Re: Befreiungsantrag vom Stellplatz zum Baugrundstücken


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Gesendet von bodo hermann in gruppe türkis architekten am 03 Dezember, 2019 um 22:57:02:

Antwort an: Befreiungsantrag vom Stellplatz zum Baugrundstücken posted by Justin am 30 November, 2019 um 07:11:46:

Hallo Justin,
erstmal verwundert mich die Tatsache, dass Sie ein
"BAUGRUNDSTÜCK" erworben haben- mit der Festsetzung im B-Plan als "STELLPLÄTZE". Wer hat Ihnen gesagt, Sie müßten einen Befreiungsantrag stellen?
Ausnahme, Befreiung und Abweichung – rechtliche Möglichkeiten auf unterschiedlichen Ebenen
Eine "Gemeinde" z.B. erlässt zur städtebaulichen Lenkung von Bauvorhaben Bebauungspläne, die sie aus Flächennutzungsplänen entwickelt. Dabei steht ihr nach dem Baugesetzbuch ein sehr weit reichendes, allerdings nicht unbegrenztes Planungsinstrument zur Verfügung. Das Mittel ihrer Lenkung durch Bebauungspläne ist die abstrakt-generell wirkende Festsetzung. Diese kann sich beispielsweise beziehen auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung, auf die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 BauGB). Durch die Festsetzung gelten die Regelungen der Baunutzungsverordnung einschließlich der Regelungen über die Zulassung einer Ausnahme unmittelbar. Die Gemeinde hat durch die unveränderte Übernahme der Regelung über die ausnahmsweise Zulassung oder ihre Erhebung zur regelmäßig zulässigen Nutzung oder zum vollständigen Ausschluss in dem Bebauungsplan die Möglichkeit einer Feinsteuerung. Damit hat sie unmittelbaren Einfluss auf das Planungsrecht. Die Ausführung erfolgt freilich durch die Genehmigungsbehörde, die diese satzungsrechtlichen Vorgaben zu beachten hat.
Mehrere Faktoren spielen hier also eine Rolle.




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