Re: Paragraf 64 LBO


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Gesendet von Dirk Baumeister am 17 November, 2017 um 02:57:40:

Antwort an: Paragraf 64 LBO posted by Elisabeth Heinz-Vogel am 16 November, 2017 um 13:04:17:

Architektenleistungen unterliegen normalerweise dem Werkvertragsrecht (§§ 631 BGB). Da besteht der Anspruch auf "Werklohn" (also Honorar) erst nach erfolgreichem und mangelfreiem "Werk" (also gebautes Haus oder genehmigte Planung, je nach Vertragsinhalt).

: Der Bauantrag wurde wegen Mängel, die der Architekt zu vertreten hat, vom Bauamt zurück gewiesen. Der Architekt weigert sich, einen neuen Antrag zu fertigen.

: Ich muss mir also einen neuen Architekten suchen. Kann ich den Architekten zum Schadensersatz verpflichten, also von ihm verlangen, dass er die Kosten für den neuen Architekten zu bezahlen?

: V





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