§34, Einfügen in den Rahmen und bodenrechtl. Spannungen


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Gesendet von Herr Moebius am 01 Dezember, 2017 um 09:21:34:

Hallo zusammen,

es heißt in diesem Forum werden abstrakte Fragen gestellt. So bin ich mit folgendem Fall gehört, der in der Tat als abstrakt bezeichnet werden kann:

In einem nach §34 BauGB unbeplanten Innenbereich in Brandenburg existiert ein ca. 1400qm großes Grundstück, auf dem der zukünftige Bauherr einen Bungalow mit ca. 200qm Grundfläche bauen möchte. In der Nachbarschaft sind die erkennbaren Bebauungen zwar sehr uneinheitlich (Stadtvillen, Bungalows, EFH, Lauben), jedoch haben die größten bestehenden Bauten hier max. 150qm Grundfläche. Die untere Bauaufsicht lehnt das Bauvorhaben ab, da sich dieses Objekt zwar nach
-Art der Bebauung
-Bauweise
-der überbauten Grundstücksfläche
in die nähere Umgebung einfügt, nicht jedoch hinsichtlich des
-Maßes der Bebauung
und somit der Rahmen überschritten wäre. Das BVerG urteilte hierzu, dass ein Bauvorhaben sich nun aber auch dann einfügen kann, wenn keine bodenrechtlichen Spannungen auftreten.
Wann träfen bodenrechtlichen Spannungen in diesem Fall zu. Was wären praktische Beispiele für bodenrechtliche Spannungen in reinen Wohngebieten?

Bin gespannt auf eure Einschätzung!

Viele Grüße
Herr Moebius




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