verbindung stehen, die ins Freie führen. Die Räume und Rettungswege müssen von anderen Räumen im Kellergeschoss feuerbeständig abgetrennt sein. Dies gilt nicht für Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

(4) Aufenthaltsräume im Dachraum müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m über mindestens der Hälfte ihrer Grundfläche haben; Raumteile mit einer lichten Höhe bis zu 1,50 m bleiben bei der Berechnung der Grundfläche außer Betracht.

(5) Aufenthaltsräume und Wohnungen im Dachraum müssen einschließlich ihrer Zugänge mit mindestens feuerhemmenden Wänden und Decken gegen den nicht ausgebauten Dachraum abgeschlossen sein; dies gilt nicht für freistehende Wohngebäude mit nur einer Wohnung.


§ 54 Bäder und Toiletten

(1) Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. Fensterlose Bäder sind zulässig, wenn eine wirksame Lüftung vorhanden ist.

(2) Jede Wohnung und jede selbständige Betriebs- oder Arbeitsstätte muss mindestens eine Toilette haben, die sich im Bad befinden kann. Toiletten für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß.


Abschnitt VIII
Besondere Anlagen


§ 55 Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder

(1) Bauliche Anlagen sowie andere Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, dürfen nur errichtet werden, wenn Stellplätze oder Garagen in ausreichender Größe und in geeigneter Beschaffenheit (notwendige Stellplätze oder Garagen) sowie Abstellanlagen für Fahrräder hergestellt werden. Ihre Anzahl und Größe richtet sich nach Art und Anzahl der vorhandenen und zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und ständigen Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlagen. Es kann gestattet werden, dass die notwendigen Stellplätze oder Garagen sowie die Abstellanlagen für Fahrräder innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung der Anlage im Sinne des Satzes 1 hergestellt werden. Mit Einverständnis der Gemeinde kann ganz oder teilweise auf die Herstellung von Stellplätzen und Garagen und die Zahlung eines Geldbetrages zur Ablösung verzichtet werden, insbesondere wenn eine günstige Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr besteht oder ausreichende Fahrradwege vorhanden sind. Stellplätze, Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder können mit Einverständnis der Gemeinde in allen Baugebieten für verschiedene Vorhaben mehrfach genutzt werden, wenn sich ihre Nutzungszeiten nicht überschneiden und deren Zuordnung zu den Vorhaben öffentlich-rechtlich gesichert ist.

(2) Änderungen von Anlagen nach Absatz 1 sind nur zulässig, wenn Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder in solcher Anzahl und Größe hergestellt werden, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge und Fahrräder aufnehmen können. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

(3) Für bestehende bauliche Anlagen und sonstige Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde im Einzelfall die Herstellung von Stellplätzen oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder fordern, wenn dies im Hinblick auf die Art und Anzahl der Kraftfahrzeuge und der Fahrräder der ständigen Benutzerinnen und ständigen Benutzer und der Besucherinnen und Besucher der Anlage aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs geboten ist. Die hierfür benötigten Flächen müssen in geeigneter Lage und Größe auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon vorhanden sein oder durch zumutbare Maßnahmen frei und zugänglich gemacht werden können. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift bestimmen, dass in genau abgegrenzten Teilen des Gemeindegebietes Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder für bestehende bauliche Anlagen herzustellen sind, wenn die Bedürfnisse des ruhenden oder fließenden Verkehrs dies erfordern.

(4) Die Herstellung von Garagen anstelle von Stellplätzen oder von Stellplätzen anstelle von Garagen kann im Einzelfall gefordert werden, wenn die öffentliche Sicherheit oder die in Absatz 9 genannten Erfordernisse dies gebieten.

(5) Die Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder sind auf dem Baugrundstück herzustellen; die Stellplätze und Garagen dürfen auch in zumutbarer Entfernung vom Baugrundstück, die Abstellanlagen für Fahrräder in unmittelbarer Nähe auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden, dessen Benutzung für diesen Zweck öffentlich-rechtlich gesichert wird. Die Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze kann mit Einverständnis der Gemeinde auch durch Zahlung eines Geldbetrages erfüllt werden; Absatz 6 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die Bauaufsichtsbehörde kann, wenn Gründe des Verkehrs dies erfordern, im Einzelfall bestimmen, dass die Stellplätze oder Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück herzustellen sind. Die Gemeinde kann durch örtliche Bauvorschrift für genau abgegrenzte Teile des Gemeindegebietes die Herstellung von Stellplätzen und Garagen untersagen oder einschränken, wenn und soweit Gründe des Verkehrs, städtebauliche Gründe oder Gründe des Umweltschutzes dies erfordern.

(6) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder nach Absatz 5 Satz 1 nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so kann die Bauaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Gemeinde verlangen, dass die oder der zur Herstellung Verpflichtete an die Gemeinde einen Geldbetrag zahlt. Dies gilt auch, wenn nach Absatz 3 Satz 3 für bestehende bauliche Anlagen Stellplätze und Garagen oder Abstellanlagen für Fahrräder gefordert werden und wenn und soweit die Herstellung nach Absatz 5 Satz 4 untersagt oder eingeschränkt worden ist. Der Geldbetrag ist zur Herstellung zusätzlicher öffentlicher Parkeinrichtungen oder zusätzlicher privater Stellplätze und Stellplatzanlagen, zur Modernisierung und Instandhaltung öffentlicher Parkeinrichtungen oder zur Herstellung und Modernisierung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen für den öffentlichen Personennahverkehr und für den Fahrradverkehr, die den Bedarf an Parkeinrichtungen verringern, zu verwenden. Der Geldbetrag, den die oder der zur Herstellung von Stellplätzen oder Garagen Verpflichtete zu zahlen hat, darf 80 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen nach Satz 3, der Geldbetrag, den die oder der zur Herstellung von Abstellanlagen für Fahrräder Verpflichtete zu zahlen hat, darf 80 v. H. der durchschnittlichen Herstellungskosten von Abstellanlagen für Fahrräder, jeweils einschließlich der Kosten des Grunderwerbs im Gemeindegebiet oder in bestimmten Teilen des Gemeindegebietes, nicht übersteigen.

(7) Wird in einem Gebäude, dessen Fertigstellung mindestens drei Jahre zurückliegt, eine Wohnung geteilt oder Wohnraum durch Änderung der Nutzung, durch Aufstocken oder durch Änderung des Daches eines solchen Gebäudes geschaffen, braucht der dadurch verursachte Mehrbedarf an Stellplätzen und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder nicht gedeckt zu werden, wenn dies auf dem Grundstück nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.

(8) Stellplätze, Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und ihre Nebenanlagen müssen überschaubar und verkehrssicher sein; Stellplätze und Garagen müssen entsprechend dem Gefährlichkeitsgrad der Treibstoffe, der Anzahl und Art der abzustellenden Kraftfahrzeuge dem Brandschutz genügen. Abfließende Treib- und Schmierstoffe müssen unschädlich beseitigt werden können. Garagen und ihre Nebenanlagen müssen zu lüften sein.

(9) Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht über das zumutbare Maß hinaus stört. Stellplatzanlagen sollen durch Bepflanzungen mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern gestaltet werden; § 9 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(10) Stellplätze und Garagen müssen von den öffentlichen Verkehrsflächen aus auf möglichst kurzem Wege verkehrssicher zu erreichen sein. Rampen sollen in Vorgärten nicht angelegt werden. Es kann verlangt werden, dass Hinweise auf Stellplätze und Garagen angebracht werden.

(11) Für das Abstellen nicht ortsfester Geräte mit Verbrennungsmotoren gelten die Absätze 8 und 9 sinngemäß.

(12) Notwendige Stellplätze und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder dürfen nicht zweckentfremdet benutzt werden.


§ 56 Ställe

(1) Ställe sind so anzuordnen, zu errichten und instandzuhalten, dass eine gesunde und artgerechte Tierhaltung sichergestellt ist und schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden. Ställe müssen eine für ihre Benutzung ausreichende Grundfläche und lichte Höhe haben. Ställe sind ausreichend zu be- und entlüften.

(2) Die ins Freie führenden Stalltüren müssen nach außen aufschlagen. Jedoch sind Schiebetore, Schwing- und Falttore zulässig, wenn sie von innen und außen geöffnet werden können. Ihre Anzahl, Höhe und Breite muss so groß sein, dass die Tiere bei Gefahr ohne Schwierigkeiten ins Freie gelangen können.

(3) Wände, Decken und Fußböden sind gegen schädliche Einflüsse der Stalluft, der Jauche und des Flüssigmists zu schützen.

(4) Der Fußboden des Stalles oder darunterliegende Auffangräume für Abgänge müssen wasserundurchlässig sein.

(5) Für Schaf-, Ziegen- und Kleintierställe sowie für Offen- und Laufställe und für Räume, in denen Tiere nur vorübergehend untergebracht werden, können Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 gestattet werden.


§ 57 Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude

(1) Für bauliche Anlagen, die nach ihrer Ausführung für eine dauernde Nutzung nicht geeignet sind oder die für eine begrenzte Zeit aufgestellt werden sollen (Behelfsbauten), können Ausnahmen von den §§ 32 bis 56 gestattet werden, wenn keine Gründe nach § 3 Abs. 2 entgegenstehen.

(2) Absatz 1 gilt auch für kleine, Nebenzwecken dienende Gebäude ohne Feuerstätten und für freistehende andere Gebäude, die eingeschossig sind und nicht für einen Aufenthalt oder nur für einen vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie z. B. Lauben und Unterkunftshütten.

(3) Gebäude nach Absatz 1, die überwiegend aus brennbaren Baustoffen bestehen, dürfen nur eingeschossig hergestellt werden. Ihre Dachräume dürfen nicht ausgebaut werden können und müssen von den Giebelseiten oder vom Flur aus für die Brandbekämpfung erreichbar sein. Brandwände (§ 35) sind mindestens alle 30 m anzuordnen und stets 30 cm über Dach und vor die Seitenwände zu führen.


