Re: Aussenbereich


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 30 November, 2015 um 22:47:44:

Antwort an: Aussenbereich posted by Peter am 29 November, 2015 um 11:12:48:

hallo Peter,
leider werden Dachgauben von den Bauaufsichtsbehörden gerade bei "Hofgebäuden" im Außenbereich recht kritisch gesehen. Bei Außenbereichsvorhaben stellt sich zwar das derzeit ein wenig hoch gehandelte Problem der abstandsrechtlichen Beurteilung von Dachgauben1 zumeist nicht. Schwierigkeiten bereitet vielmehr ein grundsätzlicheres Problem, nämlich das der Anwendung des § 35 BauGB, welcher das Bauen im Außenbereich regelt und nur einige wenige privilegierte Bauvorhaben zulässt. Denn verkürzt ausgedrückt hat § 35 BauGB das gesetzgeberische
Ziel, den Außenbereich von jeglicher "neuer" Bebauung freizuhalten, es sei denn das Bauvorhaben ist privilegiert, weil es sich nur im Außenbereich verwirklichen lässt. Nun gut.
Es ist alles etwas dumm gelaufen....Dachflächenfenster sind hier nicht typisch und nur eine NOTLÖSUNG.
Landschaftsprägung" und "kulturhistorische Gebäude"....Blubb. Ich glaube, dass Sie nicht mit der erforderlichen "Sensibilität" angefragt haben. Vorerst unterstellt Ihnen die Bauaufsicht erstmal eine "Vergrösserung" des Bauvorhaben.
Es ist aber eben darauf zu achten, dass mögliche Auswirkungen der Dachgauben auf das Orts- oder Landschaftsbild ihnen keine bauplanungsrechtliche Relevanz verleihen. Bodenrechtlich (bauplanungsrechtlich) relevant ist zwar grundsätzlich auch die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds, was sich auch aus § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB ergibt. Indes enthält der abschließende Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten in § 9 Abs. 1 BauGB oder in der BauNVO keine
Handhabe, mit der die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Dachgauben im Außenbereich im Hinblick auf das Orts- oder Landschaftsbild bauplanungsrechtlich geregelt werden könnte.
Dabei sind nur die im BauGB zur Verfügung gestellten Gestaltungsmöglichkeiten dem Bodenrecht zuzurechnen. Zu beachten ist jedoch, dass das Bauordnungsrecht als Landesrecht es durchaus zulässt, detailliertere Gestaltungsmöglichkeiten durch örtliche Bauvorschriften regeln.
Diese Satzungen finden allerdings gerade nicht im BauGB, sondern im Bauordnungsrecht ihre Grundlage. Insoweit gehört die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes weder allein dem bundesrechtlichen Bauplanungsrecht noch allein dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht an, sie ist vielmehr je nach Regelungsgegenstand dem einen oder anderen Bereich zuzuordnen. Derartige Satzungen können daher, soweit sie überhaupt wirksam sind, zwar durchaus der Schaffung von Dachgauben entgegenstehen. Im Außenbereich ist dies aber recht
unwahrscheinlich, denn kaum eine Gemeinde wird sich die Mühe machen, bestimmte gestalterische Vorschriften für den Außenbereich zu treffen, geschweige denn, dass ihr dies bei einem derart großflächigen Ansatz ohne Schwierigkeiten dann in verhältnismäßiger Weise gelänge.
Somit berührt eine Dachgaube zwar möglicherweise die Ziele des § 1 Abs. 5 BauGB, aber sie kann nicht Gegenstand einer bauplanerischen Festsetzung sein. Damit handelt es sich beim Bau einer Dachgaube bei bestehenden Räumlichkeiten nicht um ein bodenrechtlich relevantes Vorhaben, so dass §§ 30 bis 37 BauGB keine Berücksichtigung findet. Da aber die Errichtung einer einfachen Dachgaube bei bestehenden Räumlichkeiten meist nach Landesbauordnungsrecht ein genehmigungsbedürftiges Vorhaben ist, bedarf es dennoch einer Genehmigung, jedoch sind dabei nur bauordnungsrechtliche Anforderungen und nicht solche des Bauplanungsrechts zu prüfen. Eine Baugenehmigungsverweigerung auf Grund von Nichteinhaltung des
Bauplanungsrechts bei einer nachträglichen Errichtung einer Dachgaube oder mehrerer Dachgauben bei bestehenden Räumlichkeiten eines Hofgebäudes im Außenbereich, wenn durch die Dachgaube und durch die Dachgauben noch kein Vollgeschoss erreicht wird, ist somit nicht möglich.





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