Abgeschickt von Dirk Baumeister am 14 Oktober, 2005 um 09:30:36
Antwort auf: Gläserner Verbindungsgang im Zusammenhang mit offener Bauweise von AK am 13 Oktober, 2005 um 22:04:48:
Es widerspricht den Festlegungen der offenen Bauweise. Die Zulässigkeit ist davon abhängig, ob z. B. einer Befreiung oder Ausnahme nach §31 BauGB zugestimmt wird.
: Folgender Fall:
: In Geltungsbereich eines B-Planes (WA, 2-geschossig, offene Bauweise) soll an einen bestehenden Gebäudekomplex mittels eines gläsernen Verbindungsgangs (auf Niveau des 1. OG) ein neu zu errichtendes Gebäude "angedockt" werden.
: Problem:
: Die gesamte (geplante) Gebäudefront überschreitet die Grenze von 50 m, die in der offenen Bauweise gem. § 22 Abs. 2 BauNVO eingehalten werden muss. Ist das Vorhaben mit dem gläsernen Verbindungsgang damit in der festgesetzten offenen Bauweise unzulässig?