§ 58 Bauliche Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung

(1) Können durch die besondere Art oder Nutzung baulicher Anlagen und Räume ihre Benutzerinnen oder Benutzer oder die Allgemeinheit gefährdet oder in unzumutbarer Weise belästigt werden, können im Einzelfall zur Verwirklichung der allgemeinen Anforderungen nach § 3 Abs. 2 besondere Anforderungen gestellt werden. Erleichterungen können gestattet werden, soweit es der Einhaltung von Vorschriften wegen der besonderen Art oder Nutzung baulicher Anlagen oder Räume oder wegen besonderer Anforderungen nicht bedarf. Dies gilt insbesondere für

die Abstände von Nachbargrenzen, von anderen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und von öffentlichen Verkehrsflächen sowie für die Größe der freizuhaltenden Flächen der Baugrundstücke,

die Anordnung der baulichen Anlagen auf dem Grundstück,

die Öffnungen nach öffentlichen Verkehrsflächen und nach angrenzenden Grundstücken,

die Bauart und Anordnung aller für die Standsicherheit, Verkehrssicherheit, den Brandschutz, den Wärme- und Schallschutz oder Gesundheitsschutz wesentlichen Bauteile,

Brandschutzeinrichtungen und Brandschutzvorkehrungen sowie Auffangvorrichtungen für Löschwasser, damit durch Brand oder Löschwasser nachhaltige Umweltbeeinträchtigungen, insbesondere bei gewerblichen Bauten, vermieden werden,

die Feuerungsanlagen und Heizräume,

die Anordnung und Herstellung der Aufzüge sowie der Treppen, Treppenräume, Flure, Ausgänge und Rettungswege,

die zulässige Anzahl der Benutzerinnen oder Benutzer, Anordnung und Anzahl der zulässigen Sitzplätze und Stehplätze bei Versammlungsstätten, Tribünen und Fliegenden Bauten (§ 82),

die Lüftung,

die Beleuchtung und Energieversorgung,

die Wasserversorgung,

die Aufbewahrung und Beseitigung von Abwasser und festen Abfall- und Wertstoffen,

die Stellplätze und Garagen sowie die Abstellanlagen für Fahrräder,

die Anlagen der Zu- und Abfahrten,

die Anlage von Grünstreifen, Baumpflanzungen und anderen Pflanzungen sowie die Begrünung oder Beseitigung von Halden und Gruben,

den Betrieb und die Benutzung.

Als Nachweis dafür, dass diese Anforderungen erfüllt sind, können bestimmte Bescheinigungen verlangt werden, die bei den Bauzustandsbesichtigungen und Abnahmen vorzulegen sind; ferner können Nachprüfungen und deren Wiederholung in festzulegenden Zeitabständen verlangt werden.

(2) Sonderbauten sind

Hochhäuser,

bauliche Anlagen mit mehr als 30 m Höhe,

bauliche Anlagen und Räume mit mehr als 1 600 m2 Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude,

Verkaufsstätten, Messe- und Ausstellungsbauten mit mehr als 2 000 m2 Geschossfläche,

Versammlungsstätten und religiöse Zusammenkunftstätten für mehr als 100 Personen,

Sportstätten mit mehr als 400 m2 Hallensportfläche oder mehr als 100 Zuschauerplätzen, Freisportanlagen mit mehr als 400 Zuschauerplätzen,

Krankenhäuser, Entbindungs- und Säuglingsheime, Pflegeeinrichtungen,

Heime und Tageseinrichtungen für Kinder, Menschen mit Behinderungen und alte Menschen, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen,

Gaststätten, Beherbergungsstätten und Vergnügungsstätten,

Schulen, Hochschulen und ähnliche Ausbildungseinrichtungen,

Abfertigungsgebäude von Flughäfen, Bahnhöfen und Fähranlegern,

Justizvollzugsanstalten,

bauliche Anlagen und Räume, deren Nutzung mit erhöhter Brand-, Explosions-, Gesundheits- oder Verkehrsgefahr verbunden ist, und Anlagen, die in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen enthalten sind,

Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche,

Fliegende Bauten, ausgenommen solche nach § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54,

Zelte, soweit sie nicht Fliegende Bauten sind.

(3) Die Bauaufsichtsbehörden können auch Anforderungen an die Beschaffenheit von Maschinen und anderen beweglichen Teilen, die in Verbindung mit baulichen Anlagen aufgestellt werden, stellen. Dies gilt auch für die Nachweise, dass die Anforderungen erfüllt sind, und für die heranzuziehenden sachverständigen Personen sowie sachverständigen Stellen.


§ 59 Barrierefreies Bauen

(1) Bauliche Anlagen und andere Anlagen und Einrichtungen, zu denen ein allgemeiner Besucherverkehr führt, sind so herzustellen und instand zu halten, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt oder aufgesucht werden können. § 58 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 gilt insbesondere für die dem allgemeinen Besucherverkehr dienenden Teile von

Verkaufsstätten nach der Verkaufsstättenverordnung,

Versammlungsstätten einschließlich der für den Gottesdienst bestimmten Anlagen,

Gaststätten und Beherbergungsbetrieben,

Büro-, Verwaltungsgebäuden und Gerichten,

Schalter- und Abfertigungsräumen der Verkehrs- und Versorgungseinrichtungen sowie der Kreditinstitute,

Schulen, Hochschulen und sonstigen Ausbildungsstätten,

Museen, öffentlichen Bibliotheken, Messe- und Ausstellungsbauten,

Krankenhäusern,

Sportstätten, Spielplätzen und ähnlichen Anlagen,

Apotheken, Arztpraxen und Einrichtungen der Gesundheits- und Sozialdienste,

Stellplätzen und Garagen sowie Abstellanlagen für Fahrräder, die zu den Anlagen und Einrichtungen nach den Nummern 1 bis 10 gehören,

öffentlichen Bedürfnisanstalten,

öffentlich zugänglichen Parkhäusern und

den mit den Nummern 1 bis 13 genannten vergleichbaren Gebäuden und baulichen Anlagen.

(3) Für

Wohnheime, Tagesstätten, Werkstätten und Heime für Behinderte,

Altenheime, Altenwohnheime, Altenpflegeheime und Altenbegegnungsstätten,

Kindertagesstätten und Kinderheime

gilt Absatz 1 für die gesamte Anlage und die gesamten Einrichtungen.

(4) § 41 Abs. 5 gilt auch für Gebäude mit weniger als fünf Vollgeschossen, soweit Geschosse von Behinderten mit Rollstühlen stufenlos erreichbar sein müssen.

(5) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 4 können gestattet werden, soweit wegen schwieriger Geländeverhältnisse, ungünstiger vorhandener Bebauung oder der Sicherheit der Behinderten oder alten Menschen die Anforderungen nur mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand erfüllt werden können.


Vierter Teil
Die am Bau Beteiligten


§ 60 Grundsatz

Bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung oder dem Abbruch einer baulichen Anlage sind die Bauherrin oder der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau Beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.


§ 61 Bauherrin oder Bauherr

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (§ 62), eine Unternehmerin oder einen Unternehmer (§ 63) und eine Bauleiterin oder einen Bauleiter (§ 64) zu bestellen. Der Bauherrin oder dem Bauherrn obliegt es, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde zu erbringen. Hierzu zählt auch der Nachweis über die Eignung des Baugrundstückes und seiner Beschaffenheit für die bauliche Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1.

(2) Vor Baubeginn hat die Bauherrin oder der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde die Bauleiterin oder den Bauleiter und, sobald bekannt, die Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter zu benennen und während der Bauausführung jeden Wechsel in der Bauleitung mitzuteilen; die Mitteilung ist von der Bauleiterin oder dem Bauleiter, bei einem Wechsel von der neuen Bauleiterin oder dem neuen Bauleiter, mit zu unterschreiben. Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Personen, die nach § 74 Abs. 4 oder § 75 Abs. 4 die bautechnischen Nachweise aufgestellt haben, den Baubeginn anzuzeigen und damit die Bauüberwachung zu veranlassen.

(3) Bei geringfügigen oder bei technisch einfachen baulichen Anlagen kann die Bauaufsichtsbehörde darauf verzichten, dass eine Entwurfsverfasserin oder ein Entwurfsverfasser und eine Bauleiterin oder ein Bauleiter nach Absatz 1 bestellt werden. Bei Bauarbeiten, die in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden, ist die Bestellung von Unternehmerinnen oder Unternehmern nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn dabei genügend Fachkräfte mit der notwendigen Sachkunde, Erfahrung und Zuverlässigkeit mitwirken. Genehmigungsbedürftige Abbrucharbeiten dürfen nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe ausgeführt werden.

(4) Sind die von der Bauherrin oder dem Bauherrn bestellten Personen für ihre Aufgabe nach Sachkunde und Erfahrung nicht geeignet, so kann die Bauaufsichtsbehörde vor und während der Bauausführung verlangen, dass diese durch geeignete Personen ersetzt oder geeignete Sachverständige herangezogen werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Bauarbeiten einstellen lassen, bis geeignete Personen oder Sachverständige bestellt sind.

(5) Wechselt die Bauherrin oder der Bauherr, so hat die neue Bauherrin oder der neue Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 62 Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser

(1) Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. Sie oder er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres oder seines Entwurfs verantwortlich. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, sind geeignete Sachverständige heranzuziehen. Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen verantwortlich. Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.


§ 63 Unternehmerin oder Unternehmer

(1) Jede Unternehmerin oder jeder Unternehmer ist für die ordnungsgemäße, den genehmigten Bauvorlagen oder den nach § 74 Abs. 6 erforderlichen und innerhalb der Monatsfrist nach § 74 Abs. 9 Satz 1 nicht beanstandeten Bauvorlagen, den Technischen Baubestimmungen und den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes entsprechende Ausführung der von ihr oder ihm übernommenen Arbeiten und insoweit für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle verantwortlich. Sie oder er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten. Sie oder er darf, unbeschadet der Vorschriften des § 78, Arbeiten nicht ausführen oder ausführen lassen, bevor nicht die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen auf der Baustelle vorliegen.

(2) Die Unternehmerinnen oder Unternehmer haben auf Verlangen der Bauaufsichtsbehörde für Bauarbeiten, bei denen die Sicherheit der baulichen Anlagen in außergewöhnlichem Maße von der besonderen Sachkunde und Erfahrung der Unternehmerin oder des Unternehmers oder von einer Ausstattung des Unternehmens mit besonderen Vorrichtungen abhängt, nachzuweisen, dass sie für diese Bauarbeiten geeignet sind und über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen.

(3) Hat die Unternehmerin oder der Unternehmer für einzelne Arbeiten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so sind geeignete Fachunternehmerinnen oder geeignete Fachunternehmer oder Fachleute heranzuziehen. Diese sind für ihre Arbeiten verantwortlich.


§ 64 Bauleiterin oder Bauleiter

(1) Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat darüber zu wachen, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird; sie oder er hat die dafür erforderlichen Weisungen zu erteilen. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmerinnen oder Unternehmer, zu achten. Die Verantwortlichkeit der Unternehmerinnen oder Unternehmer bleibt unberührt.

(2) Die Bauleiterin oder der Bauleiter muss über die für ihre oder seine Aufgabe erforderliche Sachkunde und Erfahrung verfügen. Verfügt sie oder er auf einzelnen Teilgebieten nicht über die erforderliche Sachkunde, so sind geeignete Fachbauleiterinnen oder geeignete Fachbauleiter heranzuziehen. Diese treten insoweit an die Stelle der Bauleiterin oder des Bauleiters. Die Bauleiterin oder der Bauleiter hat die Tätigkeit der Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter und ihre oder seine Tätigkeit aufeinander abzustimmen.


Fünfter Teil
Bauaufsichtsbehörden und Verwaltungsverfahren

§ 65 Bauaufsichtsbehörden, Fachaufsicht

(1) Bauaufsichtsbehörden sind

das Innenministerium als oberste Bauaufsichtsbehörde und

die Landrätinnen oder Landräte und Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter übertragen. In diesen Fällen wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister oder die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher untere Bauaufsichtsbehörde.

(3) Die Aufgaben der Bauaufsichtsbehörden werden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nach Weisung erfüllt.

