Re: Paragraf 64 LBO


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]

Gesendet von Dirk Baumeister am 20 November, 2017 um 21:18:55:

Antwort an: Re: Paragraf 64 LBO posted by Elisabeth Heinz-Vogel am 18 November, 2017 um 16:26:24:

Die Zahlung hat keinen Einfluss auf die Gewährleistung. Es empfiehlt sich das Lesen der §§ 631 - 651 im BGB ... Daraus ergibt sich schon eine Menge Info zu den wechselseitigen Verantwortlichkeiten.


: : Architektenleistungen unterliegen normalerweise dem Werkvertragsrecht (§§ 631 BGB). Da besteht der Anspruch auf "Werklohn" (also Honorar) erst nach erfolgreichem und mangelfreiem "Werk" (also gebautes Haus oder genehmigte Planung, je nach Vertragsinhalt).

: Ich habe die Antragsunterlagen für eine Aufstockung direkt bezahlt, in gutem Glauben. Wie ist es dann mit der Gewährleistung?
: Ev





Antworten:



Ihre Antwort

Name:
E-Mail:

Betreff:

Kommentar:


[ Antworten ] [ Ihre Antwort ] [ www.baurecht.de ]