Re: Baustop


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Gesendet von H. Hallmackenreuther am 29 Juni, 2017 um 14:27:22:

Antwort an: Baustop posted by Katy am 28 Juni, 2017 um 19:34:50:

Guten Tag!

Nach Ihrer Beschreibung gehe ich davon aus, dass der Fall in NRW spielt. Wenn ein Bauantrag gestellt, aber noch nicht beschieden ist, kann man ihn auch wieder zurückziehen. Es bleibt aber die Frage, ob er hier erforderlich ist bzw. war oder nicht, mithin ob der § 65 BauO NRW angewendet werden kann.

Wenn ich Ihre Beschreibung lese und höre, dass im Rahmen der Arbeiten Decken entfernt wurden und tragende Balken mangels Auflager abgestützt werden müssen, wäre das für mich ein Indiz, dass der § 65 (2) Nr. 1 BauO NRW in keinem Falle angewendet werden kann, da dies eben gerade keine "geringfügige, die Standsicherheit nicht berührende Änderung tragender oder aussteifender Bauteile innerhalb von Gebäuden" mehr sein dürfte. Und da Sie es nicht extra erwähnen, dürften die Voraussetzungen des zweiten Halbsatzes "ein Sachkundiger dem Bauherrn die Ungefährlichkeit der Maßnahme schriftlich bescheinigt" zumindest zum Zeitpunkt des Baustopps vermutlich auch nicht vorgelegen haben. Den Baustopp hielte ich dann zumindest zeitweise und aus Sicherheitsgründen durchaus für nachvollziehbar.

Gerne wird auch immer wieder der § 65 (4) BauO NRW vergessen oder überlesen. Ergibt sich die Pflicht zur Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens vielleicht auch noch aus anderen Umständen? Vielleicht ist das Bauordnungsamt anlässlich der "Besichtigung" zu dem Schluss gelangt, dass Sie im Rahmen Ihrer "Änderungen von Bauteilen" auch gleich noch eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung oder ähnliches (z.B. kirchliche Nutzung in Wohnen, nicht privilegiertes Wohnen im Außenbereich, Gewerbe im reinen Wohngebiet, etc.) mit erledigen wollen. Das würde, wenn es überhaupt genehmigungsfähig ist, ohne Baugenehmigung nicht funktionieren und ist definitiv mehr als Änderungen im Sinne § 65 (2) Nr. 1 BauO NRW oder anderer genehmigungsfreier Tatbestände. Da würde die Bauordnungsbehörde zurecht monieren, dass die Arbeiten ohne vorliegende Baugenehmigung begonnen wurden. Und das wäre nach § 84 (1) Nr. 10 BauO NRW ordnungswidrig und bußgeldbewehrt. Die zweifache Gebühr für die nachträgliche Genehmigung erscheint mir schon als nettes Entgegenkommen, die ist nämlich üblicherweise nach 2.8.1.1 AVerwGebO NRW dreifach zu berechnen.

Welchem Zwecke oder Gesamtvorhaben dient denn der geschilderte Ausschnitt mit den "Bauteiländerungen"?

Mit freundlichen Grüßen
H. Hallmackenreuther


: Folgende Situation

: Kaufe ein denkmalgeschütztes Klosterteil,
: Ich musste während der Bauarbeiten 9 % der Decke kontrolliert einstürzen lassen, da der Holzwurm gewütet hat und es akute Einsturzgefahr gab. , 2 Hauptträgerbalken werden erhalten und mit Stützen gesichert, da das Auflager quasi nicht mehr vorhanden ist.
: Neue Decke zur Sicherheit sofort vom Zimmermann eingezogen.Bauamt wird vom Denkmalschutz, dem alles gezeigt worden ist, benachrichtigt. Bauherrin ist nicht zu Hause, Bauarbeiter lässt Baubehörde rein- Sofortiger Baustopp.

: Eigentlich greift nun § 65 genehmigungsfreie Bau..
: Geringfügiger Eingriff in die Standsicherheit eines Gebäudes bedarf des Nachweises der Standsicherheit des neuen Zustandes durch einen Fachmann.
: Bauamt beharrt auf Bauantrag und sperrt das Haus zum wohnen. Bauherrin darauf eingeschüchtert, reicht den Bauantrag ein. Hat die Bauherrin jetzt irgendeine Chance, die entstandenen Kosten zurückzufordern, da sie unter massiven Druck geraten ist und sie eigentlich gar keinen Bauantrag stellen musste ? Ach ja, in solch einem Fall sind die Kosten für den Bauantrag 200 %

: Kurz gesagt , bleib ich auf den Kosten hängen ?, ich habe das Bauamt auf den Paragraphen aufmerksam gemacht und wurde immer auf die Notwendigkeit eines Bauantrages hingewiesen.

: Danke schon mal
: Katy





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