(4) Fachaufsichtsbehörden sind

über die unteren Bauaufsichtsbehörden nach Absatz 1 Nr. 2 und über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden sowie über die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter, denen alle Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen wurden, die oberste Bauaufsichtsbehörde und

über die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der übrigen Gemeinden sowie über die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der übrigen Ämter die Landrätinnen oder die Landräte.


§ 66 Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörden

(1) Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, der Änderung, dem Abbruch, der Nutzung und der Instandhaltung baulicher Anlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörden können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Anhörung und auf Kosten der Bauherrin oder des Bauherrn Sachverständige und sachverständige Stellen heranziehen. Eine Anhörung entfällt, wenn es sich um die Heranziehung eines Prüfamtes oder einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs für Baustatik handelt. Die unteren Bauaufsichtsbehörden sind verpflichtet, sich bei bestimmten Prüfaufgaben, wie z. B. bei Teilen der bautechnischen Prüfung von Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2, Sachverständiger zu bedienen. Als Sachverständige gelten auch die Prüfämter für Baustatik.

(3) Auf die Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger besteht kein Anspruch. Dies gilt nicht für die Einrichtung von Prüfämtern für Baustatik.

(4) Die Anerkennung kann auf jeweils höchstens fünf Jahre begrenzt und auf bestimmte Fachrichtungen und Niederlassungen beschränkt werden. Eine Anerkennung verpflichtet die Bauaufsichtsbehörden nicht zur Erteilung von Prüfaufträgen. Die oder der Sachverständige hat bei Widerruf ihrer oder seiner Anerkennung keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Die Anerkennung als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur für Baustatik kann insbesondere davon abhängig gemacht werden, dass die Bewerberin oder der Bewerber

als Bauingenieurin oder Bauingenieur selbständig tätig ist,

das 35. Lebensjahr vollendet und das 60. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht überschritten hat,

das Studium des Bauingenieurwesens an einer wissenschaftlichen Hochschule in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Erfolg abgeschlossen hat,

über besondere Fachkenntnisse und praktische Berufserfahrungen verfügt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er die Aufgaben einer Prüfingenieurin oder eines Prüfingenieurs ordnungsgemäß erfüllen wird und

einen ausreichenden Versicherungsschutz nachweist.

(6) Die Anerkennung erlischt, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

auf die Anerkennung verzichtet,

als Beamtin oder Beamter oder als Angestellte oder Angestellter in den öffentlichen Dienst eintritt; dies gilt nicht für Professorinnen und Professoren und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und habilitierte wissenschaftliche Mitarbeiter an wissenschaftlichen Hochschulen,

infolge gerichtlicher Entscheidung die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, verliert,

wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt ist,

durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr oder sein Vermögen beschränkt ist,

das 70. Lebensjahr vollendet hat.

(7) Die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung ist insbesondere zulässig, wenn die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur

infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht mehr in der Lage ist, ihre oder seine Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,

an verschiedenen Stellen ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde Niederlassungen als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur einrichtet oder den Ort der Niederlassung ohne Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde wechselt,

gegen die ihr oder ihm obliegenden Pflichten gröblich verstößt,

ihre oder seine Tätigkeit als Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur länger als zwei Jahre nicht oder nur in einem geringen Umfange ausgeübt hat oder

nachträglich Gründe eintreten, die eine Versagung der Anerkennung gerechtfertigt hätten.

(8) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.


§ 67 Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1) Für den Vollzug dieses Gesetzes sowie anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung, Instandhaltung oder den Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen ist die untere Bauaufsichtsbehörde zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die örtlichen Ordnungsbehörden haben die untere Bauaufsichtsbehörde von allen Vorgängen zu unterrichten, die deren Eingreifen erfordern können.

(2) Örtlich zuständig sind die Bauaufsichtsbehörden oder die Ordnungsbehörden, in deren Bezirk die bauliche Anlage durchgeführt wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sind für zusammenhängende bauliche Anlagen mehrere Bauaufsichtsbehörden zuständig oder ist die örtliche Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft, so bestimmt die oberste Bauaufsichtsbehörde die zuständige Bauaufsichtsbehörde. Sie bestimmt die zuständige Bauaufsichtsbehörde auch, wenn eine Zuständigkeit nach Absatz 2 nicht gegeben ist; in diesem Fall bestimmt sie auch die zu beteiligende Gemeinde.


§ 68 Genehmigungsbedürftige Vorhaben

(1) Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen, an die in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen gestellt sind, bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 69, 74, 82 und 83 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Erlaubnis nach den aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1793) erlassenen Vorschriften, die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes sowie die Genehmigungen nach § 13 Abs. 1, § 27 Abs. 2, § 36 Abs. 4, § 37 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 des Landesnaturschutzgesetzes schließen eine Genehmigung nach Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 83 ein. Die für die Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. Die Bauüberwachung nach § 87 und die Bauzustandsbesichtigungen nach § 88 obliegen der Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde.


§ 69 Genehmigungs- und anzeigefreie Vorhabenn

(1) Die Errichtung, Herstellung und Änderung folgender baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige:

1. Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Aborte und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen sowie untergeordnete bauliche Anlagen bis zu 30 m3 - im Außenbereich bis zu 10 m3 - umbauten Raumes,

1 a. notwendige Garagen nach § 6 Abs. 10 sowie notwendige Garagen in den Abmessungen des § 6 Abs. 10,

2. Gartenlauben in Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz,

3. Anlagen für das Fernmeldewesen, für die öffentliche Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme, Wasser und für die öffentliche Abwasserbeseitigung; ausgenommen sind oberirdische Anlagen sowie Gebäude mit mehr als 100 m3 umbauten Raumes oder Behälterinhalts,

4. die Herstellung oder Änderung künstlicher Hohlräume unter der Erdoberfläche bis zu 100 m3 Rauminhalts,

5. selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1 000 m2 sind oder deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m3 beträgt,

6. Gerüste,

6 a. Behinderten-, Lagerhaus- und Mühlenaufzüge,

7. Regale, Hochregale,

8. Stützmauern bis zu 2 m Höhe über Geländeoberfläche,

9. Einfriedungen bis zu 1,50 m Höhe,

9 a. Sichtschutzwände bis zu 2,00 m Höhe und bis zu 5,00 m Länge,

10. offene Einfriedungen ohne Sockel für landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Grundstücke,

11. Maste und Unterstützungen der Freileitungen, Maste für Fahnen sowie Flutlichtmaste bis zu 12 m Höhe auf Sportanlagen,

12. Feuerungsanlagen mit Ausnahme von Schornsteinen, Schornsteine in und an vorhandenen Gebäuden; die Bauherrin oder der Bauherr muss vor Baubeginn eine Bescheinigung im Sinne des § 74 Abs. 11 Satz 1 einholen und außerdem für den Rohbau und die Fertigstellung die Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6,

13. Anlagen zur Verteilung von Wärme bei Warmwasser- und Niederdruckdampfheizungen,

14. Solaranlagen auf oder an Gebäuden, die keine Kulturdenkmäler im Sinne des Denkmalschutzgesetzes sind und nicht in deren Umgebung liegen,

15. Blockheizkraftwerke, Brennstoffzellen und Wärmepumpen,

16. Lüftungsleitungen, Leitungen von Klimaanlagen und Warmluftheizungen, Installationsschächte und -kanäle, die nicht durch feuerbeständige Decken oder Wände oder durch Brandwände geführt werden,

17. nichttragende oder nichtaussteifende Bauteile innerhalb baulicher Anlagen,

18. Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Warmwasserversorgungsanlagen, der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

19. Abwasserbeseitigungsanlagen einschließlich der Einrichtungsgegenstände und der Armaturen,

20. Energieleitungen,

21. Durchlässe und Brücken bis zu 5 m Lichtweite,

22. landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen oder Tieren bestimmt sind,

23. Gewächshäuser bis zu 4 m Firsthöhe,

24. Baustelleneinrichtungen einschließlich der Lager- und Schutzhallen sowie der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterkünfte (Baubuden),

25. Stege,

26. Denkmäler und Skulpturen bis zu 4 m Höhe sowie Grabkreuze, Grabsteine und Grabdenkmale auf Friedhöfen,

27. Wasserbecken bis zu 100 m3 Beckeninhalts, im Außenbereich nur als Nebenanlage eines höchstens 50 m entfernten Gebäudes mit Aufenthaltsräumen,

28. luftgetragene Schwimmbeckenüberdachungen bis zu 100 m2 Grundfläche außer im Außenbereich,

29. Sprungtürme und Rutschbahnen bis zu 10 m Höhe sowie bauliche Anlagen ohne Aufenthaltsräume auf Abenteuerspielplätzen,

30. Signalhochbauten der Landesvermessung,

31. Behälter

für nicht verflüssigte Gase bis zu 6 m3 Behälterinhalts,

für verflüssigte Gase mit weniger als 3 Tonnen Fassungsvermögen,

zur Lagerung wassergefährdender Stoffe bis zu 1 m3 Behälterinhalts einschließlich Rohrleitungen, Auffangräumen und Auffangvorrichtungen sowie der zugehörigen Betriebs- und Sicherungseinrichtungen sowie Schutzvorkehrungen,

sonstige Behälter bis zu 50 m3 Behälterinhalts und bis zu 6 m Höhe,

32. landwirtschaftliche Dünge- und Futtermittelsilos,

33. Antennenanlagen bis zu 10 m Antennenhöhe, Parabolantennenanlagen bis zu einer Größe der Reflektorschalen von 1,20 m Durchmesser, Blitzschutzanlagen und Sirenen und deren Masten,

34. bauliche Anlagen, die der Gartengestaltung, der wohnwirtschaftlichen Ausrüstung oder der zweckentsprechenden Einrichtung von Spiel- und Sportplätzen dienen, wie Pergolen, Trockenmauern, Wäschepfähle, Teppichstangen, Klettergerüste und Tore für Ballspiele,

35. die Einrichtung von unbefestigten Lager- oder Abstellplätzen für landwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Erzeugnisse,

36. Ausstellungsplätze, Abstellplätze und Lagerplätze bis zu 300 m_ Fläche außer in Wohngebieten und im Außenbereich,

37. Fahrgastunterstände und Schutzhütten, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben,

38. Fahrradabstellanlagen,

39. Unterstützungen von Seilbahnen,

40. bauliche Anlagen, die zu Straßenfesten und ähnlichen Veranstaltungen nur kurzfristig errichtet werden und die keine Fliegenden Bauten (§ 82) sind,

41. Markisen,

42. Fahrzeugwaagen,

43. Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 m2,

44. Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen,

45. Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt werden, soweit sie nicht mit dem Boden oder einer baulichen Anlage verbunden sind,

46. Warenautomaten,

47. Toilettenwagen,

48. Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz oder der Unfallhilfe dienen und nur vorübergehend aufgestellt werden,

49. bauliche Anlagen, die für höchstens drei Monate auf genehmigtem Messe- oder Ausstellungsgelände errichtet werden, ausgenommen Fliegende Bauten,

50. notwendige Stellplätze bis zu 50 m2 Nutzfläche je Grundstück sowie deren Zufahrten und Fahrgassen,

51. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen oder Besuchern betreten zu werden,

52. Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s haben,

53. Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger Aufbauten bis 5 m Höhe mit einer Grundfläche bis 100 m2 und einer Fußbodenhöhe bis 1,50 m,

54. Zelte, die Fliegende Bauten sind, mit einer Grundfläche bis 75 m2.

(2) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der äußeren Gestaltung baulicher Anlagen.

