Re: §34, Einfügen in den Rahmen und bodenrechtl. Spannungen


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Gesendet von Dirk Baumeister am 01 Dezember, 2017 um 12:37:04:

Antwort an: Re: §34, Einfügen in den Rahmen und bodenrechtl. Spannungen posted by Herr Moebius am 01 Dezember, 2017 um 11:48:03:

Die von der Behörde mitgeteilten Punkte sind Aspekte des Rücksichtnahmegebotes nach § 15 BauNVO. Bei einer Grundstücksfläche von 1.400 m² ist eine Einengung (erdrückende Wirkung) nahezu ausgeschlossen. Dass sich jemand ärgert nicht größer gebaut zu haben ist persönliches Schicksal und auch in den Maßstäben des § 34 BauGB nicht enthalten.

Bodenrechtliche Spannung hat das BVerwG in seiner Entscheidung vom 05.12.2013 - 4 C 5/12 - folgendermaßen beschrieben:
"Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 §34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a. a. O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. §22 Abs. 4 BauNVO).

: Vielen Dank für die erste Einschätzung. Die Bauaufsicht interpretiert lt. eigener Aussage bodenrechtl. Spannungen eher als nachbarschaftl. Spannungen, was mich persönlich irritiert. Durch den Bau eines größeren und somit massiveren Bungalows würden wahlweise
: andere Nachbarn sich eingeengt fühlen oder ggf. ärgern, dass sie damals nicht selbst größer gebaut hätten usw.
: Nun suche ich konkrete Beispiele für die Auslegung, ab wann etwas tatsächlich unter bodenrechtliche Spannungen, und wie diese ggf. festzustellen wären (Besichtigung, Gutachter o.ä.)."

: Grüße
: Herr Moebius





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