Abgeschickt von AK am 13 Oktober, 2005 um 22:04:48
Folgender Fall:
In Geltungsbereich eines B-Planes (WA, 2-geschossig, offene Bauweise) soll an einen bestehenden Gebäudekomplex mittels eines gläsernen Verbindungsgangs (auf Niveau des 1. OG) ein neu zu errichtendes Gebäude "angedockt" werden.
Problem:
Die gesamte (geplante) Gebäudefront überschreitet die Grenze von 50 m, die in der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO eingehalten werden muss. Ist das Vorhaben mit dem gläsernen Verbindungsgang damit in der festgesetzten offenen Bauweise unzulässig?