(3) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf die Änderung der Nutzung einer Anlage, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften für die neue Nutzung keine anderen Anforderungen stellen.

(4) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedürfen Instandhaltungsarbeiten.

(5) Keiner Baugenehmigung oder Bauanzeige bedarf der Abbruch oder die Beseitigung von

baulichen Anlagen, anderen Anlagen und Einrichtungen nach Absatz 1,

Gebäuden mit einem umbauten Raum bis zu 500 m3,

baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit Ausnahme von gewerblich genutzten Antennenmasten, deren Höhe größer ist als der Abstand zum nächsten Gebäude.


§ 70 Bauantrag und Bauvorlagen

(1) Über den Bauantrag entscheidet die untere Bauaufsichtsbehörde. Der Bauantrag ist schriftlich bei der Gemeinde einzureichen. Diese hat ihn unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang, an die untere Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.

(2) Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. Es kann gestattet werden, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden. Mit dem Bauantrag gelten alle nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen oder Werbeanlagen erforderlichen Anträge auf Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung und Erlaubnis als gestellt, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 76 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) In besonderen Fällen kann zur Beurteilung der Einwirkung der baulichen Anlage auf die Umgebung verlangt werden, dass die bauliche Anlage in geeigneter Weise auf dem Grundstück dargestellt wird.

(4) Die Bauherrin oder der Bauherr und die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser haben den Bauantrag, die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser auch die Bauvorlagen zu unterschreiben. Die von den Sachverständigen nach § 62 Abs. 2 bearbeiteten Unterlagen müssen auch von diesen unterschrieben werden. Die Bauaufsichtsbehörde kann von der Bauherrin oder dem Bauherrn, die oder der nicht Grundstückseigentümerin oder Grundstückseigentümer ist, die Vorlage einer Zustimmungserklärung der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern.

(5) Treten bei einem Bauvorhaben mehrere Personen als Bauherrinnen oder Bauherren auf, so kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass ihr gegenüber eine Vertreterin oder ein Vertreter bestellt wird, die oder der die der Bauherrin oder dem Bauherrn nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen hat.


§ 71 Bauvorlageberechtigung

(1) Bauvorlagen für die genehmigungsbedürftige Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, unterschrieben werden (§ 70 Abs. 4 Satz 1). § 62 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für

eingeschossige gewerbliche Gebäude bis zu 250 m2 Grundfläche und bis zu 5 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

landwirtschaftliche Betriebsgebäude bis zu zwei Vollgeschossen und bis zu 250 m2 Grundfläche,

Garagen bis zu 100 m2 Nutzfläche,

Behelfsgebäude und untergeordnete Gebäude (§ 57).

(3) Bauvorlageberechtigt ist, wer aufgrund

des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

des § 7 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in der Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist oder als auswärtige Ingenieurin oder auswärtiger Ingenieur entweder die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes erfüllt oder als bauvorlageberechtigte Ingenieurin oder bauvorlageberechtigter Ingenieur in der entsprechenden Liste eines anderen Bundeslandes eingetragen ist oder

des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes die Berufsbezeichnung "Innenarchitektin" oder "Innenarchitekt" zu führen berechtigt ist für die zu den Berufsaufgaben der Innenarchitektin oder des Innenarchitekten gehörenden Planungen nach § 1 Abs. 2 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes.

(4) Bauvorlageberechtigt für freistehende Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und untergeordnete eingeschossige Anbauten an bestehende Wohngebäude geringer Höhe sind auch Angehörige der Fachrichtung Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die an einer Wissenschaftlichen Hochschule, Fachhochschule oder gleichrangigen Bildungseinrichtung das Studium erfolgreich abgeschlossen haben, sowie Meisterinnen oder Meister des Maurer-, Zimmerer-, Beton- und Stahlbetonbauerhandwerks und staatlich geprüfte Technikerinnen oder staatlich geprüfte Techniker.

(5) Unternehmen dürfen Bauvorlagen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser unterschreiben, wenn sie diese unter der Leitung einer oder eines Bauvorlageberechtigten nach den Absätzen 3 und 4 aufstellen. Auf den Bauvorlagen ist der Name der oder des Bauvorlageberechtigten anzugeben.

(6) Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser nach Absatz 3 müssen ausreichend berufshaftpflichtversichert sein. Das Bestehen des Versicherungsschutzes überwacht die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158 c Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2864). Die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sind verpflichtet, den Bauherrinnen und Bauherren sowie der Architekten- und Ingenieurkammer im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe unverzüglich zu offenbaren.


§ 72 Vorbescheid

(1) Vor Einreichen des Bauantrages kann auf schriftlichen Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.

(2) § 70 Abs. 1 bis 4, § 73 Abs. 1, 2, 5 und 6, § 75 Abs. 7 bis 11, § 77 sowie § 78 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.


§ 73 Behandlung des Bauantrages

(1) Bedarf die Erteilung der Baugenehmigung nach landesrechtlichen Vorschriften der Zustimmung oder des Einvernehmens einer anderen Behörde, so gilt diese als erteilt, wenn sie nicht zwei Monate nach Eingang des Ersuchens unter Angabe der Gründe verweigert wird. Stellungnahmen anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen können im bauaufsichtlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung zur Stellungnahme bei der Bauaufsichtsbehörde eingehen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll den Bauantrag zurückweisen, wenn die Bauvorlagen erhebliche Mängel aufweisen.

(3) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es nicht, soweit mit dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik allgemein geprüft sind (Typenprüfung). Typenprüfungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(3 a) Legt die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen einer oder eines Sachverständigen oder einer sachverständigen Stelle im Sinne einer Verordnung nach § 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 und 3 vor, so wird vermutet, dass die bauaufsichtlichen Anforderungen insoweit erfüllt sind. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Vorlage solcher Bescheinigungen verlangen.

(4) Bei Vorhaben nach § 71 Abs. 4 sowie bei den in § 71 Abs. 2 genannten Gebäuden prüft die Bauaufsichtsbehörde die bautechnischen Nachweise nicht, wenn diese von Personen aufgestellt worden sind, die

das Studium als Bauingenieurin oder Bauingenieur an einer Hochschule mit Erfolg abgeschlossen haben,

mindestens drei Jahre mit dem Aufstellen oder Prüfen von bautechnischen Nachweisen befasst waren und

in der entsprechenden Liste eingetragen sind, die von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein geführt wird.

§ 71 Abs. 6 gilt sinngemäß.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Nutzung oder den Abbruch von baulichen Anlagen und Werbeanlagen nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse einzuholen und mit der Baugenehmigung gleichzeitig auszuhändigen, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Versagt eine andere Behörde, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften dazu befugt ist, diese Genehmigung, Bewilligung oder Erlaubnis, so teilt sie dies, wenn bauaufsichtliche Gründe dem Bauantrag nicht entgegenstehen, unter Benachrichtigung der Bauaufsichtsbehörde der Antragstellerin oder dem Antragsteller durch schriftlichen Bescheid unmittelbar mit. Das gesetzlich geregelte Planfeststellungsverfahren und die Vorschriften des Bergrechts bleiben unberührt.

(6) Soweit die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch baulicher Anlagen für den Nachweis der Liegenschaften in öffentlichen Registern von Bedeutung ist, hat die Bauaufsichtsbehörde die registerführende Behörde über die erteilte Baugenehmigung und die durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorhaben zu unterrichten.

(7) Personenbezogene Daten, die der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren bekannt werden, dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit

dies für die Einholung einer Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung oder Erlaubnis nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist (§ 70 Abs. 2, § 73 Abs. 5),

dies notwendig ist, um die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen oder

dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Fortführung des Nachweises der Liegenschaften in öffentlichen Registern gewährleistet wird,

an andere Stellen daneben auch, soweit

es erforderlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben der besonderen Sachkunde der Empfängerin oder des Empfängers bedient.

Darüber hinaus darf die Bauaufsichtsbehörde personenbezogene Daten an andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen oder andere Stellen nur mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn oder aufgrund besonderer gesetzlicher Zulassungen übermitteln. Die Bauaufsichtsbehörde hat, wenn die Bauherrin oder der Bauherr entsprechende zusätzliche Bauvorlagen einreicht, die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung die Vorschriften des Bergrechts bleiben unberührt.

(6) Soweit die Errichtung, die Änderung oder der Abbruch baulicher Anlagen für den Nachweis der Liegenschaften in öffentlichen Registern von Bedeutung ist, hat die Bauaufsichtsbehörde die registerführende Behörde über die erteilte Baugenehmigung und die durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorhaben zu unterrichten.

(7) Personenbezogene Daten, die der Bauaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit von ihr durchzuführenden Verwaltungsverfahren bekannt werden, dürfen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit

dies für die Einholung einer Genehmigung, Zustimmung, Bewilligung oder Erlaubnis nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich ist (§ 70 Abs. 2, § 73 Abs. 5),

dies notwendig ist, um die Vereinbarkeit mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen oder

dadurch die gesetzlich vorgeschriebene Fortführung des Nachweises der Liegenschaften in öffentlichen Registern gewährleistet wird,

an andere Stellen daneben auch, soweit

es erforderlich ist, dass die Bauaufsichtsbehörde sich zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben der besonderen Sachkunde der Empfängerin oder des Empfängers bedient.

Darüber hinaus darf die Bauaufsichtsbehörde personenbezogene Daten an andere Behörden, sonstige öffentliche Stellen oder andere Stellen nur mit Einwilligung der Bauherrin oder des Bauherrn oder aufgrund besonderer gesetzlicher Zulassungen übermitteln. Die Bauaufsichtsbehörde hat, wenn die Bauherrin oder der Bauherr entsprechende zusätzliche Bauvorlagen einreicht, die Übermittlung ohne Nennung von Namen und Anschrift der Bauherrin oder des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der oder des Bauvorlageberechtigten vorzunehmen, wenn der Zweck der Übermittlung auch auf diese Weise ohne zusätzliche Erschwerung erreicht werden kann.

(8) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht; der Ablauf der Frist gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8. Satz 1 gilt nicht für Vorhaben nach § 69.


§ 74 Baufreistellung bei Wohngebäuden und Nebenanlagen

(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch von Wohngebäuden geringer Höhe und der dazugehörigen notwendigen Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder und Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung unterliegt der Baufreistellung und bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die Vorhaben im Zeitpunkt der Einreichung der Bauvorlagen und Erklärungen im Sinne des Absatzes 6 innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes im Sinne des § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches, der nach dem 29. Juni 1961 rechtsverbindlich geworden ist, liegen und die Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind; die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zu erfüllen. Satz 1 gilt nicht für Sonderbauten (§ 58 Abs. 2), unterirdische Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und Gebäude mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche.

(2) Die Vorhaben nach Absatz 1 müssen außerhalb

des Geltungsbereiches einer Veränderungssperre im Sinne des § 14 Abs. 1 des Baugesetzbuches,

eines förmlich festgelegten Sanierungsgebietes im Sinne des § 142 des Baugesetzbuches oder eines förmlich festgelegten städtebaulichen Entwicklungsbereiches im Sinne des § 165 des Baugesetzbuches und

eines festgelegten Gebietes im Sinne des § 172 des Baugesetzbuches

liegen.

(3) Grundlage des Lageplans muss ein Auszug aus dem aktuellen Flurkartenwerk sein.

(4) Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind. Werden diese Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

(5) Die Entwurfsverfasserinnen oder die Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 haben die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Unterlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(6) Die Bauherrin oder der Bauherr hat an die Bauaufsichtsbehörde eine von ihr oder ihm und der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschriebene Bauanzeige einzureichen. Der Bauanzeige sind beizufügen

die vollständigen Bauvorlagen mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise; eine weitere Ausfertigung ist zeitgleich bei der Gemeinde einzureichen, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist,

eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Verpflichtung, Stellplätze und Garagen, Abstellanlagen für Fahrräder nach § 55 herzustellen, erfüllt wird; dabei ist die Zahl der Stellplätze und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder anzugeben. Bei deren Herstellung auf einem anderen Grundstück als dem Baugrundstück und deren öffentlich-rechtlichen Sicherung bleibt § 55 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz, bei Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen und Abstellanlagen für Fahrräder bleibt § 55 Abs. 6 Satz 1 unberührt,

die Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass sie oder er die auf dem Grundstück festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen verwirklichen wird. Diese Maßnahmen sind im einzelnen zu nennen,

die Erklärung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und der sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2, dass sie die erforderlichen, mit ihren Unterschriften versehenen Unterlagen unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verfasst haben; die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser haben außerdem zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen; die Namen und Anschriften der genannten Personen sind jeweils anzugeben,

eine Erklärung der Gemeinde, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist,

eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass keine hindernde Baulast besteht.

(7) Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es nicht. § 66 Abs. 1 bleibt unberührt.

(8) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(9) Mit der Ausführung des Vorhabens darf einen Monat nach Eingang der nach Absatz 6 bezeichneten Bauvorlagen und Erklärungen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, es sei denn, die Bauaufsichtsbehörde untersagt den Baubeginn; die bautechnischen Nachweise müssen der Bauherrin oder dem Bauherrn bei Baubeginn vorliegen. Der Baubeginn und die Bauausführung können untersagt werden, wenn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht, insbesondere wenn die nach Absatz 6 erforderlichen Unterlagen nicht vorliegen, das Vorhaben oder die Bauausführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht oder die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 nicht vorliegen. Wenn Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich sind, darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn dem schriftlichen Antrag entsprochen wurde.

(10) Die Bauherrin oder der Bauherr hat eine Bauleiterin oder einen Bauleiter im Sinne des § 64 zu bestellen.

(11) Für die Feuerungsanlagen im Sinne des § 45 Abs. 1 muss die Bauherrin oder der Bauherr zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

(12) Die Bauherrin oder der Bauherr hat, soweit andere Behörden zuständig sind, die für die Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Abbruch der in Absatz 1 genannten Bauvorhaben nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Bewilligungen und Erlaubnisse vor Baubeginn einzuholen.

(13) Die Bauherrin oder der Bauherr kann für Vorhaben nach Absatz 1 auch das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 75 durchführen lassen.

(14) Liegen die Voraussetzungen für das Verfahren der Baufreistellung nicht vor, soll die Bauaufsichtsbehörde unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn das Vorhaben in das erforderliche bauaufsichtliche Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht. Mit Zugang der Benachrichtigung gilt der Baubeginn nach Absatz 9 Satz 1 als untersagt. Der Ablauf der Frist von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung gilt als Eingang der Bauvorlagen nach § 75 Abs. 8.


§ 75 Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

(1) Die Errichtung, Änderung, Erweiterung und der Abbruch baulicher Anlagen mit Ausnahme der Sonderbauten wird nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 geprüft; § 71 Abs. 4 und § 74 Abs. 1 bleiben unberührt. Satz 1 erster Halbsatz gilt auch, wenn durch Nutzungsänderung eine bauliche Anlage entsteht, die kein Sonderbau (§ 58 Abs. 2) ist.

(2) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren werden nicht geprüft

die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den Vorschriften dieses Gesetzes und den Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes; das gilt nicht für die Vereinbarkeit der Vorhaben mit den §§ 6, 7, 37 Abs. 2 und § 55, bei Gebäuden mittlerer Höhe zusätzlich mit § 19,

die bautechnischen Nachweise und

die Einhaltung der zulässigen Grund- und Geschossfläche und der zulässigen Baumasse, wenn die Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegen, der hierüber Festsetzungen enthält.

Die bautechnischen Nachweise werden abweichend von Satz 1 Nr. 2 geprüft bei Gebäuden mittlerer Höhe, bei unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche, bei Gebäuden mit unterirdischen Garagen mit mehr als 100 m2 Nutzfläche und, mit Ausnahme von Wohngebäuden, bei baulichen Anlagen mit mehr als 10 m Höhe, bei Gebäuden mit mehr als 10 m Wandhöhe oder mit mehr als 12 m Spannweite, wie z. B. bei Hallen.

(3) Über Ausnahmen und Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde auf besonderen Antrag.

(4) Die bautechnischen Nachweise müssen von Personen aufgestellt sein, die in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind. Werden diese Nachweise von verschiedenen Personen aufgestellt, ist jede Person für die von ihr gefertigten Unterlagen verantwortlich; für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen dieser Nachweise hat eine dieser von der Bauherrin oder dem Bauherrn der Bauaufsichtsbehörde zu benennenden Personen die Verantwortung zu übernehmen. Die in Satz 1 genannten Personen haben bei der Bauausführung die Einhaltung der bautechnischen Anforderungen zu überwachen; Satz 2 letzter Halbsatz gilt entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist die Aufstellung der bautechnischen Nachweise auch von Personen zulässig, die nicht in der Liste nach § 73 Abs. 4 Nr. 3 eingetragen sind; die von diesen Personen aufgestellten Nachweise sind zu prüfen.

(5) Auch soweit eine Prüfung entfällt, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme der nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise, einzureichen. Die nicht prüfpflichtigen bautechnischen Nachweise müssen bei Baubeginn der Bauherrin oder dem Bauherrn, die geprüften bautechnischen Nachweise nach Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 4 müssen spätestens zehn Werktage vor Baubeginn bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegen.

(6) Die Bauvorlagen, mit Ausnahme der bautechnischen Nachweise, müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern gefertigt werden, die nach § 71 Abs. 3 bauvorlageberechtigt sind. Die Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Aufstellerinnen oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise und die sachverständigen Personen im Sinne des § 62 Abs. 2 haben die Erklärung abzugeben, dass die von ihnen gefertigten Bauvorlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.

(7) Beim Eingang unvollständiger Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde soll sie innerhalb von drei Wochen schriftlich der Bauherrin oder dem Bauherrn die noch einzureichenden Bauvorlagen angeben.

(8) Die Bauaufsichtsbehörde hat über den Bauantrag spätestens innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Bauvorlagen bei ihr, bei unvollständigen Bauvorlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der noch einzureichenden Bauvorlagen zu entscheiden.

(9) Sind für das Vorhaben Ausnahmen oder Befreiungen erforderlich oder liegt es in einem Landschaftsschutzgebiet, verlängert sich die Frist nach Absatz 8 um einen Monat.

(10) Ergibt sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen, dass noch zusätzliche Unterlagen erforderlich sind, oder macht es die Beteiligung anderer Behörden, öffentlicher Stellen, anderer Stellen oder von Nachbarinnen oder Nachbarn erforderlich, kann die Bauaufsichtsbehörde die sich aus den Absätzen 8 und 9 ergebende Frist angemessen, längstens um drei weitere Monate, verlängern und auch die zusätzlichen Unterlagen von der Bauherrin oder dem Bauherrn nachfordern.

(11) Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist versagt wird. Nach Ablauf der Frist ist dieses auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn schriftlich zu bestätigen.

(12) Für die Feuerungsanlagen im Sinne des § 45 Abs. 1 muss die Bauherrin oder der Bauherr zehn Werktage vor Baubeginn der Feuerungsanlage eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters einholen, aus der hervorgeht, dass sie den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen und die Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, und die Feuerstätten so aufeinander abgestimmt sind, dass beim bestimmungsgemäßen Betrieb Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht zu erwarten sind. Außerdem hat die Bauherrin oder der Bauherr Bescheinigungen im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 4 und 6 einzuholen, die unverzüglich der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen sind.

(13) Liegen die Voraussetzungen für das Baugenehmigungsverfahren nach § 73 vor, soll die Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben unter Benachrichtigung der Bauherrin oder des Bauherrn in dieses Verfahren übernehmen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Benachrichtigung widerspricht.


§ 76 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes und von Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, die als Sollvorschriften aufgestellt sind oder in denen Ausnahmen vorgesehen sind, gestatten, wenn die festgelegten Voraussetzungen vorliegen und die Ausnahmen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind; zur Verwirklichung von Vorhaben zur Einsparung von Wasser oder Energie sind sie zuzulassen, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen.

(2) Ferner können Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32 bis 56 gestattet werden

zur Erhaltung und weiteren Nutzung von Baudenkmälern, wenn nicht Gefahren für Leben oder Gesundheit zu befürchten sind,

bei Modernisierungsvorhaben für Wohnungen und Wohngebäude und bei Vorhaben zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum durch Ausbau, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird, insbesondere Bedenken wegen des Brandschutzes nicht bestehen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann von zwingenden Vorschriften dieses Gesetzes oder von zwingenden Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes auf schriftlichen und zu begründenden Antrag befreien, wenn

Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern,

die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und keine öffentlichen Belange entgegenstehen; eine nicht beabsichtigte Härte liegt auch dann vor, wenn auf andere Weise dem Zweck einer technischen Anforderung in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes nachweislich entsprochen wird oder

es der praktischen Erprobung neuer Bau- und Wohnformen oder der Energieeinsparung durch Modellvorhaben dient und von der Bauherrin oder dem Bauherrn durch Gutachten einer oder eines im Benehmen mit der Bauaufsichtsbehörde beauftragten Sachverständigen nachgewiesen wird, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit nicht zu erwarten sind.

(4) Ist für bauliche Anlagen, andere Anlagen oder Einrichtungen, die keiner Genehmigung oder Bauanzeige bedürfen, eine Ausnahme oder Befreiung erforderlich, ist diese schriftlich zu beantragen.

(5) Über Ausnahmen oder Befreiungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 92 entscheidet die Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde; § 36 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Baugesetzbuchs gilt entsprechend.


§ 77 Beteiligung der Nachbarinnen oder Nachbarn

(1) Die Eigentümerinnen oder Eigentümer benachbarter Grundstücke (Nachbarinnen oder Nachbarn) sind nach den Absätzen 2 bis 5 zu beteiligen.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde soll den Nachbarinnen oder Nachbarn vor Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist geben, wenn sich die Ausnutzung der Baugenehmigung nachteilig auf die Nutzbarkeit der Nachbargrundstücke auswirken kann. Auch sonst kann die Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 verfahren, wenn die Baumaßnahme öffentlich-rechtlich geschützte Belange berührt. Die Bauherrin oder der Bauherr hat der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen die betroffenen Nachbarinnen oder Nachbarn namhaft zu machen und Unterlagen zu ihrer Beteiligung zur Verfügung zu stellen.

(3) Soweit die Baumaßnahme Belange von Nachbarinnen oder Nachbarn berühren kann, dürfen diese Lageplan, Bauzeichnungen und Baubeschreibung bei der Bauaufsichtsbehörde einsehen.

(4) Die Beteiligung nach Absatz 2 entfällt, wenn die Nachbarinnen oder Nachbarn die Lagepläne und Bauzeichnungen unterschrieben oder der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen schriftlich zugestimmt haben.

(5) Wird den Einwendungen nicht entsprochen, so ist die Entscheidung über die Ausnahmen und Befreiungen den Nachbarinnen oder Nachbarn zuzustellen.


§ 78 Baugenehmigung und Baubeginn

(1) Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform; sie ist nur insoweit zu begründen, wie von nachbarschützenden Vorschriften eine Ausnahme oder eine Befreiung erteilt wird und die Nachbarin oder der Nachbar der Ausnahme oder Befreiung nicht zugestimmt hat.

(2) Die Baugenehmigung gilt auch für und gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger der Bauherrin oder des Bauherrn.

(3) Die Baugenehmigung kann mit Auflagen verbunden, mit Bedingungen, einem Vorbehalt des Widerrufs und einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden.

(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt.

(5) Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung der Geltungsdauer, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung oder eines Vorbescheides sowie von einer Zustimmung und der Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung zu unterrichten. Eine Ausfertigung des Bescheides ist beizufügen.

(6) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden. § 74 Abs. 9 und § 75 Abs. 11 bleiben unberührt.

(7) Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche des Gebäudes abgesteckt und seine Höhenlage festgelegt sein. Baugenehmigungen und Bauvorlagen müssen auf der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.

(8) Die Bauherrin oder der Bauherr hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde schriftlich mitzuteilen.

(9) Auch nach Erteilung der Baugenehmigung können zusätzliche Anforderungen gestellt werden, um bei der Genehmigung nicht voraussehbar gewesene Gefahren oder unzumutbare Belästigungen von der Allgemeinheit oder den Benutzerinnen oder Benutzern der baulichen Anlage abzuwenden.


§ 79 Teilbaugenehmigung

(1) Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 78 gilt entsprechend.

(2) In der Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit erforderlich sind.


§ 80 Geltungsdauer

(1) Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist; Entsprechendes gilt im Baufreistellungsverfahren nach § 74.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden; dies gilt nicht für das Baufreistellungsverfahren nach § 74. Die Frist kann auch rückwirkend verlängert werden, wenn der Antrag vor Fristablauf bei der Bauaufsichtsbehörde eingegangen ist.


§ 81 Typengenehmigung

(1) Für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden sollen, kann die oberste Bauaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung (Typengenehmigung) erteilen, wenn die baulichen Anlagen den bauaufsichtlichen Vorschriften entsprechen und ihre Brauchbarkeit für den jeweiligen Verwendungszweck nachgewiesen ist. Eine Typengenehmigung kann auch erteilt werden für bauliche Anlagen, die in unterschiedlicher Ausführung, aber nach einem bestimmten System und aus bestimmten Bauteilen an mehreren Stellen errichtet werden sollen; in der Typengenehmigung ist die zulässige Veränderbarkeit festzulegen. Für Fliegende Bauten wird eine Typengenehmigung nicht erteilt.

(2) Die Typengenehmigung bedarf der Schriftform. Sie darf nur unter dem Vorbehalt des Widerrufs und höchstens für fünf Jahre erteilt werden. Sie kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden. § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenden Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Typengenehmigung zuzustellen.

(3) Die Typengenehmigung kann mit Auflagen verbunden und mit Bedingungen erteilt werden, die sich insbesondere auf die Herstellung, Baustoffeigenschaften, Kennzeichnung oder Verwendung beziehen.

(4) Typengenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(5) § 70 Abs. 2 und 4, § 73 Abs. 2 und 3 sowie § 76 gelten entsprechend.

(6) Eine Typengenehmigung entbindet nicht von der Verpflichtung, eine Baugenehmigung oder eine Zustimmung nach § 83 einzuholen.

(7) Die in der Typengenehmigung entschiedenen Fragen brauchen von der Bauaufsichtsbehörde nicht geprüft zu werden. Soweit es aufgrund örtlicher Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, kann die Bauaufsichtsbehörde weitere Auflagen machen oder genehmigte Typen ausschließen.


§ 82 Genehmigung Fliegender Bauten

(1) Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und dafür bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden. Baustelleneinrichtungen und Baugerüste gelten nicht als Fliegende Bauten.

(2) Fliegende Bauten bedürfen vor ihrer Aufstellung einer Ausführungsgenehmigung; § 69 Abs. 1 Nr. 51 bis 54 bleibt unberührt.

(3) Die Ausführungsgenehmigung wird von der unteren Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung hat. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihre oder seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung, außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist die Bauaufsichtsbehörde zuständig, in deren Bezirk der Fliegende Bau erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden soll.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Ausführungsgenehmigungen für Fliegende Bauten nur durch bestimmte Bauaufsichtsbehörden erteilt werden dürfen.

(5) Die Genehmigung wird für eine bestimmte Frist erteilt, die höchstens fünf Jahre betragen soll. Sie kann auf schriftlichen Antrag von der für die Erteilung der Ausführungsgenehmigung zuständigen Behörde jeweils bis zu fünf Jahre verlängert werden; § 80 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigungen werden in ein Prüfbuch eingetragen, dem eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen beizufügen ist. Ausführungsgenehmigungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes.

(6) Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausführungsgenehmigung hat den Wechsel ihrer oder seiner Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihrer oder seiner Hauptwohnung, oder die Übertragung des Fliegenden Baues an Dritte der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, die die Ausführungsgenehmigung erteilt hat. Die Behörde hat die Änderungen in das Prüfbuch einzutragen und sie, wenn mit den Änderungen ein Wechsel der Zuständigkeit verbunden ist, der nunmehr zuständigen Behörde mitzuteilen.

(7) Fliegende Bauten, die nach Absatz 2 Satz 1 einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen unbeschadet anderer Vorschriften nur in Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches angezeigt ist. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer Gebrauchsabnahme abhängig machen. Das Ergebnis der Abnahme ist in das Prüfbuch einzutragen. In der Ausführungsgenehmigung kann bestimmt werden, dass Anzeigen nach Satz 1 nicht erforderlich sind, wenn eine Gefährdung im Sinne des § 3 Abs. 2 nicht zu erwarten ist.

(8) Die für die Erteilung der Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde kann Auflagen machen oder die Aufstellung oder den Gebrauch Fliegender Bauten untersagen, soweit dies nach den örtlichen Verhältnissen oder zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebs- oder Standsicherheit nicht oder nicht mehr gewährleistet ist oder wenn von der Ausführungsgenehmigung abgewichen werden muss. Wird die Aufstellung oder der Gebrauch aufgrund von Mängeln am Fliegenden Bau untersagt, so ist dies in das Prüfbuch einzutragen. Die ausstellende Behörde ist zu benachrichtigen, das Prüfbuch ist einzuziehen und der ausstellenden Behörde zuzuleiten, wenn die Herstellung ordnungsgemäßer Zustände innerhalb angemessener Frist nicht zu erwarten ist.

(9) Bei Fliegenden Bauten, die von Besucherinnen oder Besuchern betreten und längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, kann die für die Gebrauchsabnahme zuständige Bauaufsichtsbehörde aus Gründen der Sicherheit Nachabnahmen durchführen. Das Ergebnis der Nachabnahme ist in das Prüfbuch einzutragen.

(10) § 70 Abs. 2 und 4 und § 87 Abs. 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


§ 83 Bauaufsichtliche Zustimmung

(1) Nach § 68 genehmigungsbedürftige Vorhaben bedürfen keiner Genehmigung, Überwachung und Bauzustandsbesichtigung, wenn

die Leitung der Entwurfsarbeiten und die Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Bundeslandes übertragen ist und

die Baudienststelle mit mindestens einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum höheren bautechnischen Verwaltungsdienst besetzt ist.

Solche baulichen Anlagen bedürfen jedoch der Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde.

(2) Im Zustimmungsverfahren gilt für den Umfang der Prüfung § 75 Abs. 2 entsprechend; der Brandschutz (§ 19) und die bautechnischen Nachweise bedürfen in keinem Fall einer Prüfung.

(3) Keiner Zustimmung bedürfen

Umbaumaßnahmen, Nutzungsänderungen und der Abbruch innerhalb von Gebäuden einschließlich der Errichtung, Änderung und des Abbruchs von Feuerstätten,

eingeschossige Neu- und Erweiterungsbauten bis zu einer Grundfläche von 200 m2 und bis zu einer Wandhöhe von 4 m,

die Herstellung, Änderung oder Beseitigung von Stellplätzen, die nicht in Verbindung mit Neu- oder Erweiterungsbauten stehen.

(4) Über Ausnahmen in den Fällen der §§ 6 und 7 sowie Befreiungen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.

(5) Der Antrag auf Zustimmung nach Absatz 1 Satz 2 ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. § 70 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(6) Für das Zustimmungsverfahren gelten die §§ 72 und 73 sowie 76 bis 80 sinngemäß; § 70 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Die Gemeinde ist zu dem Vorhaben zu hören.

(7) Bauliche Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von den Absätzen 1 bis 6 der Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Im übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. § 82 Abs. 2 bis 10 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung dienen, keine Anwendung.

(8) Die öffentliche Baudienststelle trägt die Verantwortung dafür, dass Entwurf und Ausführung der baulichen Anlagen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.


§ 84 Verbot unrechtmäßig gekennzeichneter Bauprodukte

Sind Bauprodukte entgegen § 28 mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, so kann die Bauaufsichtsbehörde die Verwendung dieser Bauprodukte untersagen und deren Kennzeichnung entwerten oder beseitigen lassen.


§ 85 Baueinstellung

(1) Die Einstellung der Bauarbeiten kann angeordnet werden, wenn

die Ausführung eines genehmigungsbedürftigen oder nach § 83 zustimmungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 entgegen den Vorschriften des § 78 Abs. 6 und 8 begonnen wurde,

bei der Ausführung eines Bauvorhabens von den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen abgewichen oder gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird oder

Bauprodukte verwendet werden, die unberechtigt mit dem CE-Zeichen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder dem Ü-Zeichen (§ 28 Abs. 4) gekennzeichnet sind.

(2) Werden unzulässige Bauarbeiten trotz einer schriftlich oder mündlich verfügten Einstellung fortgesetzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Baustelle versiegeln oder die an der Baustelle vorhandenen Baustoffe, Bauteile, Geräte, Maschinen und Bauhilfsmittel in amtliche Verwahrung nehmen.


§ 86 Beseitigung baulicher Anlagen

(1) Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der baulichen Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Sie kann die Beseitigung auch anordnen, wenn aufgrund des Zustandes einer baulichen Anlage auf Dauer eine Nutzung nicht mehr zu erwarten ist, insbesondere bei Ruinen. Werden bauliche Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann die Bauaufsichtsbehörde die Nutzung untersagen.

(2) Absatz 1 gilt für Werbeanlagen und Warenautomaten entsprechend.


§ 87 Bauüberwachung

(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen. Sie kann einen Nachweis darüber verlangen, dass die Grundrissflächen und die festgelegten Höhenlagen der Gebäude (§ 78 Abs. 7) eingehalten sind.

(2) Die Bauaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten können Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich auch aus fertigen Bauteilen, entnehmen und prüfen lassen.

(3) Den mit der Überwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungserklärungen, Übereinstimmungszertifikate, Überwachungsnachweise, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.

(4) Die Kosten für die Überwachung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 2 sowie aufgrund von Verordnungen nach § 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 trägt die Bauherrin oder der Bauherr.


§ 88 Bauzustandsbesichtigung

(1) Die Fertigstellung des Rohbaus und die abschließende Fertigstellung genehmigungsbedürftiger baulicher Anlagen oder der Bauvorhaben im Sinne des § 74 Abs. 1 hat die Bauherrin oder der Bauherr jeweils zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen, um dieser eine Besichtigung des Bauzustandes zu ermöglichen. Der Rohbau ist fertiggestellt, wenn die tragenden Teile, Schornsteine, Brandwände, notwendigen Treppen und die Dachkonstruktion vollendet sind. Für die Besichtigung des Rohbaus sind die Bauteile, die für die Standsicherheit und, soweit möglich, die Bauteile, die für die Feuersicherheit, den Wärme- und den Schallschutz sowie für die Abwasserbeseitigung wesentlich sind, derart offen zu halten, dass Maße und Ausführungsart geprüft werden können. Über die im Rohbau erstellten Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die abschließende Fertigstellung umfasst auch die Fertigstellung der Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen. Über die Fertigstellung der Abgasanlagen, wie Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, den Anschluss an die Abgasanlage und die Aufstellung der Feuerstätte ist eine Bescheinigung der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters vorzulegen. Die Bauherrin oder der Bauherr hat für die Besichtigung und die damit verbundenen möglichen Prüfungen die erforderlichen Arbeitskräfte und Geräte bereitzustellen.

(2) Ob und in welchem Umfang eine Besichtigung nach Absatz 1 durchgeführt wird, bleibt dem pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörden überlassen. Über das Ergebnis der Besichtigung ist auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn eine Bescheinigung auszustellen.

(3) Die Bauaufsichtsbehörde kann über Absatz 1 hinaus verlangen, dass ihr oder einer oder einem Beauftragten Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten angezeigt werden.

(4) Mit dem Innenausbau darf erst am Tag nach dem in der Anzeige nach Absatz 1 genannten Zeitpunkt der Fertigstellung des Rohbaus begonnen werden, sofern die Bauaufsichtsbehörde nicht einem früheren Beginn des Innenausbaues zugestimmt hat.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann verlangen, dass Arbeiten bei Bauausführungen erst fortgesetzt oder Anlagen erst genutzt werden, wenn sie von ihr oder einer oder einem beauftragten Sachverständigen geprüft worden sind.

(6) Eine bauliche Anlage darf erst genutzt werden, wenn sie ordnungsgemäß fertiggestellt und sicher benutzbar ist. Die Bauaufsichtsbehörde soll gestatten, dass die bauliche Anlage ganz oder teilweise schon früher benutzt wird, wenn wegen der öffentlichen Sicherheit Bedenken nicht bestehen.


§ 89 Baulasten und Baulastenverzeichnis

(1) Durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde können Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Baulasten werden unbeschadet der privaten Rechte Dritter mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Die Erklärung und die Eintragung wirken auch gegenüber der Rechtsnachfolgerin oder dem Rechtsnachfolger.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 bedarf der Schriftform; die Unterschrift muss beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet oder vor ihr anerkannt werden.

(3) Die Baulast geht durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Der Verzicht ist zu erklären, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Vor dem Verzicht sollen die oder der Verpflichtete und die durch die Baulast Begünstigten angehört werden. Der Verzicht wird mit der Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam.

(4) Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt. In das Baulastenverzeichnis können auch eingetragen werden

andere baurechtliche Verpflichtungen der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers zu einem ihr oder sein Grundstück betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen,

Auflagen, Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte.

(5) Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen.


Sechster Teil
Ordnungswidrigkeiten, Verordnungs- und Satzungsermächtigungen,
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 90 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

einer nach § 91 erlassenen Verordnung oder einer nach § 92 Abs. 1 oder 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

ohne die erforderliche Genehmigung (§ 68 Abs. 1) oder Teilbaugenehmigung (§ 79) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder abbricht,

entgegen § 82 Abs. 2 Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung erstmals oder entgegen § 82 Abs. 7 ohne Anzeige oder Abnahme wieder in Gebrauch nimmt,

entgegen der Vorschrift des § 78 Abs. 6 Bauarbeiten beginnt, entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 3 Beginn und Beendigung bestimmter Bauarbeiten nicht anzeigt, entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 4 mit dem Innenausbau beginnt oder entgegen der Vorschrift des § 88 Abs. 6 Satz 1 bauliche Anlagen benutzt,

die nach § 78 Abs. 8 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 28 Abs. 4 vorliegen,

Bauprodukte entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ohne Ü-Zeichen oder CE-Zeichen verwendet,

Bauarten nach § 27 ohne die erforderliche allgemeine bauaufsichtliche Zulassung, das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis oder die Zustimmung im Einzelfall anwendet,

als Bauherrin oder Bauherr nicht die zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines genehmigungsbedürftigen Bauvorhabens oder eines Bauvorhabens im Sinne des § 74 Abs. 1 nach § 61 Abs. 1 Satz 1 vorgeschriebenen Personen bestellt, die erforderlichen Anzeigen und Nachweise an die Bauaufsichtsbehörde nicht erbringt (§ 61 Abs. 1 Satz 2), Bauleiterinnen oder Bauleiter oder Fachbauleiterinnen oder Fachbauleiter sowie jeden Wechsel in der Bauleitung nicht nach § 61 Abs. 2 rechtzeitig benennt bzw. mitteilt oder einem Verlangen der Bauaufsichtsbehörde nach § 61 Abs. 4 Satz 1 nicht nachkommt,

als Bauherrin oder Bauherr entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke nicht gärtnerisch anlegt und unterhält, soweit diese Flächen nicht für eine andere zulässige Nutzung benötigt werden,

als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 9 Abs. 3 die Flächen, die als Zufahrten, Gehwege, Stellplätze, Kinderspielplätze oder als Arbeits- oder Lagerflächen zulässigerweise genutzt oder benötigt werden, in einem größeren Umfang versiegelt, als es ihre Zweckbestimmung erfordert,

als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 16 Abs. 2 bei Gefährdung unbeteiligter Personen durch die Baustelle die Gefahrenzone nicht so abgrenzt oder durch Warnsignale nicht so kennzeichnet, dass sie für diese Personen, insbesondere für Blinde, erkennbar ist, oder Baustellen, soweit es erforderlich ist, nicht mit einem Bauzaun abgrenzt und mit den zum Schutz vor Gefahren erforderlichen Vorrichtungen, insbesondere gegen herunterfallende Gegenstände, versieht und beleuchtet,

als Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 16 Abs. 4 bei der Ausführung genehmigungsbedürftiger Bauvorhaben oder Bauvorhaben im Sinne des § 74 Abs. 1 nicht an der Baustelle dauerhaft ein Schild anbringt, das die Bezeichnung des Bauvorhabens und die Namen und Anschriften der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Bauleiterin oder des Bauleiters und der Unternehmerin oder des Unternehmers enthält,

als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 16 Abs. 3 Vorkehrungen zum Schutz von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Landschaftsbestandteilen nicht trifft,

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser entgegen § 62 Abs. 1 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die geforderten Unterlagen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen,

als Unternehmerin oder Unternehmer entgegen § 63 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend arbeitet, nicht für den sicheren Betrieb der Baustelle sorgt, nicht die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten erbringt und auf der Baustelle bereithält oder vor der in § 63 Abs. 1 Satz 3 genannten Frist Arbeiten ausführt oder ausführen lässt,

als Bauleiterin oder Bauleiter oder als Fachbauleiterin oder Fachbauleiter entgegen § 64 Abs. 1 nicht darüber wacht, dass die Baumaßnahme dem öffentlichen Baurecht, den anerkannten Anforderungen der Umweltvorsorge und des Umweltschutzes, den Technischen Baubestimmungen und den genehmigten Bauvorlagen oder den durch § 74 Abs. 9 Satz 1 erfassten Bauvorlagen entsprechend durchgeführt wird, nicht die dafür erforderlichen Weisungen erteilt oder im Rahmen dieser Aufgabe nicht auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle achtet,

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise im Sinne des § 73 Abs. 4 entgegen § 71 Abs. 6 Satz 1 nicht ausreichend berufshaftpflichtversichert ist und im Einzelfall bestehende Haftungsausschlussgründe nach § 71 Abs. 6 Satz 4 nicht unverzüglich offenbart,

als Bauherrin oder Bauherr eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 2 abgibt,

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, als Aufstellerin oder Aufsteller der bautechnischen Nachweise oder als sachverständige Person im Sinne des § 62 Abs. 2 eine unrichtige Erklärung im Sinne des § 74 Abs. 6 Nr. 4 oder des § 75 Abs.6 Satz 2 abgibt,

als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser oder als Bauleiterin oder Bauleiter § 74 Abs. 9 zuwiderhandelt,

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften dieses Gesetzes über die barrierefreie und behindertengerechte bauliche Gestaltung nach § 52 Abs. 2 und § 59 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseren Wissens unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz möglichen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark geahndet werden.

(4) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 6 bis 8 begangen worden, so können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. § 19 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 bis 8 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in dem Fall des Absatzes 1 Nr. 18 die Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 die untere Bauaufsichtsbehörde.


§ 91 Verordnungsermächtigungen

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 bezeichneten allgemeinen Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

die nähere Ausgestaltung allgemeiner Anforderungen in den §§ 4 bis 57,

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen nach § 45, insbesondere an Feuerungsanlagen und Anlagen zur Verteilung von Wärme oder zur Warmwasserversorgung sowie an deren Betrieb, an Brennstoffleitungsanlagen, an Aufstellräume für Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Verdichter sowie an die Lagerung von Brennstoffen,

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Betrieb und Benutzung ergeben (§§ 58 und 59), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen oder Erleichterungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

eine von Zeit zu Zeit zu wiederholende Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß instandgehalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anlagen und Einrichtungen, wie z. B. Bühnenbetriebe und technisch schwierige Fliegende Bauten,

den Nachweis der Befähigung der in Nummer 5 genannten Personen,

Art, Umfang und Höhe der in § 71 Abs. 6 Satz 1 vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung.

Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden und ihrer Bauteile vorzuschreiben. Die Anforderungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich sein. Die Anforderungen gelten als wirtschaftlich, wenn die zusätzlichen Kosten durch die voraussichtlichen Einsparungen während der üblichen Nutzungs- und Restnutzungsdauer gedeckt werden. Die Anforderungen können sich beziehen auf die Begrenzung des Wärmedurchgangs an der Gebäudehülle, zwischen unterschiedlich beheizten oder gekühlten Räumen und zum Erdreich. Die Anforderungen können sich auch auf die Begrenzung von Lüftungswärmeverlusten beziehen; hierbei ist der Einfluss der Lüftungseinrichtungen, von Fenstern und Türen sowie der Fugen zwischen den einzelnen Bauteilen zu berücksichtigen.

(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zum bauaufsichtlichen Verfahren durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

Umfang, Inhalt und Anzahl der Bauvorlagen,

die erforderlichen Anträge, Anzeigen, Nachweise und Bescheinigungen,

soweit erforderlich, das Verfahren im einzelnen. Hierbei kann auch die Einschaltung eines Koordinierungsgremiums vorgesehen werden.

Sie kann dabei für verschiedene Arten von Bauvorhaben unterschiedliche Anforderungen und Verfahren festlegen.

(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung vorzuschreiben, dass die am Bau Beteiligten (§§ 61 bis 64) zum Nachweis der ordnungsgemäßen Bauausführung Bescheinigungen, Bestätigungen oder Nachweise der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers, der Unternehmerin oder des Unternehmers, der Bauleiterin oder des Bauleiters, von sachverständigen Personen oder Behörden über die Einhaltung bauaufsichtlicher Anforderungen vorzulegen haben.

(4) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, zur Vereinfachung, Erleichterung oder Beschleunigung des bauaufsichtlichen Verfahrens oder zur Entlastung der Bauaufsichtsbehörden durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

weitere und weitergehende Ausnahmen von der Genehmigungsbedürftigkeit,

die Änderung des Baugenehmigungsverfahrens oder Baufreistellungsverfahrens sowie die Einführung sonstiger Verfahren für bestimmte Vorhaben; sie kann auch vorschreiben, dass auf die behördliche Prüfung öffentlich-rechtlicher Vorschriften ganz oder teilweise verzichtet wird,

den vollständigen oder teilweisen Wegfall der bautechnischen Prüfung bei bestimmten Arten von Bauvorhaben,

die Übertragung von Prüfaufgaben der Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des bauaufsichtlichen Verfahrens einschließlich der Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung auf sachverständige Personen oder sachverständige Stellen,

Prüfaufgaben nach § 66 Abs. 2 Satz 3, bei denen sich die Bauaufsichtsbehörde bestimmter sachverständiger Personen bedienen muss,

die Aufsicht über sachverständige Personen und sachverständige Stellen,

die Einrichtung, die Aufgaben und die Zusammensetzung eines Landesausschusses für Baustatik,

die Heranziehung von sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen nach § 66 Abs. 2 Satz 1.

Sie kann dafür Voraussetzungen festlegen, die die verantwortlichen Personen nach den §§ 61 bis 64 oder die sachverständigen Personen oder sachverständigen Stellen zu erfüllen haben; in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 sind die erforderlichen Voraussetzungen zu regeln. Dabei können die Fachbereiche, in denen sachverständige Personen oder sachverständige Stellen tätig werden, bestimmt und insbesondere Mindestanforderungen an die Fachkenntnis sowie in zeitlicher und sachlicher Hinsicht an die Berufserfahrung festgelegt, eine laufende Fortbildung vorgeschrieben, durch Prüfungen nachzuweisende Befähigung bestimmt, der Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit und einer ausreichenden Haftpflichtversicherung gefordert und Altersgrenzen festgesetzt werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann darüber hinaus auch eine Anerkennung der sachverständigen Personen und sachverständigen Stellen vorschreiben, das Verfahren und die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf, ihre Rücknahme und ihr Erlöschen sowie für Prüfungen die Bestellung und Zusammensetzung der Prüfungsorgane und das Prüfungsverfahren regeln.

(5) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Befugnisse auf andere als in diesen Vorschriften aufgeführte Behörden zu übertragen für

die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen (§ 31 Abs. 1 und 3),

die Erteilung von Typengenehmigungen (§ 81).

Die Befugnis nach Satz 1 Nr. 1 und 2 kann auch auf eine Behörde eines anderen Bundeslandes übertragen werden, die der Aufsicht einer obersten Bauaufsichtsbehörde untersteht oder an deren Willensbildung die oberste Bauaufsichtsbehörde mitwirkt.

(6) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann durch Verordnung

das Ü-Zeichen festlegen und zu diesem Zeichen zusätzliche Angaben verlangen,

das Anerkennungsverfahren nach § 31 Abs. 1, die Voraussetzungen für die Anerkennung, ihren Widerruf und ihr Erlöschen regeln, insbesondere auch Altersgrenzen festlegen, sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung fordern,

die Fachaufsicht über die Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften und Behörden nach § 31 regeln.

(7) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

die Vergütung der Sachverständigen und sachverständigen Stellen, denen nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes Aufgaben übertragen werden,

die Verwaltungsgebühren, Vergütung und den Auslagenersatz für die Tätigkeit von Behörden, Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften nach § 31.

Verwaltungsgebühren und Vergütungen sind nach den Grundsätzen des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein festzusetzen.

(8) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, dass die Anforderungen der aufgrund des § 11 des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Verordnungen und des § 16 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend für Anlagen gelten, die weder gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken dienen und in deren Gefahrenbereich auch keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden. Sie kann auch die Verfahrensvorschriften dieser Vorschriften für anwendbar erklären oder selbst das Verfahren bestimmen sowie Zuständigkeiten und Gebühren regeln. Dabei kann sie auch vorschreiben, dass danach zu erteilende Erlaubnisse die Baugenehmigung oder die Zustimmung nach § 83 einschließlich der zugehörigen Ausnahmen und Befreiungen einschließen sowie dass § 12 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes insoweit Anwendung findet.

(9) Die oberste Bauaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung den Katalog des § 58 Abs. 2 oder § 59 Abs. 2 zu erweitern, falls ein öffentliches Bedürfnis hierfür besteht.


§ 92 Örtliche Bauvorschriften

(1) Die Gemeinden können örtliche Bauvorschriften durch Satzungen erlassen über

die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten zur Durchführung baugestalterischer Absichten in bestimmten, genau abgegrenzten bebauten oder unbebauten Teilen des Gemeindegebietes; dabei können sich die Vorschriften über Werbeanlagen auch auf deren Art, Größe und Anbringungsort erstrecken;

besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Ortsteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Bau- und Naturdenkmälern; dabei können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen oder auf Teile baulicher Anlagen und auf bestimmte Farben beschränkt werden; ferner kann die Begrünung baulicher Anlagen durch Anpflanzen von Gewächsen gefordert werden;

die Gestaltung der Gemeinschaftsanlagen, der Lager-, Zelt- und Campingplätze, der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Abstellanlagen für Fahrräder, der Stellplätze für bewegliche Abfall- und Wertstoffbehälter und der nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sowie über die Notwendigkeit, Zulässigkeit, Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen; insbesondere können Regelungen über die Begrünung, wie das Anpflanzen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, getroffen werden; dabei kann abweichend von § 9 Abs. 1 bestimmt werden, dass bestimmte Flächen, insbesondere Vorgärten, nicht als Arbeits- oder Lagerflächen genutzt werden dürfen und für diese Flächen bestimmte Regelungen über die Begrünung beachtet werden;

geringere als die in § 6 vorgeschriebenen Tiefen der Abstandflächen zur Wahrung der bauhistorischen Bedeutung oder der sonstigen erhaltenswerten Eigenart eines Ortsteiles; dabei sind die Ortsteile in der Satzung genau zu bezeichnen.

(2) Durch örtliche Bauvorschriften kann ferner bestimmt werden, dass in besonderen schutzwürdigen Gebieten auch genehmigungsfreie Werbeanlagen einer Genehmigung bedürfen oder in anderen Gebieten über § 69 Abs. 1 Nr. 43 hinaus auch Werbeanlagen an der Stätte der Leistung bis zu einer bestimmten Größe keiner Genehmigung bedürfen.

(3) Die Satzung kann auch nach § 10 des Baugesetzbuchs bekanntgemacht werden.

(4) Örtliche Bauvorschriften können als Festsetzungen in Bebauungspläne und in Satzungen nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Baugesetzbuchs aufgenommen werden. Die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Baugesetzbuchs gelten entsprechend.

(5) Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 können innerhalb der örtlichen Bauvorschrift auch in zeichnerischer Form dargestellt werden.


§ 93 Bestehende bauliche Anlagen

(1) Werden in diesem Gesetz oder in Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes andere Anforderungen als nach dem bisherigen Recht gestellt, so kann verlangt werden, dass bestehende oder nach genehmigten Bauvorlagen bereits begonnene bauliche Anlagen dem geltenden Baurecht angepasst werden, wenn dies zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

(2) Sollen bauliche Anlagen wesentlich geändert werden, so kann gefordert werden, dass auch die nicht unmittelbar berührten Teile der baulichen Anlage mit diesem Gesetz oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften in Einklang gebracht werden, wenn

die Bauteile, die diesen Vorschriften nicht mehr entsprechen, mit den beabsichtigten Arbeiten in einem konstruktiven Zusammenhang stehen und

die Durchführung dieser Vorschriften bei den von den Arbeiten nicht berührten Teilen der baulichen Anlage keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht.


§ 94 Übergangsvorschriften

(1) Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. § 93 bleibt unberührt.

(2) Die für nicht geregelte Bauprodukte nach bisherigem Recht erteilten allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen und Prüfzeichen gelten als allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen nach § 24.

(3) Überwachungszeichen, mit denen Bauprodukte vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gekennzeichnet wurden, gelten als Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4.

(4) Prüfzeichen und Überwachungszeichen aus anderen Bundesländern, in denen die Prüfzeichen- und Überwachungspflichten nach bisherigem Recht noch bestehen, gelten als Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4.

(5) Ü-Zeichen nach § 28 Abs. 4 gelten für Bauprodukte, für die nach bisherigem Recht ein Prüfzeichen oder der Nachweis der Überwachung erforderlich war, als Prüfzeichen und Überwachungszeichen nach bisherigem Recht, solange in anderen Bundesländern die Prüfzeichen- und Überwachungspflicht nach bisherigem Recht noch besteht.


§ 95 Inkrafttreten

 Stand: 12. Januar 2005

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